SK 2012 218 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra und Oberrich- ter Zihlmann sowie Gerichtsschreiber Knecht vom 4. Juli 2013 in der Strafsache gegen X. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt R. Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und Y. vertreten durch Fürsprecher F. Strafkläger/Anschlussberufungsführer wegen Betrugs, evtl. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, sowie wegen passiver Privatbestechung Regeste: 1. Die Voraussetzungen der betrügerischen Arglist gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt, wenn ein unabhängiger Vermögensverwalter seinen Kunden anlässlich der Vertragsverhandlungen mitteilt, dass er Vergütungen/Retrozessionen erhalten werde, seine Klienten keine unerfahrenen Personen in Sachen Vermögensverwaltung sind und er einzig darauf hofft, dass seine Klienten diesbezüglich keine weiteren Fra- gen stellen. 2. Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB kann vorliegen, wenn in einem vertraglichen Auftragsverhältnis neben der Herausgabepflicht zusätzlich die Aufklärungspflicht sowie die Rechnungslegungs-/Abrechnungspflicht verletzt werden. 3. Zur Erfüllung des Tatbestands der passiven Privatbestechung gemäss Art. 4a lit. b UWG bedarf es des Nachweises einer effektiven Beeinflussung der im Ermessen ste- henden Handlung oder Unterlassung durch den nicht gebührenden Vorteil. Erwägungen I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (als Einzelgericht) hat mit Urteil vom 08. Mai 2012 folgendes erkannt (vgl. Ordner VII ab Eingang WSG pag. 094 ff., nachfolgend WSG): I. X., vgt., wird freigesprochen: von der Anschuldigung der passiven Bestechung, angeblich begangen in der Zeit vom 01.07.2006 bis 31.01.2008, in K. und anderswo; ohne Ausrichtung einer Entschädigung, aber unter Auferlegung der anteilsmässigen Ver- fahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern. II. X., vgt., wird schuldig erklärt: der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen 1. von ca. Februar 2000 bis ca. 31.03.2008 in K. und anderswo, zum Nachteil von Z., im Deliktsbetrag von CHF 45'038.05; 2. von ca. 16.12.2002 bis ca. 31.03.2008 in K. und anderswo, zum Nachteil von Y., im De- liktsbetrag von CHF 44'237.50; und in Anwendung der Art. 29 lit. c, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 422, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO III. verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus den restlichen Kosten der Voruntersuchung: Gebühr CHF 7'000.00 Auslagen CHF 89.00 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftl. Begründung): Gebühr CHF 1'500.00 Auslagen CHF 150.00 Total ausmachend CHF 8'739.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00 (Artikel 8 VKD). 3. Zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 13'786.35 an Y. für die notwen- digen Aufwendungen im Verfahren. IV. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von X. durch Rechtsanwalt R. wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.10 200.00 CHF 5'420.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'240.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 6'660.10 CHF 506.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'166.25 volles Honorar 27.10 250.00 CHF 6'775.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'240.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 8'015.10 CHF 609.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'624.25 nachforderbarer Betrag CHF 1'458.00 3 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.00 200.00 CHF 7'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 169.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'569.50 CHF 605.55 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'175.05 volles Honorar 37.00 250.00 CHF 9'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 169.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'419.50 CHF 753.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'173.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'998.00 X. hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt R. die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: Die Unterlagen gemäss „Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände iS X.“ (pag. 07 06 001 ff.) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 2. Berufungen Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwältin C. mit Schreiben vom 16. Mai 2012 na- mens der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, form- und fristge- recht die Berufung an (pag. WSG 102). Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 meldete Rechtsanwalt R. namens des Beschuldigten seinerseits innert gehöriger Frist Beru- fung an (pag. WSG 104). Fürsprecher F. meldete mit Schreiben vom 30. Mai 2012 namens des Strafklägers form- und fristgerecht Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten an (pag. WSG 108). Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern für das Verfahren vor der Strafkammer des Obergerichts Staatsanwältin C. von der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsan- waltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. WSG 180). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 08. August 2012 (pag. WSG 187 ff.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Strafzumessung gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. WSG 187 ff.). Der Be- schuldigte beschränkte die Berufung in seiner form- und fristgerecht eingereichten Be- rufungserklärung vom 15. August 2012 (pag. WSG 194 ff.) auf den Schuldspruch (Dispositiv Ziff. II.), die Strafe (Dispositiv Ziff. III.) und den Kostenpunkt (Dispositiv Ziff. III. und IV.). Gleichzeitig beantragte er für das Verfahren vor Obergericht das Recht auf unentgeltliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. als amtlicher 4 Verteidiger (pag. WSG 197 ff.). Mit Schreiben vom 16. August 2012 erklärte der Straf- kläger frist- und formgerecht Anschlussberufung (pag. WSG 201 ff.). Mit Verfügung vom 20. August 2012 (pag. WSG 205 f.) räumte die Verfahrensleitung den Beteiligten die Gelegenheit ein, innert 20 Tagen – soweit noch nicht erfolgt – An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Gleichzeitig wurden die Parteien eingeladen, innert gleicher Frist zu den Beweisanträgen der Generalstaatsanwaltschaft, dem Antrag auf unent- geltliche Verteidigung des Beschuldigten und dem Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. August 2012 verzichtete der Strafkläger/Anschlussberufungs- kläger (nachfolgend: Strafkläger) auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Generalstaatsanwaltschaft sowie zum Antrag der unentgeltlichen Verteidigung des Beschuldigten und stimmte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu (pag. WSG 210). Die Generalstaatsanwaltschaft erteilte mit Schreiben vom 27. August 2012 ebenfalls die Zustimmung zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens und ver- zichtete darüber hinaus auf eine Stellungnahme bzw. weitere Anträge (pag. WSG 213). Mit Schreiben vom 30. August 2012 verzichtete schliesslich auch der Beschul- digte auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Generalstaatsanwaltschaft und liess mitteilen, dass aus seiner Sicht keine Nichteintretensgründe vorlägen (pag. WSG 215). Mit Beschluss vom 13. November 2012 (pag. WSG 217 ff.) wurden die Beweisanträge der Berufungsführerin vom 08. August 2012 insoweit begründet abgewiesen, als die Erhebung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten mit dem Formular „Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ vorgenommen würde (Ziff. 1.). Mit selbem Beschluss wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Ziff. 2.), Rechtsanwalt R. als amtlicher Verteidiger dem Beschuldigten im Berufungsverfahren belassen (Ziff. 4.) und den beiden Berufungsführern Frist von 30 Tagen zur Einrei- chung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (Ziff. 3.). Nach Eingang des Erhebungsformulars vom 23. November 2012 betreffend die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. WSG 226 f.) wurde die Verteidi- gung mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. November 2012 aufgefordert, umge- hend mitzuteilen, ob (und allenfalls unter Beilage von Belegen was) sich in den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten seit ihrer Eingabe vom 19. März 2012 geändert habe (pag. WSG 228 f.). Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 verneinte Rechtsanwalt R. eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. WSG 254) unter Beilage eines vom Beschuldigten am 04. Dezember 2012 gegengezeichneten Schreibens des Verteidigers vom 03. Dezember 2012 (pag. WSG 255). Innert der mit Beschluss vom 13. November 2012 gesetzten Frist (pag. WSG 218) reichten die Generalstaatsanwaltschaft am 03. Dezember 2012 (pag. WSG 231 ff.) und der Beschuldigte am 05. Dezember 2012 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. WSG 242 ff.). Mit Verfügung vom 07. Dezember 2012 wurde dem Strafkläger Frist von 45 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Begründung seiner Anschlussberufung gesetzt (pag. 5 WSG 252 f.). Mit schriftlicher Eingabe vom 14. Januar 2013 erfolgte diese form- und fristgerecht (pag. WSG 257 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2012 wurde den Parteien Frist von 20 Tagen gesetzt, eine schriftliche Stellungnahme zu den Berufungsbegründungen bzw. der Anschluss- berufungsbegründung einzureichen (pag. WSG 275 f.). Die Stellungnahmen erfolgen am 01. Februar 2013 durch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. WSG 280 ff.), am 04. Februar 2013 durch den Beschuldigten (pag. WSG 286 ff.) sowie am 05. Februar 2013 durch den Strafkläger (pag. WSG 294 ff.) allesamt form- und fristgerecht. 3. Anträge der Parteien Die Staatsanwältin C. stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. WSG 231 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 8. Mai 2012 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das das Wirtschaftsstrafgericht gemäss Ziffer V. des Dis- positivs verfügt hat. II. X. sei freizusprechen von der Anschuldigung der passiven Bestechung, angeblich began- gen in der Zeit vom 01.07.2006 bis 31.01.2008, in K. und anderswo, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, aber ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Dispo- sitiv WSG Ziff. I.). III. X. sei hingegen schuldig zu erklären: Der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen 1. von ca. Februar 2000 bis 31.03.2008 in K. und anderswo, z.N. von Z. im Betrag von CHF 45‘038.05 (Dispositiv WSG Ziff. II.1.); 2. von ca. 16.12.2002 bis ca. 31.03.2008, in K. und anderswo, z.N. von Y. im Betrag von CHF 44‘237.50 (Dispositiv WSG Ziff. II.2.) IV. und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je mindestens CHF 30, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der Kosten der Voruntersuchung, der erstinstanzlichen und oberinstanzli- chen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 05. Dezem- ber 2012 folgende Anträge (pag. WSG 243): 6 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Februar 2000 bis 31. März 2008 bzw. ca. 16. Dezember 2002 bis ca. 31. März 2008 in K. und anderswo zum Nachteile von Z. und Y., freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Honorarnote vom 7. Mai 2012 abzüglich des durch die Finanzverwaltung des Kantons Bern bereits geleisteten Betrages in der Höhe von CHF 15‘341.30, total ausmachend CHF 3‘356.00, zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzusprechen. 4. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs 1 lit. b StPO in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Der Strafkläger stellte und begründe mit Anschlussberufungsbegründung vom 14. Januar 2013 folgende Rechtsbegehren (pag. WSG 258): 1. In Bestätigung des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 8.05.2012 sei X. schuldig zu erklären der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach be- gangen von ca. 16.12.2002 bis ca. 31.03.2008 in K. und anderswo, zN von Y. im De- liktsbetrag von Fr. 44‘237.50; Eventualiter: In Abänderung des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 8.05.2012 sei X. schuldig zu erklären des Betrugs, mehrfach begangen von ca. 16.12.2002 bis ca. 31.03.2008 in K. und anderswo, zN von Y. im Deliktsbetrag von Fr. 44‘237.50; 2. In Abänderung des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 8.05.2012 sei X. schuldig zu erklären der passiven Bestechung, begangen vom 1.07.2006 bis ca. 31.01.2008 in K. und anderswo, zN von Y.; 3. X. sei angemessen zu bestrafen; 4. In Abänderung des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 8.05.2012 sei X. zu verurteilen, dem Strafkläger eine Parteientschädigung von Fr. 27‘572.75 zu bezahlen; 5. X. sei zu verpflichten, dem Strafkläger die oberinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen; 6. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien X. aufzuerlegen. 7 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Parteien haben ihre (Anschluss-)Berufung jeweils auf Teile des erstinstanzlichen Urteils eingeschränkt. Gleichwohl sind in der Gesamtbetrachtung sämtliche Urteils- punkte umstritten, weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu über- prüfen hat. Sie verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Strafklä- gers nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Betrug, evtl. qualifizierte unge- treue Geschäftsbesorgung Entsprechend der Urteilsbegründung der Vorinstanz werden der Sachverhalt und die Beweise betreffend die beiden Geschädigten Z. und Y. einzeln erstellt bzw. gewürdigt. 1. Vorwurf zum Nachteil von Z. 1.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt betreffend den Geschädigten Z. wie folgt korrekt festgehalten (pag. WSG 131 f.): Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Dokumente und der Aussagen insbesondere des Be- schuldigten unbestritten und als erstellt zu betrachten: - dass der Beschuldigte Retrozessionen in der Höhe von CHF 45'038.05 erhielt, was sich den Abrechnungen der A. Bank entnehmen lässt; Es sei an dieser Stelle Folgendes bemerkt: Zählt man die dem Konto des Beschuldigten gutgeschriebenen Retrozessionen aus den Vermögensverwaltungsverträgen mit Z. und Y. zusammen (vgl. Auflistung des ehem. Kantonalen Untersuchungsrichteramtes, pag. 04 05 001 ff., mit Quellenangaben), so entsteht im Vergleich zu der Summe, welche von der A. Bank gegenüber der damaligen Untersuchungsrichterin geltend gemacht wurde, eine Differenz von CHF 365.05. Diese lässt sich nicht erklären, weshalb vom tieferen Betrag gemäss der Abrechnung der A. Bank auszugehen ist. - dass er die Retrozessionen nicht an Z. weiterleitete; - dass der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Beschuldigten bzw. der G. und Z. keine Hinweise auf Retrozessionen enthielt; - dass die Abrechnungen, welche der Beschuldigte Z. regelmässig zustellte, keinen Hin- weis auf Retrozessionen enthielten; - dass es auch sonst keine Dokumente gibt, die sich darüber äussern, ob der Beschuldig- te Z. über die Retrozessionen bzw. seinen Anspruch informierte. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist die unbestrittene Tatsache festzu- halten, dass der Beschuldigte die einbehaltenen Retrozessionen mit zur Finanzie- rung seines Lebensunterhalts verwendete (pag. WSG 076 Z 286). 