4.) und den beiden Berufungsführern Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (Ziff. 3.). Nach Eingang des Erhebungsformulars vom 23. November 2012 betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. WSG 226 f.) wurde die Verteidigung mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. November 2012 aufgefordert, umgehend mitzuteilen, ob (und allenfalls unter Beilage von Belegen was) sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten seit ihrer Eingabe vom 19. März 2012 geändert habe (pag. WSG 228 f.). Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 verneinte Rechtsanwalt R. eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag.