Mit Beschluss vom 13. November 2012 (pag. WSG 217 ff.) wurden die Beweisanträge der Berufungsführerin vom 08. August 2012 insoweit begründet abgewiesen, als die Erhebung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten mit dem Formular „Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ vorgenommen würde (Ziff. 1.). Mit selbem Beschluss wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Ziff. 2.), Rechtsanwalt R. als amtlicher Verteidiger dem Beschuldigten im Berufungsverfahren belassen (Ziff. 4.) und den beiden Berufungsführern Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (Ziff.