8 1.2 Bestrittener Sachverhalt Gemäss Vorinstanz bestritten und als Beweisfragen zu beantworten ist hingegen (pag. WSG 132): 1. ob der Beschuldigte selbst überhaupt wusste, dass die Retrozessionen den Kunden zu- stehen würden; 2. ob er Z. darüber informierte, dass er von der Bank Retrozessionen erhalte; hingegen ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte Z. nicht über die Höhe der Retrozessionen orien- tierte und ihm nicht gesagt hatte, dass die Retrozessionen eigentlich ihm (Z.) zustehen würden; 3. ob er, falls er dies wusste, den Kunden diesen Anspruch vorenthielt, um sie zu täuschen und / oder an ihrem Vermögen zu schädigen Diesen Fragestellungen kann sich die Kammer anschliessen. Wie die Vorinstanz zu- treffend feststellte, ist in einem ersten Schritt zu beantworten, ob sich der Beschuldigte der rechtlichen Grundlagen betreffend die Retrozessionen bewusst war und ob er Z. über den Erhalt von Retrozessionen informierte. War dem Beschuldigten bewusst, dass die Retrozessionen seinen Kunden zustehen, ist in einem zweiten Schritt zu be- antworten, wie und weshalb er Z. diesen Anspruch vorenthielt. Dabei wird insbeson- dere zu beurteilen sein, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum betreffend seine auf- tragsrechtlichen Pflichten befand bzw. ob er irrtümlicherweise von einem stillschwei- genden Akzept/Verzicht seitens seiner Kunden ausging. 1.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Beweismittel wie auch die Ausführungen der Beteiligten korrekt und umfassend wiedergegeben (pag. WSG 122 ff.). Darauf wird verwiesen. Beweiswürdigend führte die Vorinstanz aus (pag. WSG 132 ff.): Für die Beweiswürdigung stehen die in Ziff. III.A.1.2 genannten Dokumente und die Aussa- gen des Beschuldigten, von Z. und E. zur Verfügung. Dabei hat das Gericht die Person des Beschuldigten, seine Ausbildung und seinen Werdegang zu berücksichtigen. Dieser verfügt über ein Lizentiat der Rechtswissenschaften und hat viele Jahre in der Vermögensverwal- tung von verschiedenen Banken gearbeitet, bevor er sich 1993 selbständig gemacht hat. Das bedeutet, dass er im Vergleich zu anderen privaten Vermögensverwaltern nicht nur ei- ne vertiefte juristische Ausbildung, sondern auch eine ganz spezifische Ausbildung im Ver- mögensverwaltungsbereich hatte. Vor diesem Hintergrund steht für das Gericht fest, dass er wusste, dass die Art. 394 ff. OR auf den Vermögensverwaltungsvertrag anwendbar sind. Seine anderweitigen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung erachtet das Gericht als nicht glaubhaft. Dass der Beschuldigte selbst nicht von seiner Aussage überzeugt war, zeigt sich daran, dass er sie noch in derselben Einvernahme relativierte, indem er auf die Nachfrage von Fürsprecher F., warum er denn den Vermögensverwaltungsvertrag als Auf- trag bezeichnet habe, ausführte, er habe schon gewusst, wo etwa so ein Vertrag einzuord- nen sei. Das Gericht kommt unter Würdigung des beruflichen Werdegangs des Beschuldigten zum Schluss, dass dieser die Grundlagen des Auftragsrechts gemäss Art. 394 ff. OR kannte, und dass er um die Bedeutung von schriftlichen Vereinbarungen wusste. D.h. er wusste, dass wesentliche Abreden in der Geschäftswelt, auch im Vermögensverwaltungsgeschäft, 9 schriftlich festgehalten werden, was sich auch darauf stützen lässt, dass er sämtliche ande- ren Aspekte der Kundenbeziehung (Kundenprofil, Abrechnungen, Handnotizen über die Besprechungen) gut dokumentierte. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist die Beweisfrage, ob der Beschuldigte überhaupt wusste, dass Retrozessionen dem Kunden zustehen, mit ja zu beantworten. Dies aus fol- genden Überlegungen: Der Gesetzestext von Art. 400 OR hält fest, dass der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen muss und ins- besondere alles, was ihm infolge des Auftrags aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten hat. Der Beauftragte soll durch den Auftrag, abgesehen von einem allfälligen Ho- norar, weder gewinnen noch verlieren, er muss daher alle Vermögenswerte herausgeben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen. Dies war schon seit Jahrzehnten herrschende Lehre (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. VI, Abt. 2, Teilbd. 4, Bern 1992, Art. 400 OR N 115, 117, 127; u.a.). Die auftragsrechtliche Herausgabepflicht und mithin das Bereicherungsverbot entstand also nicht erst mit dem BGE 132 III 460, wie der Beschuldigte zu suggerieren ver- suchte, indem er sagte, es habe einmal eine Gesetzesänderung oder Praxisänderung ge- geben, die habe ihn aber nicht interessieren müssen. Ziff. 1 des Vertrags zwischen dem Beschuldigten bzw. der G. und der A. Bank, in der be- stimmt wird, dass der Vermögensverwalter allen seinen gegenwärtigen oder künftigen Kun- den den Erhalt einer Vergütung in Form von Retrozessionen bekannt gibt, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte wusste, dass die Retrozessionen primär den Kunden zu- stehen würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die A. Bank dies an derart prominenter Stel- le hätte festhalten müssen, wenn es eine allseits bekannte Verkehrsübung gegeben hätte, dass Retrozessionen dem Vermögensverwalter zustehen. Ferner ist nach Ansicht des Gerichts wesentliches Indiz dafür, dass der Beschuldigte wuss- te, dass Retrozessionen dem Auftraggeber zustehen, dass er sie im Rahmen der Vermö- gensverwaltung von O. gemäss seinen eigenen Angaben der Kundin abgeliefert hatte. Schliesslich ist in die Beweiswürdigung mit einfliessen zu lassen, dass der Beschuldigte der eidgenössischen Finanzverwaltung, Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (heute Finanzmarktaufsicht, FINMA; pag. 03 08 001 ff.) im Hinblick auf die Geldwäscher- einormen die Direktunterstellung beantragte, was gemäss seinen eigenen Aussagen für ei- ne kurze Zeit auch erfolgte. Dies zeigt zumindest, dass ihm rechtliche Pflichten durchaus bewusst waren. Er hielt zudem alles Wesentliche akkurat schriftlich fest, setzte soweit pro- fessionelle Vermögensverwaltungsverträge auf, verfasste Kundenprofile, erstellte nachvoll- ziehbare Abrechnungen, machte Aktennotizen über Telefongespräche. Insgesamt macht er den Eindruck eines mindestens die formellen Angelegenheiten betreffend bewanderten Vermögensverwalters. Beim zweiten Punkt sind die Aussagen des Beschuldigten, von Z. und E. (und dessen schriftliche Eingabe) zu würdigen. Der Beschuldigte sagte konstant aus, er habe Z. gesagt, dass er Retrozessionen erhalte, mehr sei darüber nicht gesprochen worden. Er habe den Kunden gesagt, dass Retrozessionen Vergütungen der Bank an den Vermögensverwalter seien, er habe ihnen aber nie gesagt, dass die Retrozessionen den Kunden zustehen wür- den. 10 Nicht klar sind die Aussagen von Z.. Dieser sagte zu Beginn der Einvernahme vom 02.03.2009 aus, ihm sei schon klar gewesen, dass der Beschuldigte eine Art Kommission von der Bank erhalten werde, er habe angenommen, dass dieser für neue Kunden eine Vergütung von der Bank bekomme. Es sei ihm neu, dass der Beschuldigte mit ihm über Re- trozessionen gesprochen habe, ausser er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er sei da- von ausgegangen, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form Kickbacks oder eine Provisi- on bekomme, das habe ihn nicht gestört, er habe aber nicht gewusst, dass ihm diese zuge- standen wären. Auf die Frage des Vertreters der Privatklägerschaft sagte Z. dann aus, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte pro Transaktion eine Vergütung erhalten werde. An der Hauptverhandlung bestätigte Z. seine in der Voruntersuchung gemachten Aussagen und konkretisierte, er denke auch, dass der Beschuldigte eine Art Kommission erhalten habe und zwar aufgrund der Transaktionsgebühren, die angefallen seien. Ob der Beschuldigte bei der Vertragsunterzeichnung mit ihm über Retrozessionen gesprochen ha- be, wisse er nicht mehr. Er könne weder das eine noch das andere ausschliessen. Wenn sie über Retrozessionen gesprochen hätten, dann sicher nicht ausführlich. Vielleicht sei das Wort in einem Satz gefallen. Analysiert man die Aussage von Z., so muss man, jedenfalls unter Beachtung des Grund- satzes in dubio pro reo, zum Schluss gelangen, dass diesem bewusst war, dass der Be- schuldigte von der Bank eine Vergütung bekam, und er rechnete offenbar damit, dass er diese gar pro Transaktion erhielt. Mit den Aussagen von Z. können die Aussage des Be- schuldigten, er habe mit ihm über die Retrozessionen gesprochen, nicht widerlegt werden. Übereinstimmend sagen jedoch beide aus, der Beschuldigte habe Z. nicht darüber aufge- klärt, dass die Retrozessionen dem Kunden zustehen würden. Da Z. seinen Anspruch nicht kannte, konnte er auch nicht rechtsgenüglich auf die Herausgabe der Retrozessionen ver- zichten. Z. nahm einfach hin, dass der Beschuldigte von der Bank eine Art Vergütung erhal- te, ohne sich dazu weiter Gedanken zu machen. Für ihn zählte, dass der Beschuldigte sein Vermögen gut verwaltet. Zusammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte Z. darüber informierte, dass er von der Bank eine Vergütung erhalten werde. Ob der Beschuldigte tatsächlich von Retrozessionen gesprochen hat, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Der genaue Wortlaut ist vorliegend jedoch nicht von entscheidender Bedeutung und kann daher offen gelassen werden. Damit kann letztlich auch auf eine ausführliche Würdigung der Aussagen von E. verzichtet werden. Aufgrund der Entstehungsgeschichte und seines Schreibens an die damalige Untersuchungsrichterin steht für das Gericht fest, dass sein Brief und seine zweite Aussage, der Beschuldigte habe von Retrozessionen gesprochen, eine Gefällig- keitsaussage war. Allerdings war E. schon in seiner ersten Aussage sicher, dass der Be- schuldigte mit seinem Kunden über eine Entschädigung gesprochen hatte, die er von der Bank erhalten werde. Diese Aussage erscheint glaubhaft und deckt sich auch mit dem Be- weisergebnis, das sich aus den Aussagen des Beschuldigten und Z. ziehen lässt: Der Be- schuldigte sprach mit seinem Kunden darüber, dass er von der Bank eine Entschädigung erhalten werde, allerdings ohne seinen Kunden über die Höhe und insbesondere den An- spruch des Kunden darauf zu informieren. Um den dritten Punkt, der das Wissen und Wollen des Beschuldigten betrifft, beurteilen zu können, sind auch seine finanziellen und beruflichen Verhältnisse zu beurteilen. Der Be- schuldigte machte sich bereits 1993 selbständig. Offenkundig hatte er aber nur wenige 11 Mandate, bzw. verdiente nicht gut, weswegen er sich auch 2001 / 2002 von einer […] Bank anstellen liess und die Stellung dort wieder verlor. Mit anderen Worten, der Beschuldigte war offenkundig bereits als er den Vermögensverwaltungsvertrag mit Z. abschloss, kein er- folgreicher Vermögensverwalter und er wusste, dass er auf die Einnahmen aus den Retro- zessionen angewiesen war, um ein auch nur halbwegs anständiges Einkommen zu erzie- len. So gab er denn auch auf den Vorhalt, wonach er Retrozessionen von insgesamt CHF 45'000.00 erhalten habe, zu Protokoll, wenn man das runter breche auf fünf bis sieben Jah- re, so komme man auf CHF 10'000.00 pro Jahr. Wenn man sonst nichts habe, sei das nicht viel. Für oben gezogenen Schluss spricht auch, dass er seinen Kunden bewusst ihren An- spruch auf die Retrozessionen verschwieg, um diese selbst behalten zu können. Hinzu kommt – wie bereits oben ausgeführt –, dass er ansonsten alles Wesentliche akkurat schriftlich festhielt. Er verfasste professionelle Vermögensverwaltungsverträge, er erstellte Kundenprofile, erstellte nachvollziehbare Abrechnungen, machte Aktennotizen über Telefongespräche, kurz: Alles Wichtige notierte er (vgl. bspw. Ordner SA 14). Es kann da- her nicht geltend gemacht werden, er habe schlicht vergessen, die Frage der Retrozessio- nen schriftlich zu fixieren. Konsequenterweise erschienen die Retrozessionen denn auch nicht auf den vom Beschuldigten erstellten Abrechnungen. Aufgrund seines Verhaltens den Kunden gegenüber kommt das Gericht zum Schluss, dass er bewusst nur mündlich und wohl eher beiläufig Z. gegenüber erwähnte, dass er von der Bank eine Vergütung erhalten werde und bewusst keine Details dazu angab. Er spekulierte darauf, dass sein Kunde Z. dies akzeptieren und nicht weiter nachfragen würde und es ihm so ermöglichen würde, die Retrozessionen zu behalten. Zu beachten ist aber auch, dass der Beschuldigte in der Zeit, in denen das Depot von Z. eine stark negative Entwicklung durchmachte, die ihm zuste- henden Gebühren nicht verlangte. Dies ist zu seinen Gunsten dahingehend zu berücksich- tigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, es sei ihm nur darum gegangen, Z. auszubeuten. Auch konnte kein „Churning“ festgestellt werden, d.h. es kann dem Beschul- digten nicht vorgeworfen werden, er habe bewusst zu viele Transaktionen getätigt, um an noch mehr Retrozessionen zu kommen. Es verbleibt der Eindruck, dass der Beschuldigte die Gelegenheit nutzte, um die Retrozessionen für sich zu behalten, weil er mit Z. zu einem Kunden gekommen war, der nicht näher nachfragte und auch zuvor keine Abklärungen bei einem unabhängigen Dritten über Vermögensverwaltungskosten, Gebühren etc. tätigte. 1.4 Ausführungen der Parteien Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Strafkläger äussern sich in ih- rer (Anschluss-)Berufungsbegründung nicht weiter zur Beweiswürdigung der Vorin- stanz betreffend den Vorwurf des Betrugs, evtl. der qualifizierten, ungetreuen Ge- schäftsbesorgung z.N. von Z. (vgl. pag. WSG 234 ff. sowie WSG 261 ff.). Der Be- schuldigte selbst belässt es weitestgehend bei einem Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz und einer kurzen Zusammenfassung derselben (pag. WSG 244). Be- treffend seines relevanten Wissens wendet der Beschuldigte ein, dass in der vorlie- gend massgeblichen Zeit und auf jeden Fall bis zum zivilrechtlichen Grundsatzent- scheid des Bundesgerichts im Jahr 2006 eine Branchenübung hinsichtlich der Retro- zessionen geherrscht habe, die in erheblichem Umfang abwich. Zum einen von den in diesem Urteil erstmals in dieser Klarheit festgestellten auftragsrechtlichen Rechen- schafts- und Herausgabepflichten und zum anderen auch von einem nicht unbedeu- tenden Teil der Lehrmeinungen. Betreffend die Retrozessionen und den damit ver- 12 bundenen Pflichten des Vermögensverwalter sei bis zum Leitentscheid des Bundes- gerichts 2006 nicht klar gewesen, wie genau der Vermögensverwalter seinen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nachkommen müsse. Auch die Kunden – bei denen es sich keineswegs immer um ahnungslose Laien handle – hätten offensichtlich lange Zeit mit der gelebten Praxis keine Probleme gehabt, nach welcher der Vermögens- verwalter die Retrozessionen gestützt auf eine stillschweigende konkludente Verein- barung einbehalten habe. Die Retrozessionen deckten einen mehr oder weniger gros- sen Anteil des Aufwands des Vermögensverwalters ab, der bei einer vollumfänglichen Weiterleitung der Retrozessionen im Gegenzug ein substanzielles Honorar verrech- nen müsste. Der Einbehalt von Retrozessionen mit allenfalls einfacher Orientierung des Kunden sei in dieser Zeit Branchenusanz gewesen. Er habe sich in einem Irrtum über eine zivilrechtliche Regelung befunden, indem er von einer stillschweigenden Zustimmung seiner Auftraggeber ausgegangen sei. 1.5 Beweiswürdigung der Kammer Der unter Ziffer II.1.3 wiedergegebenen Beweiswürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Vorinstanz würdigte die objektiven