WSG 108). Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern für das Verfahren vor der Strafkammer des Obergerichts Staatsanwältin C. von der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. WSG 180). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 08. August 2012 (pag. WSG 187 ff.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Strafzumessung gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. WSG 187 ff.).