WSG 294 ff.) allesamt form- und fristgerecht. 3. Anträge der Parteien Die Staatsanwältin C. stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. WSG 231 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 8. Mai 2012 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das das Wirtschaftsstrafgericht gemäss Ziffer V. des Dispositivs verfügt hat. II.