Be- weismittel sowie die Aussagen der Beteiligten eingehend und nachvollziehbar. Ergän- zend kann – teilweise als Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen – Folgen- des festgehalten werden: ▪ Der (einfache) Auftrag als Vertragsverhältnis ist seit jeher im Schweizerischen Ob- ligationenrecht in Art. 394 ff. geregelt. Es handelt sich somit weder um ein neuarti- ges Vertragskonstrukt noch um einen gesetzlich nicht geregelten Innominatkon- trakt. Er findet seine Regelung in lediglich dreizehn (bzw. seit 2013 in vierzehn) Gesetzesartikeln, so dass ein Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Rechte und Pflichten aus einem Auftragsverhältnis leicht fällt. Der Beschuldigte, welcher sowohl über ein Lizenziat der Rechtswissenschaften verfügt als auch viele Jahre in der Vermögensverwaltung diverser Banken tätig war, wird um die Anwendbarkeit dieser Normen auf das Vermögensverwaltungsgeschäft gewusst haben. Nicht zu- letzt betitelte er den schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag selbst mit “Auftrag“ (pag. 03 05 034 f.). ▪ In Art. 400 Abs. 1 OR hält das Gesetz mit Bestimmtheit fest, dass der Beauftragte „auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten“ hat. Darunter fallen seit jeher auch Retrozessionen (vgl. EMMENEGGER, Retrozessionen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Anlage- recht, Emmenegger (Hrsg.), Basel 2007, S. 69 m.w.H.; NYBERG, Interessenkonflik- te in der Vermögensverwaltung Unabhängigkeit als Schlüsselkriterium bei der Auswahl des Anlageberaters, ST 4/00, pag. 304, 305 f.; KUHN/REIMANN, Nach dem Retrozessionsentscheid, Konsequenzen für Vermögensverwalter, ST 9/06, pag. 688; HESS, Zur Stellung des externen Vermögensverwalters im Schweizer Finanz- marktrecht, AJP 1999, pag. 1426, 1431 ff.; ARTER/JÖRG, Herausgabe- und Re- chenschaftspflicht des unabhängigen Vermögensverwalters Übergabepflichten richten sich nach dem Auftragsrecht, ST 4/04 pag. 297, 298; ABEGGLEN, „Retro- zession“ ist nicht gleich „Retrozession“: Zur Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR 13 auf Entschädigungen, die an Banken geleistet werden, insbesondere im Fondsver- trieb, SZW 2007, pag. 122, 123). Zum Zeitpunkt des vom Beschuldigten angespro- chenen Bundesgerichtsentscheids 132 III 460 war in der Lehre lediglich umstritten, ob der Auftraggeber auf die Ablieferung überhaupt und bejahendenfalls unter wel- chen Voraussetzungen gültig verzichten kann (BGE 132 III 460 E 4.2; KUHN, Re- trozessionszahlungen an externe Vermögensverwalter – eine Standortbestimmung, AJP 2006, pag. 1051, 1052 f. m.w.H.; DONATSCH/ZUBERBÜHLER, Strafrechtliche Fallgruben für Treuhänder, in: Vermögensverwaltung II, Zürich 2009, pag. 94 m.w.H.; BORER-BENZ, Die Herausgabepflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 OR, Diss. St. Gallen 2006, pag. 156, 159; BLEIKER, Retrozessionen und Finder’s Fees im Umfeld externer Vermögensverwalter, Bern 2009, pag. 23; EMMENEGGER, a.a.O., pag. 83). Das Bundesgericht führte damals weiter aus: „[…] es kann nicht als üblich unterstellt werden, dass ein Auftraggeber unbesehen auf Rechenschaft verzichte und mit Einnahmen des Beauftragten einverstanden sei, deren Ausmass er weder kennen noch kontrollieren kann. Bereits die damaligen Standesregeln des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter verlangen denn auch im Gegenteil, dass der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden sämtliche derartigen Leistungen of- fen legt und im Vertrag mit dem Kunden festhält, wem die Rückvergütungen zukommen sollen […]. Derartige Standesregeln können nach der Rechtsprechung als Ausdruck einer Berufsübung zur Auslegung und Ergänzung eines Vertrags beigezogen werden […]. Sie stehen hier einer Auslegung entgegen, wonach der Beauftragte mangels gegenteiliger Ab- sprache die im Rahmen der Vermögensverwaltung eingenommenen Retrozessionen nicht abliefern müsse. Es bedarf einer Vereinbarung der Parteien, aus der sich der Wille des in- formierten Mandanten eindeutig ergibt, auf die Ablieferung der dem Mandatar im Rahmen des Auftrags bezahlten Retrozessionen (ganz oder teilweise) zu verzichten.“ Die Aussagen des Beschuldigten sind wenig glaubhaft, wenn er behauptet, er habe als Jurist und langjähriger Vermögensverwalter die rechtlich heikle Situation betref- fend die Retrozessionen nicht gekannt bzw. diese sei ihm zu keinem Zeitpunkt be- wusst gewesen (pag. 06 01 042), gleichzeitig aber ausführt, sein Verhalten, die Re- trozessionen zu behalten, sei damals branchenüblich gewesen (pag. WSG 073). Das Wissen darum, ob etwas in der Branche Usanz ist oder nicht, setzt den Aus- tausch mit Beteiligten der Branche und/oder deren Informationsmedien voraus. Dass der Beschuldigte dabei nie mit der Problematik der Herausgabe bzw. Zurück- behalten von Retrozessionen in Kontakt gekommen sein will, ist wenig glaubhaft. W. sagte denn auch aus, er kenne den Beschuldigten als Fachmann mit guten Bankfachkenntnissen (pag. 06 07 003 Z 38). Gemäss SCHMID sei über Retrozessi- onen an externe Vermögensverwalter bereits lange vor der Publikation des Ent- scheids ausgiebig und äusserst kontrovers diskutiert worden. In der Branche habe in diesem Zusammenhang bereits der Begriff „Dauerbrenner“ die Runde gemacht (SCHMID, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, Bern 2009, pag. 68). ▪ Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als es bei der externen Vermögens- verwaltung branchenüblich war und teilweise immer noch ist, die Retrozessionen nicht an die Kunden weiterzuleiten, sondern als zusätzliche Entschädigung zu be- halten (vgl. BÜHRER, Unabhängige Vermögensverwalter in der Schweiz, Diss. Bern 2006, pag. 103). Das Bewusstsein, wem die Retrozessionen rechtlich tatsächlich 14 zustehen, dürfte in der Branche jedoch grundsätzlich stets vorhanden gewesen sein (vgl. BLEIKER, a.a.O., pag. 23). Dies zeigt sich im Besonderen auch darin, dass bereits die damaligen Standesregeln des Verbandes Schweizerischer Ver- mögensverwalter in Art. 10 Ziff. 56 von ihren Mitgliedern forderten, die Frage, wem die Retrozessionen zukommen, schriftlich im Vermögensverwaltungsvertrag fest- zuhalten (pag. 03 04 018). Dass es Standesregeln gab, war dem Beschuldigten bekannt, jedoch will er sich an den entsprechenden Passus nicht erinnern können (pag. 06 01 043 Z 193). ▪ Insbesondere der Vertrag zwischen dem Beschuldigten und der A. Bank sowie die Herausgabe der Retrozessionen bei der Vermögensverwaltung für O. sind weitere gewichtige Indizien, dass der Beschuldigte sich der rechtlichen Situation, wem die Retrozessionen zustehen, bewusst war. An Einzelheiten betreffend den angebli- chen Spezialfall O. kann oder will sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern (pag. 06 01 042 Z 171 f.). Dies mutet sonderbar an, führte der Beschuldigte doch nur vereinzelt Mandate und bleibt ein Spezialfall im Vergleich zu alltäglichen, gewöhnli- chen Fällen in der Regel viel besser im menschlichen Gedächtnis haften. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – der Beschuldigte der eid- genössischen Finanzverwaltung, Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwä- scherei die Direktunterstellung beantragte (pag. 03 08 001 ff.). Dem Beschuldigten waren seine rechtlichen Pflichten als unabhängiger Vermögensverwalter somit zu- mindest dem Grundsatze nach bekannt. ▪ Als ausgebildeter Jurist war dem Beschuldigten zudem bekannt, dass ein Akzept bzw. Verzicht – erfolge dieser nun stillschweigend oder nicht – nur im Bewusstsein erfolgen kann, überhaupt Entscheidungsfreiheit bzw. einen verzichtbaren Anspruch zu besitzen (vgl. zum Erfordernis eines normativen oder tatsächlichen Konsens: ABEGGLEN, Der Verzicht auf Ablieferung von Retrozessionen – Einordnung und An- forderungen – Eine dogmatische Nachlese zu BGE 132 III 460 ff., recht 2007, pag. 190, 195 ff.). Im konkreten Fall wusste der Beschuldigte nicht, ob Z. und Y. ihren Anspruch an den Retrozessionen kannten bzw. versuchte vielmehr, die Retrozes- sionszahlungen als nicht verhandelbare Vergütung des Vermögensverwalters hin- zustellen (vgl. hierzu auch die beiden nachfolgenden Abschnitte sowie Ziff. II.2.5). So sagte der Beschuldigte aus, Z. lediglich über den Erhalt von Retrozessionen, nicht aber über seinen Anspruch informiert zu haben. Z. habe nicht weiter nachge- fragt, wem die Retrozessionen zustünden (pag. 06 01 043), vielleicht sei es für ihn nicht wichtig gewesen (pag. 06 01 024 Z 49), er habe sich niemals deswegen be- schwert (pag. 06 01 025 Z 47) und sich nicht dafür interessiert (pag. 06 01 042 Z 154 f.). Er habe Z. und Y. gesagt, dass dies Vergütungen der Bank an den Vermö- gensverwalter seien (pag. 06 01 042 Z 159 f.). Er habe nie gesagt, dass die Retro- zessionen ihnen zustünden (pag. 06 01 042 Z 160 f). Er habe sie informiert, dass er Retrozessionen beziehe, mehr sei darüber nicht gesprochen worden. Z. und Y. hätten sich auch nicht erkundigt, wem die Retrozessionen zustünden. Er könne nicht beurteilen, ob ihnen klar gewesen sei, was Retrozessionen seien, dass diese ihnen zustünden und welchen Umfang sie erreichen könnten. Festhalten möchte er, dass nicht klar sei, ob ihnen diese überhaupt zustünden (pag. 06 01 043 Z 183 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte behauptet, er sei von einem stillschweigenden Akzept seiner Kunden ausgegangen (pag. 15 WSG 074). Zum einen wusste er gar nicht, ob seine Kunden sich ihres Anspruchs bewusst waren und zum anderen stellte er ihnen gegenüber die Retrozessionen of- fensichtlich als nicht verhandelbare Vergütung des Vermögensverwalters dar, an denen sie so oder anders keinen vertraglichen Anspruch hätten. Die Aussage des Beschuldigten, er sei von einem stillschweigenden Akzept ausgegangen, muss somit unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände als Schutzbehauptung an- gesehen werden (vgl. hierzu ebenfalls Ziff. 2.5 nachfolgend betreffend das Aussa- geverhalten des Beschuldigten). ▪ Ob der Beschuldigte anlässlich der Vertragsunterzeichnung Z. tatsächlich über den Erhalt von Retrozessionen informierte, ist weder nachweis- noch widerlegbar. Zum einen fehlen objektive Beweismittel, zum anderen kann sich Z. nicht mehr ausrei- chend an den Inhalt der Vertragsgespräche erinnern. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte pro Transaktion eine Vergütung erhalten werde bzw., dass der Beschuldigte eine Art Kommission für angefallene Transaktionsgebühren erhal- te (pag. WSG 068 Z 112 ff.). Sagen, ob damals über Retrozessionen gesprochen worden sei, könne er jedoch nicht (pag. WSG 069 Z 130, 137 f,). Der Beschuldigte wiederum, sonst bezüglich schriftlicher Unterlagen akribisch arbeitend, konnte kein schriftliches Dokument vorlegen, welches seine Aussage, er habe darüber infor- miert, bestätigt. Die Aussagen von E. und dessen schriftliche Eingabe sind schliesslich widersprüchlich und wenig glaubhaft. Es ist somit der Vorinstanz zu folgen, die mit Blick auf die Unschuldsvermutung annahm, Z. sei sich bewusst ge- wesen, dass der Beschuldigte von der Bank eine Vergütung bekomme und habe offenbar damit gerechnet, dass der Beschuldigte diese gar pro Transaktion erhalte (pag. WSG 134). Die Aussage des Beschuldigten, er habe Z. darüber informiert, dass er von der Bank eine Vergütung erhalten werde, kann nicht widerlegt werden und hat demzufolge als erstellt zu gelten. ▪ Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Be- schuldigte den Umstand mit der Vergütung wohl eher beiläufig, am Rande der Ver- tragsverhandlungen kurz anschnitt, in der Hoffnung, keine Rückfragen diesbezüg- lich zu provozieren. Er hielt den Umstand, dass er Retrozessionen erhalten würde, denn auch nicht schriftlich im Vermögensverwaltungsvertrag fest, fertigte keine Ak- tennotiz an und erwähnte sie ebenso wenig in seinen Abrechnungen; dies wider- spricht seiner sonst üblichen schriftlichen Genauigkeit. Für ein beiläufiges und nur in allgemeiner Weise erfolgtes Erwähnen der Retrozessionen spricht auch die Aus- sage von Z.: Wenn sie über Retrozessionen gesprochen hätten, dann sicher nicht ausführlich; vielleicht sei das Wort in einem Satz gefallen (pag. 069 Z 144 f). 1.6 Erstellter Sachverhalt Die Kammer geht nach dem Gesagten vom selben relevanten Sachverhalt aus, wie die Vorinstanz (pag. WSG 135): Zusammenfassend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschuldigte als lizenzierter Jurist und langjähriger Bankmitarbeiter wusste, dass die Retrozessionen den Kunden zu- stehen würden, solange diese nicht förmlich darauf verzichteten (was sie nur in Kenntnis, dass die Retrozessionen eigentlich ihnen zustehen würden, hätten tun können). Er erwähn- te gegenüber Z., dass er von der Bank eine Entschädigung erhalten werde, jedoch ohne 16 diesem bekannt zu geben, dass Z. eigentlich Anspruch darauf gehabt hätte, dies in der Ab- sicht, die Retrozessionen für sich zu behalten. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in keinem Irrtum betreffend den Anspruch seiner Kunden an den Retrozessionen befand. Die Aussage des Be- schuldigten, er sei von einem stillschweigenden Akzept dieser Kunden ausgegangen, muss als Schutzbehauptung angesehen werden, wusste er doch gemäss eigenen Angaben nicht, ob sie den Begriff Retrozessionen sowie dessen Bedeutung überhaupt kannten und sich ihres Anspruchs bewusst waren. 2. Vorwurf zum Nachteil von Y. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Der unbestrittene Sachverhalt stellt sich gemäss Erwägungen der Vorinstanz erneut wie folgt dar (pag. WSG 143): Auch im vorliegenden Zusammengang ist unbestritten, - dass der Beschuldigte Retrozessionen in der Höhe von über CHF 44'237.50 erhielt, was auch aufgrund der Abrechnungen der A. Bank erstellt ist (vgl. auch hier Ausführungen zum Differenzbetrag oben); - dass er diese nicht an Y. weiterleitete; - dass der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Beschuldigten bzw. der G. und Y. keine Hinweise auf Retrozessionen enthielt; - dass die Abrechnungen, welche der Beschuldigte Y. regelmässig zustellte, keinen Hin- weis auf Retrozessionen enthielten; - dass es auch sonst keine Dokumente gibt, die sich darüber äussern, ob der Beschuldig- te Y. über die Retrozessionen bzw. seinen Anspruch informierte. Ergänzend ist erneut die unbestrittene Tatsache festzuhalten, dass der Beschuldigte die einbehaltenen Retrozessionen mit zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ver- wendete (pag. WSG 076 Z 286). 2.2 Bestrittener Sachverhalt In Übereinstimmung mit der Ausgangslage unter Ziffer. II.1.2 hiervor hielt die Vorin- stanz betreffend den bestrittenen Sachverhalt fest (pag. WSG 143): Bestritten und als Beweisfragen zu beantworten ist dagegen auch hier: 1. ob der Beschuldigte selbst überhaupt wusste, dass die Retrozessionen den Kunden zu- stehen würden; 2. ob er Y. darüber informierte, dass er von der Bank Retrozessionen erhalte; hingegen ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte Y. nicht über die Höhe der Retrozessionen orien- tierte und dass er ihm nicht gesagt hatte, dass die Retrozessionen eigentlich ihm Y. zu- stehen würden; 3. ob er, falls er dies wusste, den Kunden diesen Anspruch vorenthielt, um sie zu täuschen und / oder an ihrem Vermögen zu schädigen. Auch hier ist in einem ersten Schritt zu beantworten, ob sich der Beschuldigte der rechtlichen Grundlagen betreffend die Retrozessionen bewusst war und ob er Y. über den Erhalt von Retrozessionen informierte. War dem Beschuldigten bewusst, dass die 17 Retrozessionen seinen Kunden zustehen, ist in einem zweiten Schritt zu beantworten, wie und weshalb er Y. diesen Anspruch vorenthielt. Dabei ist insbesondere zu beurtei- len, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum betreffend seine auftragsrechtlichen Pflichten befand bzw. ob er irrtümlicherweise von einem stillschweigenden Ak- zept/Verzicht seitens seiner Kunden ausging. 