Total ausmachend CHF 8'739.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00 (Artikel 8 VKD). 3. Zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 13'786.35 an Y. für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. IV.