2.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Beweismittel wie auch die Ausführungen der Beteiligten korrekt und umfassend wiedergegeben (pag. WSG 137 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Beweiswürdigend führte die Vorinstanz aus (pag. WSG 143 ff.): Vorab kann in Bezug auf Punkt 1 und 2 vollumfänglich auf das oben im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum Nachteil von Z. Gesagte verwiesen werden, stellt sich die Situation doch grundsätzlich gleich dar: Der Beschuldigte hat den gleich lautenden Vertrag mit Y. ab- geschlossen wie mit Z., er hat ebenfalls zugegeben, Retrozessionen von der A. Bank erhal- ten und diese nicht an Y. weitergeleitet zu haben und er hat ebenfalls wiederholt ausgesagt, er habe Y. gesagt, dass er Retrozessionen erhalte, wobei dieser nichts dagegen gehabt habe, dass er sie behalte. In einem ersten Schritt kann auch hier als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte wusste, dass auch auf diesen Vertrag Auftragsrecht anwendbar war und dass die Retro- zessionen dem Kunden zugestanden wären. Betreffend den zweiten Punkt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch bei der Vermö- gensverwaltung von Y. in Bezug auf die Retrozessionen nichts schriftlich festhielt. Es muss deshalb auch hier auf die Aussagen der Beteiligten, des Beschuldigten und Y., abgestellt werden: Im Gegensatz zu Z. bestreitet Y., dass der Beschuldigte ihm etwas von Retrozessionen ge- sagt habe. Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er habe gegenüber Y. bei der Vertragsunterzeichnung und auch auf der Rückfahrt im Auto kommuniziert, dass er Retro- zessionen beziehe und Y. habe nichts dagegen gehabt. Er machte aber auch hier nicht gel- tend, er habe dem Kunden gesagt, dass die Retrozessionen eigentlich diesem zustehen würden. Damit steht Aussage gegen Aussage. Der Beschuldigte war in seiner Aussage konstant, aber nicht stereotyp. Er verknüpfte sie auch mit einer Einzelheit, dass er dies Y. auf der Rückfahrt im Auto nochmals gesagt habe. Seine Aussage wirkt glaubhaft. Bei der Würdigung der Aussagen von Y. ist zu berücksichtigen, dass diese nach der Anzei- geerstattung durch seinen Anwalt erfolgten, in diesem Punkt anderslautende Ausführungen also kaum zu erwarten gewesen wären. Es soll Y. nicht unterstellt werden, dass er log, das Gericht geht davon aus, dass ihn der Beschuldigte nicht über Einzelheiten im Zusammen- hang mit den Retrozessionen aufklärte. Insgesamt lassen sich die Zweifel daran aber nicht ausräumen, dass der Beschuldigte Y. nicht doch ganz allgemein gesagt hat, dass er von der Bank eine Entschädigung beziehen werde. Das Gericht geht deshalb unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo von der Version des Beschuldigten aus. Es ist somit als erstellt zu erachten, dass der Be- schuldigte gegenüber Y. erwähnte, dass er Retrozessionen bzw. allgemein eine Vergütung 18 von der A. Bank erhalten werde, ihm aber keine weiteren Einzelheiten dazu sagte und ins- besondere auch nicht mitteilte, dass diese Retrozessionen eigentlich Y. zustehen würden. Zu den Gründen, warum sich der Beschuldigte so verhielt bzw. zur Klärung der dritten Be- weisfrage wird vollumfänglich auf das oben Ausgeführte verwiesen. Auch als er den Vertrag mit Y. abschloss, waren seine finanziellen Verhältnisse schlecht. Er hatte keine anderen massgeblichen Einnahmen als die aus der Vermögensverwaltung von Z. und neu Y., an denen er auch nicht viel verdiente, d.h. er war auf die Einnahmen aus den Retrozessionen angewiesen. Das Gericht kommt auch hier zum Schluss, dass er den Kunden den An- spruch vorenthielt, um sie zu täuschen. 2.4 Ausführungen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtet in ihrer Berufungsbegründung auf Aus- führungen zur Beweiswürdigung. Der Beschuldigte belässt es weitestgehend bei einem Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz und einer kurzen Zusammenfassung derselben (pag. WSG 244). Be- treffend seines relevanten Wissens wendet der Beschuldigte analog zum Deliktsvor- wurf z.N. von Z. ein, dass in der vorliegend massgeblichen Zeit und auf jeden Fall bis zum zivilrechtlichen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts im Jahr 2006 eine Bran- chenübung hinsichtlich der Retrozessionen geherrscht habe, die in erheblichem Um- fang abwich. Zum einen von den in diesem Urteil erstmals in dieser Klarheit festge- stellten auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabepflichten und zum ande- ren auch von einem nicht unbedeutenden Teil der Lehrmeinungen. Betreffend die Re- trozessionen und den damit verbundenen Pflichten des Vermögensverwalter sei bis zum Leitentscheid des Bundesgerichts 2006 nicht klar gewesen, wie genau der Ver- mögensverwalter seinen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nachkommen müsse. Auch die Kunden – bei denen es sich keineswegs immer um ahnungslose Laien hand- le – hätten offensichtlich lange Zeit mit der gelebten Praxis keine Probleme gehabt, nach welcher der Vermögensverwalter die Retrozessionen gestützt auf eine still- schweigende konkludente Vereinbarung einbehalten habe. Die Retrozessionen deck- ten einen mehr oder weniger grossen Anteil des Aufwands des Vermögensverwalters ab, der bei einer vollumfänglichen Weiterleitung der Retrozessionen im Gegenzug ein substanzielles Honorar verrechnen müsste. Der Einbehalt von Retrozessionen mit al- lenfalls einfacher Orientierung des Kunden sei in dieser Zeit Branchenusanz gewesen. Er habe sich in einem Irrtum über eine zivilrechtliche Regelung befunden, indem er von einer stillschweigenden Zustimmung seiner Auftraggeber ausgegangen sei. Der Strafkläger kritisiert hingegen in seiner Anschlussberufungsbegründung das vor- instanzliche Beweisergebnis dahingehend, als die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausging, der Beschuldigte habe Y. anlässlich der Vertragsunterzeichnung mündlich über den Erhalt von Retrozessionen informiert. Y. habe anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2009 glaubwürdig versichert, dass über Retrozessionen nie gesprochen worden sei. Die ersten Aussagen von Y. vom 17. Februar 2009 seien eindrücklich und glaubwürdig und dürften nicht aufgrund der vorgängigen Anzeigeerstattung durch den Rechtsvertreter relativiert werden. Weder Finder-Fees noch Retrozessionen bzw. Kick-Backs seien ihm ein Begriff gewesen. Auch habe er nicht gewusst, dass die Retrozessionen ihm gehörten. Z. sei zwar da- 19 von ausgegangen, dass der Beschuldigte für neue Kunden bei der A. Bank eine Art Vergütung/Kommission bekomme, nicht hingegen, dass Retrozessionen flössen. Der Beschuldigte hingegen habe sich in Ausflüchten und Widersprüchen verstrickt. So ha- be er über die Höhe der Retrozessionen nicht informiert, da er angeblich nicht genau gewusst habe, wie hoch diese ausfallen würden. Dabei sei der Satz für die Retrozes- sionen im Zusammenarbeitsvertrag bereits festgehalten gewesen. Das Fehlen einer Aktennotiz betreffend das angebliche Gespräch über die Retrozessionen zeige eben- falls dessen freie Erfindung durch den Beschuldigten, habe dieser doch sonst über al- les und jedes Aktennotizen erstellt. Die Mitarbeiter, die angeblich bezeugen könnten, dass bei Vertragsunterzeichnung über Retrozessionen gesprochen worden sei, hätten dies nicht bestätigen können. Einzig E. habe im Zusammenhang mit der Besprechung mit Z. bestätigen wollen, dass damals von einer Vermittlungsgebühr gesprochen wor- den sei; nicht jedoch über Retrozessionen. Mit dem späteren widersprechenden Schreiben vom 10. April 2010 sowie der mündlichen Aussage anlässlich der Einver- nahme vom 29. Juli 2010 habe dieser offenkundig ein kollegiales Gefälligkeitszeugnis abgelegt. Insgesamt handle es sich bei der Behauptung des Beschuldigten, er habe Y. über die Tatsache, dass er Retrozessionen erhalte, mündlich orientiert, um eine blanke Lüge bzw. seien seine Ausführungen als blosse Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. X. habe weder über die Tatsache, dass er Retrozessionen erhalte, noch über deren Umfang informiert, womit kein gültiger Verzicht auf den Herausgabeanspruch für Retrozessionen vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegrün- dung des Beschuldigten und zur Anschlussberufungsbegründung des Strafklägers aus, das Wirtschaftsstrafgericht komme treffend zum Schluss, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Retrozessionen den Kunden gehörten. Dies ergebe sich auch aus der Aussage des Beschuldigten, wonach Y. nichts dagegen gehabt haben soll, wenn er die Retrozessionen behalte. Wären die Retrozessionen für den Vermögensverwal- ter bestimmt gewesen, würde diese Aussage keinen Sinn machen. Ein Einverständ- nis, dass jemand etwas behalten könne, werde nur dann abgegeben, wenn zumindest diskutabel sei, wer Begünstigter sei. Die Verteidigung führt in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung des Strafklägers aus, die Vorinstanz habe zu Recht in dubio pro reo entschieden und sei davon ausgegangen, der Beschuldigte habe – wie von ihm dargelegt – seine Auf- traggeber über die Retrozessionen informiert. Wenn die beiden Auftraggeber, im Ver- laufe des Strafverfahrens auf die Retrozessionen angesprochen, über diese nicht ge- rade erbaut gewesen seien, so lasse dies allenfalls Rückschlüsse auf ihre Befindlich- keit angesichts der massiven Verluste in ihren Vermögensbeständen zu, nicht aber auf ihren Informationsstand hinsichtlich Retrozessionen zu Beginn des Vertragsver- hältnisses. Ob der Beschuldigte sodann, da er – wie vom Strafkläger unterstellt werde – zu anderen Gesprächen immer Aktennotizen anlegte, zwingend auch eine solche über die erfolgte Information hinsichtlich der Retrozession hätte anlegen müssen, bleibe offensichtlich unbelegbare Hypothese. 20 2.5 Erwägungen der Kammer Da sich der Sachverhalt zwischen dem Beschuldigten und Y. mit wenigen Ausnahmen identisch abspielte, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Kammer im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum Nachteil von Z. verwiesen werden (vgl. Ziff. II.1.3 und 1.5). Unterschiede zeigen sich einzig insofern, als Y. anlässlich beider Einvernahmen ausdrücklich verneinte, vom Beschuldigten über Retrozessionen infor- miert worden zu sein (u.a. pag. WSG 059 Z 95 und 99 f.). Der Beschuldigte sagte wiederum aus, Y. nicht nur anlässlich der Vertragsunterzeichnung, sondern nochmals auf der Rückfahrt im Auto auf die Retrozessionen aufmerksam gemacht zu haben (u.a. pag. WSG 077 Z 295). Der ehemalige Mitarbeiter der A. Bank, W., konnte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juni 2009 nicht erinnern, ob bei der Vertrags- besprechung zwischen dem Beschuldigten und Y. über Retrozessionen gesprochen wurde (pag. 06 07 006 Z 41, 46 und 50). Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies gemäss konstanter Praxis nicht, dass der Aussage des Beschuldigte automatisch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» zu folgen ist. Vielmehr gilt es anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersicht- lich sind, die Glaubhaftigkeit der fraglichen Aussagen zu überprüfen. Dabei ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdig- keit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezi- elle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung. Somit gilt es, vor allem auf die Entstehung, den Inhalt und die Entwicklung sowie auf das Aussagemotiv, mithin auf das Fehlen von sogenannten Lügensignalen und das Vorhandensein von Realitätskriterien zu achten. (vgl. dazu BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF-DIETER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufla- ge, München 2007, N 238 ff.). Dementsprechend kommt es bei einer Aussage vor- wiegend auf ihren inneren Gehalt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aus- sageperson ihre Angaben vorträgt und welches ihre Persönlichkeit ist; entscheidend ist die Überzeugungskraft eines Beweismittels (vgl. dazu u.a. HAUSER RO- BERT/SCHWERI ERHARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auf- lage, Basel 2005, § 54, N 5). Nur wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, hat der Richter im Zweifel für den An- geklagten zu entscheiden (Zeitschrift Recht, 72/1973, Nr. 80). Die Vorinstanz kommt nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Ergebnis, dass sich die Zweifel nicht ausräumen lassen, dass der Beschuldigte Y. nicht doch ganz allge- mein über die Entschädigung informierte, die er von der Bank erhalten werde. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beteiligten und den weiteren aus den Akten ersichtlichen Umstände und Dokumente schliesst sich die Kammer diesem Ergebnis aufgrund folgender Überlegungen an: ▪ Der Beschuldigte war in seiner Aussage, er habe Y. über den Erhalt von Retrozes- sionen informiert, konstant aber nicht stereotyp. Auch nach Unterbrechungen in den Einvernahmen blieben seine Aussagen in ihrem Kern konsistent und wider- spruchsfrei. So sagte er u.a. aus, das Thema sei besprochen worden und Y. habe nichts dagegen gehabt (pag. 06 01 002 Z 42 f.), Y. habe nie darauf bestanden, die- se Retrozessionen zu bekommen (pag. 06 01 003 Z 17 f.), Y. habe gewusst, dass er Retrozessionen erhalte und habe nie reklamiert deswegen (pag. 06 01 003 Z 21 21 f.), Y. sei über die Retrozessionen informiert gewesen (pag. 06 01 003 Z 50), er habe es ihm gesagt und sie hätten das so während der Vertragsunterzeichnung besprochen (pag. 06 01 004 Z 19 f.), er habe Y. ganz klar kommuniziert, dass er Retrozessionen ausbezahlt erhalten und dass er diese als Entschädigung behalten würde; Y. habe keinen Anspruch auf diese Retrozessionen kundgetan (pag. 06 01 003 Z 39 ff.), Retrozessionen habe er erhalten und das habe er den Kunden auch kommuniziert (pag. 06 01 022 Z 49), das Thema sei angesprochen worden (pag. 06 01 024 Z 49 f.), das Thema Retrozessionen sei ein Traktandum an den Ver- tragsverhandlungen gewesen (pag. 06 01 025 Z 28 f.), beide seien bei Vertragsun- terzeichnung über die Retrozessionen informiert worden, keiner habe sich deswe- gen jemals beschwert (pag. 06 01 025 Z 46 f.), er habe die Kunden über Retrozes- sionen informiert, die hätten sich aber gar nicht dafür interessiert (pag. 06 01 042 Z 154 f.), Retrozessionen seien Thema bei der Vertragsbesprechung gewesen und er habe den Kunden gesagt, dass dies Vergütungen der Bank an die Vermögensver- walter seien (pag. 06 01 042 Z 159 f.), er habe die beiden informiert, dass er Retro- zessionen beziehe, mehr sei darüber nicht gesprochen worden (pag. 06 01 043 Z 183 f.), er habe es bekannt gegeben (pag. WSG 074 Z 208), er habe es kommuni- ziert und gedacht, er hätte eine stillschweigende Akzeptanz (pag. WSG 074 Z 222), es sei bei der Besprechung auch ein Gebührenkatalog abgegeben worden, wo er gesagt habe, er werde ein Teil der Gebühren zurück erhalten (pag. WSG 075 Z 238 f.), es sei nie der Fall gewesen, dass einer der beiden nachgefragt hätte (pag. WSG 076 Z 263 f.), er habe die Retrozessionen beim Abschnitt „Börsengeschäfte“ erwähnt, als sie über die Kosten gesprochen hätten (pag. WSG 079 Z 377 f.). ▪ Differenzen zeigen sich nur insofern, als der Beschuldigte unterschiedliche Aus- führungen machte, in welcher Deutlichkeit er den Kunden den Erhalt von Retrozes- sionen mitgeteilt habe, und inwieweit diese darauf reagiert hätten bzw. damit ein- verstanden gewesen seien. Diese Differenzen lassen nach Ansicht der Kammer nicht den Umkehrschluss zu, dass überhaupt gar keine Information erfolgt sein kann. Vielmehr lassen die Aussagen darauf schliessen, dass der Beschuldigte den Bezug von Retrozessionen wenn, dann nur am Rande der Vertragsverhandlungen beiläufig und als selbstverständlich erwähnte, anlässlich der Einvernahmen aber teilweise versuchte den Eindruck zu erwecken, das Thema sei durchaus konsen- sual zwischen ihm und seinen Kunden besprochen worden und es liege somit eine Einwilligung des Kunden vor. ▪ Gemäss Schilderungen des Beschuldigten lässt sich folgender (angeblicher) Ablauf rekonstruieren: Der Beschuldigte erwähnte während der Vertragsbesprechung bei der Durchsicht des Gebührenkatalogs unter dem Abschnitt „Börsengeschäft“, dass er von der Bank einen Teil der Gebühren als Retrozessionen zurück erhalten wer- de und dies eine Vergütung der Bank an den Vermögensverwalter darstelle. Seine Kunden haben sich nicht weiter dafür interessiert bzw. keine Rückfragen gestellt so dass der Beschuldigte nicht weiter darauf einging und eine stillschweigende Akzep- tanz seiner Kunden annahm. ▪ Das Gespräch dauerte nach Aussage von W. ca. eine Stunde (pag. 06 07 007 Z 12). Während dieser Zeit mussten einige teils ausführliche und komplexe Bankdo- kumente gemeinsam durchgesehen und unterzeichnet werden. Ausreichend Zeit, 22 diese Unterlagen allesamt durchzulesen und sämtliche darauf befindlichen Einzel- heiten mit dem Beschuldigten und dem Mitarbeiter der Bank A. eingehend zu be- sprechen, wird Y. nicht gehabt haben (vgl. Aussage von W. pag. 06 07 006 Z 34 f.). Gleichzeitig wird Y. innert kürzester Zeit vom Beschuldigten und dem Angestellten der A. Bank eine Vielzahl an Informationen mitgeteilt erhalten haben. Eine solche Flut an Informationen aufzunehmen, zu verarbeiten und schliesslich auch noch in allen Einzelheiten zu speichern, dürfte kaum möglich gewesen sein. Dies umso weniger, als Y. selbst aussagte, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bloss Grundwissen aus der Tageszeitung betreffend die Vermögensanlage besessen (pag. 06 02 003 Z 1) und die Begriffe Finders Fees und Retrozessionen bzw. Kick- backs nicht gekannt zu haben (pag. 06 02 005 Z 46). ▪ Der Umstand, dass Y. gemäss eigenen Angaben bei Vertragsunterzeichnung nicht über anlagespezifisches Wissen verfügte, setzte voraus, dass der Beschuldigte ihn auf die wesentlichen Punkte aufmerksam machte und ihm deren Inhalt – falls wie bei den Retrozessionen angezeigt – erklärte. Für die Überprüfung, ob der Beschul- digte ihn über alles Wesentliche korrekt und vollständig informiert hatte, fehlte Y. das anlagespezifische Wissen, d.h. er musste auf die Informationen und Auskünfte des Beschuldigten und des Bankmitarbeiters vertrauen. Bei der Flut an Informatio- nen und Bankdokumenten dürfte die Aufmerksamkeit von Y. somit nicht primär den Informationen gegolten habe, die der Beschuldigte bloss beiläufig mitteilte und als gegeben und nicht verhandelbar hinstellte. Unter diesen Umständen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine beiläufige Erwähnung des Beschuldigten betreffend einen Unterpunkt des Gebührenkatalogs, er werde von der Bank Retro- zessionen erhalten, von Y. nicht bewusst wahrgenommen wurde bzw. gleich wie- der vergessen ging, da er diese Information – wie vom Beschuldigten offensichtlich gewünscht – als nicht wesentlich einstufte. Dies würde auch die Aussage des Be- schuldigten erklären, er könne nicht beurteilen, ob Y. klar gewesen sei, was Retro- zessionen seien, diese ihm zustünden und welchen Umfang sie erreichten. Y. habe sich nicht weiter für die Retrozessionen interessiert oder sich darüber erkundigt (pag. 06 01 043 Z 183 ff.). ▪ Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte log, als er aussagte, er habe seine Kunden über den Erhalt von Retrozessionen informiert, stellt sich für die Kammer die Frage, weshalb er konsequenterweise nicht auch betreffend die weiteren, ihn belastenden Punkte log? Weshalb sagte der Beschuldigte beispielsweise nicht aus, er habe seine Kunden über die rechtliche Situation betreffend die Retrozessionen aufgeklärt und diese hätten ausdrücklich ihr Einverständnis gegeben, sondern gab lediglich zu Protokoll, seine Kunden hätten ihn nicht weiter nach den Retrozessio- nen gefragt und er habe dies als stillschweigenden Akzept angesehen (pag. WSG 074 Z 222). Ebenfalls wäre es unter diesen Umständen ein leichtes für den Be- schuldigten gewesen, zu behaupten, er habe seine Kunden bei Vertragsabschluss auch über die Höhe der Retrozessionen informiert. Dass er nicht in diesem Sinne aussagte, muss als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage gewertet werden. ▪ Der Beschuldigte erwähnte bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme, er habe auf der Rückfahrt im Auto mit Y. nochmals über die Vergütung gesprochen (pag. 23 06 01 002 Z 42 f.). Bei Z., so der Beschuldigte, sei die Vergütung dagegen nur in den Räumlichkeiten der A. Bank angesprochen worden (pag. 06 01 023 Z 26 f., 06 01 024 Z 26 f.). Damit erwähnte der Beschuldigte in Bezug auf Y. ein besonderes Vorkommnis, welches aus Gründen der Logik und Verständlichkeit des Hand- lungsablaufs nicht erforderlich gewesen wäre, d.h. die Notwendigkeit, zusätzlich geltend zu machen, er habe nochmals im Auto mit Y. darüber gesprochen, bestand nicht. Die Aussage, er habe Y. anlässlich der Vertragsunterzeichnung informiert, reichte, wie bei Z., grundsätzlich aus. Weshalb der Beschuldigte seine Aussage gegenüber Y. mit einer „doppelten Lüge“ absichern sollte und gegenüber Z. nur mit einer einfachen, ist nicht ersichtlich, wusste er zum Zeitpunkt seiner ersten Aussa- ge doch noch nicht, wie Y. und Z. später gegen ihn aussagen würden. Gleichzeitig stellt die Erwähnung der Autofahrt eine raum-zeitliche Verknüpfung dar, d.h. die Einbettung des Erzählten in einen äusseren Kontext. Das freie Erwähnen des zu- sätzlichen Gesprächs im Auto auf der Rückfahrt ist ein weiteres, nicht unwesentli- ches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten, er habe Y. über den Erhalt von Retrozessionen informiert. ▪ Den sichergestellten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine Bespre- chungen und Telefonate mit seinen Kunden jeweils in einer schriftlichen Notiz oder E-Mail festhielt. Wie der Strafkläger zutreffend hinweist, fehlt eine entsprechende Notiz zu den Vertragsverhandlungen. Diese Sachverhalte jedoch – wie es der Strafkläger tut – ohne Differenzierung zu vergleichen und daraus schliessen zu wollen, wenn der Beschuldigte etwas nicht notiert habe, sei es nicht besprochen worden, erachtet die Kammer als zu einfach. Anlässlich der Vertragsbesprechun- gen mussten – wie bereits ausgeführt – viele Bankdokumente gemeinsam durch- gesehen und besprochen werden. Dass dabei vom Beschuldigten und dem Mitar- beiter der A. Bank mündliche Ausführungen und ergänzende Erläuterungen zu den verschiedenen Dokumenten gemacht wurden, darf angenommen werden. Trotz- dem fertigte weder der Beschuldigte noch der Mitarbeiter der A. Bank ergänzende Notizen an. Unter der Annahme, der Beschuldigte habe Y. lediglich bei der Durch- sicht des Gebührenkatalogs beim Punkt „Börsengeschäfte“ beiläufig und ohne wei- tergehende Ausführungen auf die Retrozessionen hingewiesen, kann sich folge- richtig auch keine Notiz hierzu finden. Mit der Anfertigung einer Notiz, der Erwäh- nung der Retrozessionen im Vertrag oder auf den Abrechnungen hätte der Be- schuldigte vielmehr die Aufmerksamkeit auf die Retrozessionen gelenkt, was er ge- rade nicht gewollt haben kann. ▪ Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, dass Z. und Y. einander nicht bekannt seien, diese aber unabhängig voneinander glaubhaft ausgesagt hätten, sie seien von ihm zu keine Zeitpunkt über die bezogenen Retrozessionen informiert worden, sagte der Beschuldigte aus, dass dies nicht den Tatsachen entspreche und von Widersprüchen keine Rede sein könne. Vielleicht hätten sie es vergessen oder es sei für sie einfach nicht wichtig gewesen zu diesem Zeitpunkt. Aussagen wie: sie würden offensichtlich lügen oder ihn wegen der erfolglosen Vermögensverwaltung absichtlich falsch belasten, machte der Beschuldigte nicht. Er bezichtigte Z. und Y. weder der Lüge noch unterstellte er ihnen rachsüchtige Motive, sondern erklärte sich ihre Aussagen mit deren Vergesslichkeit aufgrund ihres damaligen fehlenden Interessens für seine Bemerkung zu den Retrozessionen. Der Beschuldigte suchte 24 eine sachliche Erklärung und versuchte nicht, das Verschulden am Strafverfahren auf Z. und Y. zu verlagern, indem er ihnen eine bewusste Falschaussage unter- stellte. ▪ Y. sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, sein „Schwiegersohn“ habe ihm ge- sagt, dass er vor Gericht wahrscheinlich keine Chance hätte, da das Geld weg sei, aber dass es andere Möglichkeiten gäbe, eben u.a. Retrozessionen (pag. 06 02 005 Z 46 ff.) In einer Gesprächsnotiz vom 18. März [die Jahreszahl fehlt, dürfte aber 2008 sein] hielt der Beschuldigte fest, dass Y. ihm vorgeworfen habe, er [der Beschuldigte] habe ihn betrogen, hintergangen und sich selbst bereichert. Er sei ein Betrüger, Scharlatan und Gauner. Wenn er [Y.] untergehe, nehme er ihn mit. Weiter hielt der Beschuldigte in seiner Notiz fest (SA Nr. 4 pag.1 f.): „Drohte damit, mich ein seinem Bekanntenkreis schlecht zu machen. Mit den Leuten zu re- den und ihnen zu erzählen, was ihm widerfahren ist. Einsatz von Zeitungen nicht ausge- schlossen. Ich hätte ihm Fr. 300‘000 wissentlich und willentlich verbraten. Ich wollte ihn rui- nieren, schädigen. Will mich (vernichten), dass ich keine Chance mehr habe, anderen Leu- ten gleiches anzutun -> Will mich aus dem „Verkehr“ ziehen.“ Diese Notizen vermögen zwar nicht Auskunft darüber zu geben, ob der Beschuldig- te Y. über den Bezug von Retrozessionen unterrichtet hat. Jedoch dürfen die Ge- samtumstände bei der Würdigung der einzelnen Aussagen nicht vollständig aus- geblendet und unberücksichtigt bleiben. Die Notiz widerspiegelt eindrücklich die Gefühlswelt von Y., in welcher er infolge des hohen Verlustes von ca. CHF 300‘000.00 steckte. Y. kann aufgrund dessen nicht mit einem unbeteiligten, objektiven Zeuge gleichgesetzt werden, der kein Interesse am Ausgang des Ver- fahrens hat. Y. hat durch die Vermögensverwaltung des Beschuldigten viel Geld verloren, womit er als direkt Betroffener bzw. Geschädigter mit eigenen Interessen und Motiven am Strafverfahren teilnimmt. Dies soll nicht heissen, dass Y. lügt, wenn er aussagt, er habe nichts von Retrozessionen gewusst. Vielleicht war er ge- rade infolge der Unterzeichnung oder Durchsicht eines Dokuments abgelenkt und hörte nicht konzentriert zu. Möglicherweise kann sich Y. auch nicht mehr an die Mitteilung erinnern, da der Beschuldigte die Vergütung möglichst beiläufig und als selbstverständlich lediglich in ein-zwei Sätzen bei den Börsengebühren erwähnte. Nicht zuletzt sind seit der Vertragsverhandlung mehrere Jahre vergangen und Y. besass dazumal nur Grundkenntnisse zum Anlagegeschäft. Retrozessionen waren ihm kein Begriff, weshalb diese bei ihm – sollten sie vom Beschuldigten in einem Nebensatz beiläufig erwähnt worden sein – keine besondere Aufmerksamkeit her- vorgerufen haben dürften. ▪ Der Beschuldigte sagte aus, er habe Y. und Z. nicht über die Höhe der möglichen Retrozessionen informiert. Er selber habe nicht genau gewusst, wie hoch die Re- trozessionen ausfallen würden. Das hänge u.a. ja vom Depotwert ab (pag. 06 01 042 Z 174 ff.). Der Strafkläger zeigt sich über diese Aussage erstaunt, sei der Satz für die Retrozessionen im Zusammenarbeitsvertrag doch bereits festgehalten ge- wesen. Anders als der Strafkläger kann die Kammer aus dieser Verknüpfung keine weiteren Rückschlüsse auf die Frage ziehen, ob der Beschuldigte Y. über den Er- halt von Retrozessionen informiert hat oder nicht. Der Beschuldigte sprach in sei- ner Aussage offenkundig die Höhe der im Verlaufe der Vermögensverwaltung 25 tatsächlich anfallenden Retrozessionen an, gab er doch zu bedenken, dass dies u.a. vom Depotwert abhänge. Er bezog sich damit nicht auf die fixe Regelung von 40 %, welche bereits durch den Zusammenarbeitsvertrag mit der A. Bank vertrag- lich festgelegt war. Der Beschuldigte bestritt denn auch nie, seine Kunden weder über die 40 % Regelung mit der A. Bank noch die von ihr später tatsächlich ausge- richteten Retrozessionen informiert zu haben. ▪ Die Verblüffung und Aufregung von Z. und Y. über die Höhe der insgesamt ausbe- zahlten Retrozessionen (pag. 06 03 006 Z 7 bzw. 06 02 006 Z 43) kann allenfalls als Indiz gewertet werden, dass sie über die Auszahlung von Retrozessionen an den Beschuldigten tatsächlich nicht informiert waren. Andererseits ist zu beachten, dass die Retrozessionen über eine Zeitdauer von mehreren Jahren zusammenge- rechnet und als Gesamtbetrag Z. und Y. mitgeteilt wurden. Diese Kunden haben fast alles angelegte Geld verloren. Die Gesamtsumme war um einiges höher, als ihr verbliebenes, vom Beschuldigten verwaltetes Vermögen. Beide hatten durch den Beschuldigten einen hohen Vermögensverlust hinnehmen müssen und muss- ten nun erfahren, wie viel der Beschuldigte nebst seinem vertraglich vereinbarten Honorar zusätzlich an ihrer Vermögensverwaltung verdiente. Da erscheinen auf mehrere Jahre hochgerechnete Retrozessionen als zusätzliche Entlohnung für die aus ihrer Sicht mehr als schlechte Vermögensverwaltung verständlicherweise als viel zu hoch. Beiden wurde – gemäss unbestrittenem Sachverhalt – vom Beschul- digten nicht mitgeteilt, wie sich die Retrozessionen berechnen und wie hoch diese in etwa ausfallen würden bzw. tatsächlich ausgefallen sind. Selbst wenn der Be- schuldigte Z. und Y. am Rande über seine Vergütung hinwies, konnten sie sich somit deren Umfang bzw. Gesamtausmass nicht vorstellen. Dass die Nennung der Gesamtsumme zu den protokollierten Gemütsbewegungen führte, ist somit – mit oder ohne beiläufige Erwähnung, er werde Vergütungen erhalten – nachvollzieh- bar. Selbst der Beschuldigte zeigte sich im ersten Moment über die Höhe seiner gesamthaft bezogenen Retrozessionen erstaunt. Erst als ihm die Berechnung vor- gelegt wurde und er den Gesamtbetrag auf die Dauer eines Jahres runterbrach, legte sich seine Verblüffung (pag. 06 01 003 Z 6 ff., 06 01 005 Z 26 ff., 06 01 023 Z 8 ff.) ▪ E. war zur Zeit der Vertragsunterzeichnung zwischen dem Beschuldigten und Y. nicht mehr bei der A. Bank angestellt. Eine eingehende Auseinandersetzung mit seinen sich selbst widersprechenden Aussagen und die Beantwortung der Frage, ob deren zweite eine reine Gefälligkeitsaussage darstellt, können somit unterblei- ben. Nur soviel sei angemerkt: Die zweite Aussage von E. stellt – entgegen den Ausführungen des Strafklägers – nicht klarerweise ein Gefälligkeitszeugnis dar. So widerspricht bereits seine erste Aussage den objektiven Beweisen, dass der Be- schuldigte von der A. Bank keine Finder-Fees sondern einzig Retrozessionen er- hielt. Den Grund für die Verwechslung konnte er einigermassen plausibel und sachlich nachvollziehbar erklären, indem er aussagte, er arbeite seit vier Jahren bei der M. Bank, bei der es nur Kommissionen und keine Retrozessionen gäbe. Für ihn seien Kommissionen ein globaler Begriff (pag. 06 05 027 Z 38 ff.). Die Tatsa- che, dass er jedoch anlässlich der ersten Einvernahme ausdrücklich und gleich mehrfach nach Retrozessionen gefragt wurde und solche ausdrücklich verneinte (pag. 06 05 005 Z 45 und 50), lassen seine Ausführungen insgesamt als zu wenig 26 glaubhaft erscheinen, als dass ihnen vorliegend etwaige Aussagekraft zugespro- chen werden könnte. Alles in allem bestehen für die Kammer nicht zu überwindende Zweifel, dass der Be- schuldigte im Rahmen der Vertragsgespräche Y. nicht doch beiläufig und in allgemei- ner Art und Weise auf die Vergütungen hinwies, die er von der Bank erhalten werde. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschuldigte Y. über die Retrozessionen informierte, jedoch nur beiläufig und am Rande, so dass Y. – wie vom Beschuldigten erhofft – sich nicht weiter dafür interessierte und Nachfragen diesbezüglich unterliess. Betreffend die Gründe, warum sich der Beschuldigte so verhielt bzw. zur Klärung der dritten Beweisfrage kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Erwägungen der Kammer zum Deliktsvorwurf zum Nachteil von Z. verwiesen werden (vgl. pag. WSG 134 f. und 144 sowie Ziff. II.1.5 hiervor). 2.6 Erstellter Sachverhalt Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgendem erstellten Sachverhalt betreffend die Vermögensverwaltung von Y. aus: Der Beschuldigte wusste als lizenzierter Jurist und langjähriger Bankmitarbeiter, dass die Retrozessionen den Kunden zustehen würden, solange diese nicht förmlich darauf verzichteten (was sie nur in Kenntnis, dass die Retrozessionen eigentlich ihnen zuste- hen würden, hätten tun können). Der Beschuldigte erwähnte gegenüber Y. zwar beiläufig, dass er Retrozessionen bzw. allgemein eine Vergütung von der A. Bank er- halten werde, gab ihm aber keine weiteren Einzelheiten dazu bekannt und teilte ihm insbesondere auch nicht mit, dass diese Retrozessionen eigentlich ihm zustehen wür- den. Der Beschuldigte hielt Y. seinen Anspruch auf die Retrozessionen vor, um diesen zu täuschen, denn er war auf die Einnahmen aus den Retrozessionen angewiesen und hatte die Absicht, diese für sich zu behalten. Der Beschuldigte befand sich in keinem Irrtum betreffend den Anspruch seiner Kun- den an den Retrozessionen. Die Aussage des Beschuldigten, er sei von einem still- schweigenden Akzept dieser Kunden ausgegangen, muss als Schutzbehauptung an- gesehen werden, wusste er doch gemäss eigenen Angaben nicht, ob sie den Begriff Retrozessionen sowie dessen Bedeutung überhaupt kannten und sich ihres An- spruchs bewusst waren. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend passive Privatbestechung 1. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz führte betreffend den unbestrittenen Sachverhalt Folgendes aus (pag. WSG 154): Zum Sachverhalt kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Zu- sammenfassend erhielt der Beschuldigte gestützt auf den Abschluss einer Vereinbarung 27 betreffend die externe Vermögensverwaltung mit der A. Bank Retrozessionen von insge- samt CHF 89'275.55 aus den Vermögensverwaltungsmandaten von Z. und Y.. In diesem Kontext ist zusätzlich von Bedeutung, dass sich der Beschuldigte offenbar bereits 1993 bei der L. Bank über den Erhalt von Retrozessionen erkundigt hatte, als er sich selbständig machte, was aus dem Schreiben der L. Bank vom 27.09.1993 hervorgeht (pag. 03 06 005). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen hat als unbestritten zu gelten, dass zwischen dem Beschuldigten und der A. Bank eine Vereinbarung betref- fend externe Vermögensverwaltung bestand, in welcher sich die A. Bank in Artikel 5 verpflichtete, dem Beschuldigten je 40 % der Nettobeträge der Börsencourtagen und Depotgebühren seiner Kunden als Retrozessionen zu entrichten (pag. 04 01 011 ff.). Darauf gestützt erhielt der Beschuldigte im Rahmen seiner Verwaltungsvermögens- verträgen mit Y. und Z. von der A. Bank Retrozessionen von insgesamt CHF 89‘275.55. Gemäss Aufstellung der A. Bank vom 12. November 2008 erhielt der Beschuldigte für die Verwaltung des Vermögens von Y. für den Zeitraum ab Juli 2006 Rückvergütungen von insgesamt CHF 7‘644.90 (pag. 04 01 025). Wie das Beweisergebnis unter Ziff. II.2.6 ergab, informierte der Beschuldigte Y. nur am Rande der Vertragsverhandlungen über den Erhalt von Retrozessionen. Hingegen liess er seinen Anspruch an den Retrozessionen sowie deren Höhe bewusst uner- wähnt und verzichtete auf eine Aufführung der Retrozessionen im Verwaltungsvermö- gensvertrag sowie in den Abrechnungen. In einem Schreiben der L. Bank vom 27. September 1993 teilte diese dem Beschul- digten eine Offerte betreffend folgender Banktransaktionen mit (pag. 03 06 005): 30 % Rückerstattung auf eigene Courtagen bei Börsentransaktionen, 30 % Rückerstattung auf eigene Treuhandkommissionen bei Treuhandanlagen, 25 % Retrozessionen auf eigene Depotgebühren sowie Finders-Fee in Form von zwei Tranchen zu je 0.2 %. 2. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat nur für Handlungen nach dem 30. Juni 2006 eine allfällige Straf- barkeit durch passive Privatbestechung zu gewärtigen, weshalb die nachfolgende Beweiswürdigung grundsätzlich auf den Bereich nach 30. Juli 2006 beschränkt wer- den kann. Konkret stellen sich die folgenden beiden Fragen: 1. Zog der Beschuldigte nach dem 30. Juni 2006 einen Bankenwechsel in Erwägung und wenn ja, was hat ihn zum Verbleib bei der A. Bank bewogen? 2. Was waren die Gründe für die Wertpapiertransaktionen nach dem 30. Juni 2006? 3. Beweiswürdigung der Vorinstanz Beweiswürdigend führte die Vorinstanz aus (pag. WSG 143 f.): Als erstes ist die Frage zu klären, was den Beschuldigten bewog, mit dem Vermögen seiner Kunden zur A. Bank zu gehen. Er sagte dazu zusammenfassend aus, dies hätte nichts mit den Retrozessionen zu tun gehabt, solche hätte er bei jeder Bank erhalten, sondern damit, dass die Herren E. und W., die er schon von der L. Bank her gekannt habe, zur A. Bank 28 gegangen seien, mit anderen Worten hätten dort Personen gearbeitet, die er gekannt habe. Zudem habe die A. Bank als Tochter einer Kantonalbank Sicherheit (Staatsgarantie) gebo- ten, deshalb habe er sich für sie entschieden. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen zwar nachvollziehbar, darin kann aber nicht der einzige Grund gelegen haben, dass er mit seinen Kunden zur A. Bank ging. Es fällt auf, dass er im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung von Z. mit keiner anderen Bank Verhandlungen über den Abschluss einer externen Vermögensverwaltung führte, also auch nicht mit anderen Banken, die über eine Staatsgarantie verfügten. Ausserdem dürfte er als langjähriger Mitarbeiter der H. Bank und der L. Bank nicht nur Personen gekannt haben, die zur A. Bank gegangen waren. Es erscheint denn auch aufgrund der allgemeinen Lebenser- fahrung als sehr wahrscheinlich, dass die ihm angebotenen Retrozessionen bei seinem Entscheid, mit den Kunden zur A. Bank zu gehen, eine wichtige Rolle spielten. Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch letztlich nicht entscheidend, weshalb der mit seinen Kunden zur A. Bank ging. Es ist einzig relevant, warum er die Kundengelder auch nach dem 01.07.2006 bei der A. Bank beliess. Die Anklageschrift geht offenbar davon aus, dass der Beschuldigte aus den gleichen Gründen bei der A. Bank verblieb, die ihn bewogen hatten, zu dieser Bank zu gehen, nämlich insbesondere die Bekanntschaft der dort tätigen Herren E. und W., bzw. die Sicherheit (Staatsgarantie) der Bank als Tochter einer Kanto- nalbank. Im Rahmen der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte sinngemäss lediglich aus, er habe sich gar nie Gedanken gemacht, die Bank zu wechseln. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. Die Personen, die der Beschuldigte von früher kannte, arbeiteten im Jahre 2006 längst nicht mehr dort und Staatsgarantien hätte er auch bei einer anderen Bank gefunden. Seine Aussage, dass er sich schlicht keine Gedanken über einen Wechsel machte, erscheint dagegen glaubhaft. Es gab aus seiner Sicht keinen Grund, über einen Wechsel zu einer anderen Bank nachzu- denken. Im Gegenteil, angesichts der überaus geringen Summe, die er 2006 noch zu ver- walten hatte und der geringen Anzahl Kunden, dürfte es für ihn praktisch unmöglich gewe- sen sein, mit einer anderen Bank Verträge über die externe Vermögensverwaltung abzu- schliessen. Er konnte froh sein, angesichts seiner geringen Umsätze bei der A. Bank weiter als selbständiger Vermögensverwalter zugelassen zu sein. 4. Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte stellt in seiner Berufungsbegründung in Abrede, dass die zur Dis- kussion stehenden Handlungen – das Belassen der Vermögenswerte bei der A. Bank und das Entgegennehmen derer Retrozessionen – durch die Ausschüttung der Retro- zessionen verursacht worden wären. Alle Banken schütteten Retrozessionen aus und es sei in keiner Weise erstellt, dass diejenigen der A. Bank besonders hoch gewesen wären. Schon daher könne ausgeschlossen werden, dass die Retrozessionen der A. Bank die Auswahl oder das Beibehalten der Bank durch den Beschuldigten beein- flusst hätten. Der Strafkläger hingegen gibt in seiner Anschlussberufungsbegründung zu beden- ken, dass der Beschuldigte den Zusammenarbeitsvertrag mit der A. Bank wohl kaum geschlossen habe, weil die Chemie mit der L. Bank nicht mehr stimmte, die Herren E. und W. zur A. Bank gewechselt hätten, letztere als Tochter einer Kantonalbank Si- 29 cherheit bot und er von jeder Bank Retrozessionen erhalten hätte, sondern offenkun- dig, weil es die einzige und naheliegendste Bank gewesen sei, die ihm überhaupt oh- ne grosse weitere Nachfragen Retrozessionen bezahlt habe. Die Staatsgarantie kön- ne keine Rolle gespielt haben, behaupte der Beschuldigte nicht einmal, mit allfälligen anderen Instituten mit Staatsgarantien Verhandlungen geführt zu haben. Als Fazit sei festzuhalten, dass der Hauptgrund für die Wahl der A. Bank die Retrozessionen ge- wesen seien, schliesslich habe der Beschuldigte diese aufgrund seiner seit 2002 dau- ernden Arbeitslosigkeit dringend benötigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe sich keine Gedanken über irgendeine Wettbewerbssituation gemacht und wegen seiner geringen Umsätze keine andere Möglichkeit gehabt, eine andere Bank zu finden und entsprechend die Gelder bei der A. Bank belassen. Wesentlich sei, dass er die Retrozessionen behalten und diese nicht an den Strafkläger weitergeleitet resp. ihn zumindest darüber informiert habe. Es sei hinreichend, dass der Beschuldigte gewusst habe, resp. in Kauf genom- men habe, ihn nicht in rechtlich notwendigem Mindestumfang über die Zuwendung in- formiert zu haben. In ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung des Strafklägers führt die General- staatsanwaltschaft aus, dass die Argumentation des Beschuldigten, er habe die A. Bank ausgewählt, weil er diverse Mitarbeiter gekannt und die Bank als Tochtergesell- schaft der G. Kantonalbank Sicherheit durch Staatsgarantie geboten habe, nicht wi- derlegt werden könne. Es könne ebenso wenig nachgewiesen werden, dass der Be- schuldigte sein Ermessen aufgrund der Rezessionsvereinbarung zu Gunsten der A. Bank ausgeübt habe. Zu einer solchen Abmachung wären auch andere Banken bereit gewesen, wie im konkreten Fall die L. Bank, mit der bereits eine solche Vereinbarung bestanden habe. Die vereinbarte Höhe habe dem damals üblichen entsprochen, was sich ebenfalls aus der Vereinbarung mit der L. Bank ergebe. Aufgrund des Rückwir- kungsverbots könne einzig das Belassen der Wertschriften bei der A. Bank als die im Zusammenhang mit der Vorteilsgewährung stehenden Ermessensausübung in Frage kommen, nicht aber der ursprüngliche Entscheid, die Kundenbeziehung mit der A. Bank einzugehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Gründe für den Entscheid des Beschuldigten, zur A. Bank zu gehen, denjenigen entsprächen, dort zu bleiben. Ebenfalls plausibel sei die Ansicht der Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte gar keine Gedanken über einen Wechsel der Bank gemacht habe. So oder anders sei nicht nachweisbar, dass die Retrozessionen die Geschäftsführung des Beschuldigten beeinflusst hätten. Das gleiche gelte mit Bezug auf die Retrozessionen der Börsen- courtagen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte gewisse Transaktionsentscheide nicht aufgrund objektiver Kriterien getroffen habe, sondern mit dem Ziel, mehr Retrozessionen zu generieren (sog. Churning). Die verhältnismässig hohe Zahl von Wertschriftenkäufen und -verkäufen könne mit den ambitiösen Anlage- zielen von Y. und seiner damit verbundenen Risiko- und Spekulationsbereitschaft er- klärt werden, wie dies auch aus dem unterzeichneten Anlageprofil hervorgehe. Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme zur Anschlussberufung des Straf- klägers vor, dass nicht einmal von den Auftraggebern behauptet werde, er habe pflichtwidrig die A. Bank ausgewählt und Transaktionen über diese abwickeln lassen. Das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte geliefert, dass er aussergewöhnlich 30 hohe Retrozessionen erhalten habe oder dass er, um mehr Retrozessionen zu erhal- ten, besonders viele Transaktionen abgewickelt habe. 5. Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er ha- be keine Veranlassung gesehen, das Vermögen seiner beiden Kunden zu einer ande- ren Bank zu wechseln (pag. WSG 078). Schreiben an andere Banken betreffend eine Auskunft über eine mögliche Zusammenarbeit als externer Vermögensverwalter lie- gen übereinstimmend mit seinen Aussagen nicht vor. Er erhielt durchgehend 40 % Retrozessionen und betreute Mitte 2006 lediglich zwei Kunden mit vergleichsweise nur noch geringem Vermögen. In den Unterlagen finden sich keine Hinweise, dass er mit den Dienstleistungen der A. Bank im Allgemeinen unzufrieden war, an einen Weg- zug dachte oder die Möglichkeit eines Wegzugs in einem Schreiben an die A. Bank aufwarf. Den Aussagen des Beschuldigten und den Dokumenten in den beschlag- nahmten Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass sich der Beschuldigte nach dem 30. Juni 2006 bei einem anderen Geldinstitut über ein mögliches externes Vermögensverwaltungsverhältnis informierte. Insgesamt erscheint seine Aussage, er habe sich keine Wechselgedanken gemacht, somit glaubhaft. Dem Beschuldigen kann nicht nachgewiesen werden, dass er nach dem 30. Juni 2006 mit dem Gedan- ken spielte, die Kundengelder zu einer anderen Bank zu transferieren. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer keine konkreten Wechselgedanken machte, fehlte ihm auch das Bewusstsein wettbewerbsrelevanten Verhaltens. Er entschied sich nach 30. Juni 2006 nicht bewusst erneut für die A. Bank und gegen andere Finanzinstitute. Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, weshalb er dies unterliess bzw. weshalb er auch nach dem 30. Juni 2006 ohne Wechselgedanken bei der A. Bank blieb. Insbe- sondere fragt sich, ob der Beschuldigte auch bei einem Wegfall der Retrozessionen nach 30. Juni 2006 bei der A. Bank verblieben wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, werden die Retrozessionen beim Beschuldig- ten einen nicht unbedeutenden Einfluss auf die Wahl der A. Bank als Partnerin zur ex- ternen Vermögensverwaltung ausgeübt haben. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, dass er die Retrozessionen als Entschädigung für seine Arbeit verstanden habe (pag. 06 01 003 Z 22 f.), er diese als Entschädigung erhalten (pag. 06 01 004 Z 40 f.) und für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet habe (pag. 06 01 005 Z 22). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 betreffend die Depot-Neueröffnung für Y. schrieb der Beschuldigte: „Ich gehe davon aus, dass die Retrozessionen 40% beträgt!“ (pag. 06 01 037). Der Satz ist als einziger im Schreiben unterstrichen und mit einem Ausru- fezeichen ergänzt. Aufgrund dieser Aussagen und den weiteren Umständen steht für die Kammer beweismässig fest, dass der Beschuldigte die A. Bank ohne jegliche Auszahlung von Retrozessionen nicht gewählt hätte. Die Rückvergütung stellte für den Beschuldigten ein wesentliches Auswahlkriterium bei der Wahl der A. Bank als Depotbank dar. Im gleichen Umfang muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei einer Einstel- lung der Retrozessionszahlungen die Zusammenarbeit mit der A. Bank beendet oder zumindest einer genaueren Überprüfung unterzogen hätte. Der Beschuldigte sagte 31 aus, er habe die Retrozessionszahlungen als Entschädigung für seine Arbeit gesehen (pag. 06 01 003 Z 22 f.), wenn man sonst nichts habe, sei das nicht viel (pag. 06 01 023 Z 9), ganz gratis könne er auch nicht arbeiten (pag. 06 01 005 Z 19), es sei ein guter Zustupf gewesen (pag. 06 01 044 Z 242) und er habe es als Bestandteil des Vergütungspakets angesehen (pag. WSG 073). Diese Aussagen zeigen den Stellen- wert, den die Retrozessionen beim Beschuldigten einnahmen. Sie waren – nach sei- ner Auffassung – Teil seiner Auftragsvergütung. Er war auf die Retrozessionen finan- ziell angewiesen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf pag. WSG 134 f.). Wären die Retrozessionszahlungen ausgeblieben, wäre eine nicht unbedeutende Einkommens- quelle seiner beiden Auftragsmandate weggefallen. Ein Wechsel der Depotbank hätte sich unter diesen Umständen zwangsläufig aufgedrängt. Denn wie der Beschuldigte selbst aussagte, hätte er bei jeder Bank Retrozessionen erhalten, wobei die Höhe dann einfach eine Frage der Vereinbarung gewesen wäre (pag. 06 01 040 Z 81 f.). Die Rückvergütungen dürften somit ohne weiteres mitursächlich gewesen sein, dass der Beschuldigte sich auch nach Juni 2006 keine Wechselgedanken machte. Von Sei- ten der Kammer bestehen aufgrund der genannten Umstände keine ernsthaften Zwei- fel, dass der Beschuldigte, hätte die A. Bank die Auszahlung von Retrozessionen ein- gestellt, einen Bankenwechsel zumindest geprüft hätte. Dass die konkreten Umstände einen Bankenwechsel verlangt bzw. erfordert hätten, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Betreffend den Wertpapierhandel kann nicht nachgewiesen werden, dass der Be- schuldigte sich von der jeweiligen Auszahlung der Retrozessionen beeinflussen liess und seine Wahl – ob, wie oft und in welchem Umfang eine rückvergütungsauslösende Dienstleistung der A. Bank beansprucht werden soll – nicht nach objektiven Kriterien traf. Das Kundenprofil von Y. sah ein aggressives Auftreten am Markt vor (pag. 06 01 019). Es sollte eine „aktive, auf absolute Performance gerichtete Anlagepolitik verfolgt werden“. Restriktionen in Bezug auf die Anlagekategorien bestanden keine und der Einsatz von derivativen Instrumenten, auch von Futures, war erlaubt. Bei einer sol- chen Strategie stellt eine hohe Anzahl Transaktionen in jeweils nicht unerheblichem Umfange nichts Aussergewöhnliches dar. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte oder Schreiben von Y. in den Akten, die darlegten, dass der Beschuldigte Wertpapier- handel entgegen den Anweisungen von Y. tätigte. Jedenfalls kann unter diesen Um- ständen dem Beschuldigten kein bewusstes Umwälzen des Kundenvermögens unter- stellt werden (sog. Churning). Es fehlen Transaktionen, die sich nur mit der Absicht, Retrozessionen zu generieren, nachvollziehbar begründen lassen und aufzeigten, dass der Beschuldigte beim Wertpapierhandel aufgrund der Retrozessionszahlungen die Interessen von Y. hinter seine eigenen und die der A. Bank stellte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist folglich davon auszugehen, dass seine jeweiligen Entscheide, Transaktionen bei der A. Bank in Auftrag zu geben, sich nur auf objektive Kriterien stützten und durch die Rückvergütung nicht beeinflusst bzw. verfälscht wurden. Der Beschuldigte war sich über seine Stellung als unabhängiger Vermögensverwalter, welcher für Privatkunden bei Depotbanken ihr Privatvermögen verwaltet, im Klaren. Er nahm anlässlich der Vermögensverwaltung von Y. wissentlich und willentlich von der A. Bank 40 % Retrozessionen auf den Nettobeträgen der Depotgebühren und Bör- sencourtagen entgegen und verwendete diese zur Bestreitung seines Lebensunter- halts. Ihm war bekannt, dass er die Retrozessionen nur erhielt, weil er das Kunden- 32 vermögen von Y. bei der A. Bank anlegte und kostenpflichtige Dienstleistungen der A. Bank in Anspruch nahm. Gleichzeitig wusste er, dass andere Banken ebenfalls Retro- zessionen anbieten würden und die Höhe der Rückvergütungen grundsätzlich ver- handelbar ist (pag. 06 01 040 Z 81 f.). 6. Erstellter Sachverhalt In Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt in Ziff. III.1 erachtete es die Kammer beweismässig als erstellt, dass die Auszahlung von Rückvergütungen (40 % auf den Depotgebühren und 40 % auf den Börsencourtagen) für den Beschuldigten mit ur- sächlich bei der Wahl der A. Bank als Depotbank war. Die durchgehende Gewährung von Retrozessionen während der gesamten Dauer des Verwaltungsverhältnisses war ebenfalls mit ausschlaggebend, dass der Beschuldigte auch nach Juni 2006 nicht mit Wechselgedanken spielte und sein Verhalten nicht als wettbewerbsrelevant erfasste. Betreffend den Wertpapierhandel lässt sich keine Handlung nachweisen, welche auf Grund der Erzielung von Retrozessionen vorgenommen wurde (sog. Churning). Der Beschuldigte war sich über seine Stellung als unabhängiger Vermögensverwalter im Klaren und behielt die Retrozessionen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Ihm war bekannt, dass er die Retrozessionen nur erhielt, weil er Kundenvermögen bei der A. Bank anlegte und verwaltete. IV. Rechtliche Würdigung 1. Betrug 1.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Betrug korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. WSG 144 ff.). Den erstellten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz rechtlich wie folgt (pag. WSG 146 ff.): In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zunächst einmal eine Täuschung über den Herausgabeanspruch vorgeworfen. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, hat der Beschul- digte zwar beiden Kunden gesagt, dass er von der Bank eine Entschädigung erhalte, er hat ihnen aber nicht gesagt, dass sie einen Anspruch auf Herausgabe der entsprechenden Re- trozessionen haben und er hat den Bezug der Retrozessionen auf den Abrechnungen nicht aufgeführt, wodurch diese unvollständig waren. D.h. er hat Tatsachen, auf deren Kenntnis die Kunden einen Anspruch hatten, unterdrückt und sie dadurch getäuscht. Offenkundig wurden die beiden Kunden durch diese Täuschung in einen Irrtum (nämlich über die ihnen grundsätzlich zustehenden Gelder) versetzt. Indem sie diese ihnen zustehenden Gelder nicht geltend machten, schädigten sie sich selbst am Vermögen, d.h. auch dieses Tatbe- standselement ist gegeben. Die entscheidende Frage auf der objektiven Seite ist, ob die Täuschung durch den Beschuldigten auch arglistig war. Die Staatsanwältin wirft dem Be- schuldigten vor, dass er davon ausgehen konnte, die Kunden würden aufgrund des fehlen- den Wissens über die Retrozessionen, insbesondere die Höhe und ihren Anspruch darauf, 33 keine Überprüfung vornehmen und darüber hinaus eine solche bei der Bank auch nicht er- folgreich gewesen wäre. Das Gericht kommt beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte die Kunden zwar nicht über ihren Anspruch auf die Retrozessionen und ihre Höhe informierte. Er sagte ihnen aber, dass er von der Bank eine Entschädigung erhielt. Z. ging sogar davon aus, dass er für jede Transaktion eine Entschädigung erhalten werde. D.h. der Beschuldigte liess den Kun- den durchaus eine Information zukommen, die sie bei gebotener Sorgfalt hätte dazu brin- gen sollen, nachzufragen. Sie hätten den Beschuldigten problemlos fragen können und sol- len, wie hoch die Entschädigung sei und ob diese seine Anlageentscheide irgendwie beein- flussen könne. Keiner der beiden Kunden fragte zu irgendeinem Zeitpunkt nach. Dass sie effektiv bei der Bank keine Auskunft erhielten, wie der Schriftwechsel von Fürsprecher F. mit der A. Bank zeigt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Kunden hätten schlicht und einfach bei ihrem Vermögensberater nachfragen können. Es gibt in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sie irgendwie davon abgehalten hätte, weitere Fragen zu stellen. Er hatte zwar zweifellos gehofft – was dann auch eintrat –, dass die beiden Kunden nicht weiter nachfragen würden und es ihm so möglich sein würde, die Retrozessionen behalten zu können, aber darauf vertrauen konnte er nicht. Es ist denn auch zu berücksichtigen, dass er weder Z. noch Y. näher kannte oder näher mit ihnen be- freundet war. Beide Personen lernte er zwar im privaten Umfeld kennen, hatte aber keinen engen Kontakt zu ihnen. Alle drei Personen sagten an der Hauptverhandlung aus, sie hät- ten sich zwar im privaten Rahmen kennen gelernt und es sei ein kollegiales Verhältnis ge- wesen, besonders nahe standen sie sich aber nicht. Bei Z. und Y. handelt es sich zudem nicht um völlig naive, weltfremde Männer, sondern um zwei Personen, die über bemer- kenswert hohe Vermögenswerte verfügten. Y. war als Hotelier jahrelang in leitenden Funk- tionen grösserer Betriebe tätig und Z. hat gar einen MBA abgeschlossen, sie waren beide gut ausgebildet und nicht besonders vertrauensselig. Der Beschuldigte hat also auch nicht besonders wehrlose Opfer getäuscht. Beide hatten ferner zuvor ihr Geld bei einer Bank an- gelegt und hatten entsprechend Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung. Sie wuss- ten, dass die Vermögensverwaltung Kosten verursacht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder ein Lügengebäude errich- tete noch sonst sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bediente. Er hat eine einfache falsche Angabe gemacht, welche jedoch durch die Kunden ohne weiteres hätte überprüft werden können und die Überprüfung wäre auch zumutbar gewesen. Der Beschuldigte hat die Geschädigten auch nicht von einer Überprüfung abgehalten und konnte auch nicht vor- aussehen, dass diese insbesondere aufgrund ihrer Erfahrung von einer Überprüfung abge- sehen hätten. Die Arglist ist insgesamt zu verneinen, der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit nicht erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist nicht gegeben. Der Beschuldigte wollte zwar zweifellos seinen beiden Kunden etwas verschweigen, um so die Retrozessionen selbst behalten zu können. Er wollte aber sie nicht arglistig täuschen, denn er konnte in der vorliegenden Kon- stellation aus seiner Optik nicht darauf vertrauen, dass die beiden nicht nachfragen würden, als er ihnen gegenüber beiläufig die Entschädigung erwähnte. Allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte einen Teil der Informationen über die Retrozessionen für sich be- hielt, kann nicht auf den Vorsatz einer arglistigen Täuschung geschlossen werden. Hätte er wirklich arglistig täuschen wollen, dann hätte er gar nichts von einer Entschädigung gesagt 34 und nicht riskiert, dass einer der beiden nach Möglichkeit noch in Anwesenheit eines Mitar- beiters der A. Bank nachfragt. Mit anderen Worten kann zumindest im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung von Z. nicht von einem zum Voraus geplanten, hinterhältigen, oder eben arglistigen Vorgehen ausgegangen werden. Ein eigentlicher Täuschungsplan lag nicht vor, auch wenn der Beschuldigte gehofft haben mag, dass keine Fragen gestellt wer- den würden. Als er rund drei Jahre später mit Y. wieder in derselben Situation war, sprach er die Retrozessionen wiederum an, ohne näher auf Details einzugehen. Auch bei Y. als er- folgreichen Geschäftsmann konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass dieser nicht nachfragen würde. Der Beschuldigte tat aber nichts, um seine Täuschung durch Ver- schweigen irgendwie überzeugender zu machen, er tat nichts Zusätzliches, was seine Lüge qualifizieren würde. Gerade dies ist aber zur Bejahung der Arglist verlangt. 1.2 Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte verweist in seiner Berufungsbegründung auf die Erwägungen der Vorinstanz, erachtet jedoch nicht nur die Arglist, sondern bereits das Tatbestands- merkmal der Täuschung als nicht erfüllt. Es sei beweismässig erstellt, dass er die Auf- traggeber bei Beginn des Auftragsverhältnisses darüber informiert habe, Vergütungen von der Bank zu erhalten. Dies und der Umstand, dass er nur ein geringes – und ab einem gewissen Zeitpunkt gar kein – Honorar mehr forderte, hätte bei den Auftragge- bern schon bei einfacher Überlegung zum Schluss führen müssen, dass er Retrozes- sionen in nicht völlig geringfügigen Summen erhalte. Was die Arglist angehe, könne mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass kein Lügengebäude und auch keine be- sondere Machenschaft vorgelegen habe, indem er zwar über den Umstand orientiert habe, dass er Retrozessionen erhalte, nicht aber über deren Höhe oder Berechnung. Zur Erwähnung in der Abrechnung habe er nach der anfänglich erfolgten Information keinen weiteren Anlass gehabt. Das Beweisverfahren habe keinen Hinweis darauf ge- geben, dass eine Überprüfung der Retrozessionszahlungen für die Auftraggeber nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar gewesen wäre oder er sie da- von abgehalten hätte. Auch liege kein besonderes Vertrauensverhältnis vor, aufgrund dessen von einer Überprüfung abgesehen worden sei. Der Rechtsbeistand des Strafklägers verweist in seiner Anschlussberufungsbegrün- dung ebenfalls auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Betrugs, erachtet aber im vorliegenden Fall – entgegen der Subsumption der Vorin- stanz – das Tatbestandsmerkmal der Arglist als erfüllt. Der Beschuldigte habe durch Verschweigen von Tatsachen resp. Vorspiegeln von Tatsachen Y. getäuscht. Y. habe nicht gewusst, dass Retrozessionen flössen und sei durch das Vertragskonstrukt in diesem Irrtum bestärkt worden. Der Vertrag zwischen ihm und dem Beschuldigten zeige einzig die Kommissionen nach Massgabe des verwalteten Vermögens und eine Gewinnbeteiligung ab einer gewissen Performance. Die Täuschung und der Irrtum sei durch die Abrechnungen zusätzlich verstärkt worden. Y. habe keinen Anlass gehabt daran zu zweifeln, dass der Provisionsanspruch in dem mit dem Beschuldigten ge- schlossenen Vertrag abschliessend aufgeführt sei. Durch diesen Irrtum habe Y. es un- terlassen, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen, womit er vom Beschuldig- ten im Vermögen geschädigt worden sei. Ein Gefährdungsschaden sei hinreichend. Der Beschuldigte habe sich mit seinem Vorgehen bereichern wollen und habe die Re- trozessionen für seinen Lebensunterhalt verwendet. Selbst wenn man annehme, dass 35 der Beschuldigte Y. über den Umstand informiert habe, Retrozessionen zu erhalten, sei die arglistige Täuschung zu bejahen. Denn auch bei einfachen falschen Angaben sei Arglist gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhalte oder nach den Umständen voraussehe, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass Y. in Anlagebe- langen unerfahren gewesen sei. Im Kundenprofil werde dies ausdrücklich so festge- halten. Der Beschuldigte habe vor diesem Hintergrund davon ausgehen können, Y. realisiere selbst bei einer Information über die Tatsache des Erhalts von Retrozessio- nen nicht, dass diese ihm zustünden. Mangels dieser Kenntnis seines Kunden habe der Beschuldigte auch nicht mit Rückfragen rechnen müssen, sondern voraussehen können, dass eine weitere Überprüfung ausbleiben werde. Insofern handle es sich bei Y. um einen arglosen Kunden. Zum subjektiven Tatbestand sei festzuhalten, dass seit jeher klar gewesen sei, dass der Beauftragte alles abzuliefern habe, was er durch die Auftragsführung von Dritten erworben habe. Bereits in einem Aufsatz von 1998 von Rolf Watter, in einem Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt von 1999 sowie in den Standesregeln für die unabhängigen Vermögensverwaltung vom 26. März 1999 sei festgehalten worden, dass Retrozessionen dem Auftraggeber zustünden. Dies sei in der Branche somit nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2006 bekannt. Als ausgebildeter Jurist habe der Beschuldigte dies zweifelsohne gewusst. Dies zeigten auch seine Aussagen im Strafverfahren und der Fall O. deutlich. Da sich Y. gegenüber dem Beschuldigten als in Anlagegeschäften unerfahren qualifiziert ha- be, habe er davon ausgehen dürfen und können, dass selbst im Falle der Information über den Erhalt der Retrozessionen keine Nachfragen erfolgen würden. Zudem habe der Beschuldigte davon ausgehen können, dass die A. Bank angesichts der Geheim- haltungsklausel Y. ebenfalls nicht informieren würde. Der Beschuldigte erwiderte in seiner Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegrün- dung des Strafklägers, dass ein Schuldspruch wegen Betrugs schon alleine daran scheitere, dass die Auftraggeber gewusst hätten, dass er Retrozessionen erhalte. Entsprechend könne – wie bereits ausgeführt – von keiner Irreführung die Rede sein. Er habe nicht nur nicht mit Rückfragen seiner Auftraggeber bei den Banken gerech- net, sondern er sei davon ausgegangen, dass dazu rechtlich schlicht kein Anlass be- stehe. Die Auftraggeber hätten nie die Weiterleitung verlangt. Der Einbehalt von Re- trozessionen durch den Vermögensverwalter sei damals unangefochtene Branchen- übung gewesen, habe dieser doch im Gegenzug auf ein angemessenes (höheres) Honorar verzichtet. Strafrechtlich habe er sich infolge der Branchenübung in einem Sachverhaltsirrtum befunden, da er sich über eine zivilrechtliche Regelung mit Re- flexwirkung auf den Straftatbestand getäuscht hätte. Eine vertragliche Regelung mit einem Einbehalt von Retrozessionen sei im Übrigen auch nach der neuesten Bundes- gerichtsrechtspraxis nicht etwa unzulässig, soweit Klarheit und Transparenz vorherr- sche. 36 1.3 Erwägungen der Kammer a) Objektiver Tatbestand Dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich bereits nicht täuschend verhalten, ist klar zu widersprechen. Nach erstelltem Sachverhalt informierte der Beschuldigte seine Auftraggeber lediglich beiläufig über die Tatsache, dass er von der Bank eine Ver- gütung erhalten werde. Er unterliess es jedoch – entgegen seiner auftragsrechtlichen Informations- und Herausgabepflicht – seine Kunden über ihren Anspruch an den Re- trozessionen zu informieren, diese auf den Abrechnungen aufzuführen und an seine Kunden herauszugeben bzw. einen rechtsgenüglichen Verzicht mit ihnen abzusch- liessen. Damit täuschte der Beschuldigte seine Auftraggeber über Tatsachen, auf de- ren Kenntnis sie als seine Auftraggeber Anspruch hatten. Das Verhalten des Beschul- digten war darauf ausgerichtet, bei den Auftraggebern eine von der Wirklichkeit (Re- trozessionen stehen den Auftraggebern zu und sind – falls kein ausdrücklicher Ver- zicht vorliegt – diesen herauszugeben) abweichende Vorstellung hervorzurufen, mit dem Ziel, die Retrozessionen als zusätzliche Entschädigung behalten zu können. Die Auftraggeber sollten glauben, die Vergütungen der Bank stünden einzig dem Vermö- gensverwalter zu. Im Nichtaufführen der Retrozessionen im Vermögensverwaltungs- vertrag und später in den Abrechnungen steckt zudem die konkludente Behauptung, neben der aufgeführten Entschädigung keine weitere Vergütung zu beziehen. Die Ab- rechnung ist unvollständig und damit unwahr. Der Beschuldigte handelte folglich gleich mehrfach – teils konkludent – täuschend. Ob darin eine Täuschung durch Tun oder Unterlassen liegt, kann offen bleiben, da selbst die erhöhten Voraussetzungen für die Täuschung durch Unterlassen grundsätzlich erfüllt wären. Bei der Vermögens- verwaltung verlangt schon die auftragsrechtliche Treuepflicht nach einer entsprechen- den Aufklärung (EMMENEGGER, a.a.O., S 107). Der Umstand, dass der Beschuldige vorübergehend keine Honorar mehr forderte, ändert schliesslich nichts am täuschen- den Verhalten des Beschuldigten. Durch das täuschende Verhalten des Beschuldigten war den Auftraggebern ihr An- spruch an den Retrozessionen nicht bekannt. Sie befanden sich mithin in einem durch die Täuschung bedingten Irrtum betreffend ihren Herausgabeanspruch. Weder im Ver- trag noch in den Abrechnungen wurden die Retrozessionen schriftlich aufgeführt. Den Auftraggebern blieb damit nicht nur ihr rechtlicher Anspruch verborgen, sondern auch die Höhe der durch den Beschuldigten tatsächlich bezogenen Retrozessionen. Dieser Irrtum hielt die Auftraggeber (motivationskausal) ab, ihren Anspruch an den Retrozessionen einzufordern, womit sie sich selbst unmittelbar im Vermögen schädig- ten. Dieses ist um die Höhe der einbehaltenen Retrozessionen vermindert. Keine Rol- le spielt bei alldem, ob die Betroffenen sich bewusst waren, über Vermögen zu verfü- gen: Betrogen ist auch, wer eine Forderung geltend zu machen unterlässt, von der er gerade infolge der Täuschung keine Kenntnis hat (STRATENWERTH/JENNY, Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufla- ge, Bern 2010, §15 N 37). Der Einwand des Beschuldigten, die Auftraggeber hätten nie die Weiterleitung verlangt, ist insoweit unbehelflich. 37 b) Arglist im Besonderen Offen bleibt zum objektiven Tatbestand des Betrugs, ob der Beschuldigte arglistig handelte, als er seine Auftraggeber über ihren gesetzlichen Anspruch täuschte. Nach erstelltem Sachverhalt erschöpfte sich das täuschende Verhalten des Beschuldigten im beiläufigen Erwähnen der Retrozessionen ohne Hinweis auf deren Höhe und den gesetzlichen Herausgabeanspruch sowie im Nichtaufführen der Retrozessionen im Vermögensverwaltungsvertrag und den späteren Abrechnungen. Der Beschuldigte bediente sich demnach einer einfachen falschen Angabe, indem er seinen Auftragge- bern nur unvollständig Auskunft über die Retrozessionen erteilte und den Bezug der- selben im weiteren Verlauf mit keinem Wort mehr erwähnte. Besonderer Kniffe und Machenschaften seitens des Beschuldigten bedurfte es hierzu nicht. Der Beschuldigte bediente sich auch nicht einer Mehrzahl raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen, sondern machte sich vielmehr das fehlende anlagespezifische Wissen seiner Kunden und ihre ausgebliebenen Nach- bzw. Rückfragen anlässlich der Vertragsverhandlun- gen zu nutzen. Liegt nur eine einfache falsche Angabe vor, ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Vorliegen einer zusätzlichen, besonderen Situation zur Bejahung der Arglist erforderlich. So ist Arglist bei einer einfachen Lüge zu bejahen, wenn die An- gaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden kön- nen, der Täter den Geschädigten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, die Überprüfung der Angaben für den Geschädigten nicht zumutbar ist oder der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Über- prüfung absehen wird (z.B. besonderes Vertrauensverhältnis, Unerfahrenheit, Geis- tesschwäche etc.). Dabei ist zu beachten, dass jeder, der mit einer falschen Angabe etwas zu erreichen sucht, hofft, die mögliche Kontrolle werde nicht durchgeführt. Das allein vermag den Vorwurf der Arglist noch nicht zu begründen, würde sonst dieses Tatbestandsmerkmal den Kreis strafbarer Täuschungen kaum einschränken. Die Vor- aussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtun- gen beruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit (BGE 107 IV 171 E 2.c.). Anlässlich der Vertragsverhandlungen informierte der Beschuldigte Y. und Z. über die Auszahlungen von Vergütungen seitens der Bank. Vom Beschuldigten zu verantwort- ende Umstände, die es Y. und Z. verunmöglicht hätten, umgehend Rückfragen zu der angesprochenen Vergütung zu stellen, sind beweismässig nicht erstellt. Das bloss beiläufige Erwähnen der Retrozessionen beim Gebührenkatalog der Bank reicht nicht zur Annahme, Y. und Z. hätten nicht oder nur mit grosser Mühe die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Angabe überprüfen können. Beide hatten zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich beim Beschuldigten über die Bewandtnis der erwähnten Vergütun- gen zu erkundigen. Sie wussten, der Beschuldigte würde eine Vergütung von der Bank erhalten, erkundigten sich aber nicht, wie hoch diese Vergütung in etwa ausfal- len werde und wie sich diese allenfalls auf seine Tätigkeit als Vermögensverwalter auswirke. Dass Y. und Z. keine weiteren Informationen betreffend die Retrozessionen verlang- ten, war zwar im Interesse des Beschuldigten und von diesem zweifellos so erhofft 38 worden, vertrauen darauf konnte er aber nicht. Denn sowohl Y. als auch Z. waren – entgegen den Ausführungen des Strafklägers – keine völlig unerfahrenen Personen betreffend die Vermögensverwaltung. Beide Auftraggeber verfügen über eine über- durchschnittliche Ausbildung und kannten infolge ihrer hohen Vermögenswerte die Anlagetätigkeit und Vermögensverwaltung einer Bank. Von arglosen Kunden kann un- ter diesen Umständen keine Rede sein. Bei Y. gab der Beschuldigte im Kundenprofil zudem an, er verfüge über hobbymässige Erfahrung an den Aktienmärkten und habe bisher Anlagegeschäfte aufgrund von Bankempfehlungen getätigt (pag. 06 01 019). Ob jemand, der bereits hobbymässig im Anlagebereich tätig war, den Begriff Retro- zessionen kennt und entsprechend einordnen kann, ist durchaus im Möglichen, si- cherlich aber durch den Beschuldigten im Voraus nicht prognostizierbar. Der Beschul- digte durfte somit nicht mit Sicherheit damit rechnen, keine Rückfragen gestellt zu be- kommen, als er die Rückvergütung beiläufig bei den Gebühren erwähnte. Der Fall O. zeigt überdies, dass es beim Beschuldigten durchaus eine Vermögensverwaltung gab, bei welcher er Retrozessionen an die Auftraggeberin auszahlte. Hinweise in den Akten, die darauf schliessen liessen, der Beschuldigte habe Y. und Z. im Verlauf der Vermögensverwaltung absichtlich davon abgehalten, Fragen zu stellen oder seine Abrechnung zu überprüfen, finden sich nicht. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte Y. und Z. von der Überprüfung seiner Angaben abhielt. Allein das Nich- terwähnen der Retrozessionen auf den Abrechnungen stellt kein solches Abhalten dar, sondern ist Teil der unvollständigen Angabe, die erst zur Täuschung der Auftrag- geber beitrug. Der Beschuldigte lernte Y. und Z. im privaten Umfeld kennen und pflegte mit ihnen ei- nen kollegialen Umgang. Trotzdem beschränkte sich der Kontakt zwischen ihnen aus- schliesslich auf die Vermögensverwaltung. Ein über die Verwaltungstätigkeit hinaus- gehender, privater Kontakt bestand nach Angaben sämtlicher Beteiligten nicht. Ein qualifiziertes Vertrauensverhältnis, woraus der Beschuldigte Gewissheit schöpfen konnte, dass eine Überprüfung seiner Angaben ausbleiben würde, lag somit nicht vor. Zwischen dem Beschuldigten und seinen Auftraggebern herrschte lediglich ein Ver- trauensverhältnis, das dem eines gewöhnlichen Auftragsverhältnisses im Vermögens- verwaltungsbereich entsprach. Nach dem soeben Ausgeführten ist der Vorinstanz zuzustimmen, die zusammenfas- send festhielt, dass der Beschuldigte weder ein Lügengebäude errichtete noch sonst sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bediente. Er machte lediglich eine einfa- che falsche Angabe, die durch seine Auftraggeber in zumutbarer Weise hätte über- prüft werden können. Weder hat er die Geschädigten von einer Überprüfung abgehal- ten noch konnte er – insbesondere aufgrund der überdurchschnittlichen Ausbildung der Auftraggeber und ihrer bereits vorhandenen Erfahrung betreffend Vermögensver- waltung – mit Gewissheit voraussehen, dass diese von einer Überprüfung absehen würden. c) Subjektiver Tatbestand Betreffend den subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 148). Ergänzend und mit Blick auf die (An- schluss-) Berufungsbegründungen der Parteien ist folgendes festzuhalten: 39 Indem der Beschuldigte seine Auftraggeber nur am Rande über die Retrozessionen informierte und dabei unerwähnt liess, dass diese grundsätzlich ihnen zustünden, täuschte er sie wissentlich und willentlich über eine Tatsache, auf deren Kenntnis sie als seine Auftraggeber Anspruch gehabt haben. Der Beschuldigte handelte hierbei in Bereicherungsabsicht, sah er die Retrozessionen doch gemäss eigenen Aussagen als zusätzliches Honorar an und verwendete diese zur Bestreitung seines Lebensunter- halts. Gleichzeitig befand sich der Beschuldigte in keinem Sachverhaltsirrtum. Wie das Beweisergebnis ergab, wusste der Beschuldigte als lizenzierter Jurist und lang- jähriger Bankmitarbeiter, dass die Retrozessionen den Kunden zustehen würden, so- lange diese nicht förmlich darauf verzichteten (was sie nur in Kenntnis, dass die Re- trozessionen eigentlich ihnen zustehen würden, hätten tun können). Da er nicht wuss- te, ob seine Kunden sich ihres Anspruchs überhaupt bewusst waren und er die Retro- zessionen als nicht verhandelbare Vergütung an den Vermögensverwalter darstellte, konnte er auch nicht von einem stillschweigenden Akzept/Verzicht ausgehen. Hingegen fehlte dem Beschuldigten der Wille, die Täuschung arglistig auszugestalten. So erwähnte er die Retrozessionen am Rande der Vertragsverhandlungen und hoffte schlicht darauf, keine Nachfragen diesbezüglich gestellt zu bekommen. Darauf ver- trauen, dass beide, Y. und Z., beim Hinweis auf die Retrozessionen nicht weiter nach- fragen würden, konnte er nicht. Er wusste denn auch nicht, ob Y. oder Z. den Begriff Retrozessionen und dessen Bedeutung bereits kannten und demzufolge allenfalls von sich aus die Weiterleitung der Retrozessionen verlangen würden, sobald er diese an- sprach. Hätte er diese Ungewissheiten umgehen und damit arglistig handeln wollen, hätte er die Retrozessionen gegenüber seinen Auftraggebern gar nicht erst erwähnt bzw. weitere Vorkehrungen getroffen. d) Fazit Mangels Arglist hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Tatbestand des Be- trugs sowohl objektiv als auch subjektiv als nicht erfüllt zu gelten. Es bleibt somit die Eventualklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen. 2. Ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifiziert begangen 2.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. WSG 148 ff.). Falls an- gezeigt, erfolgen Ergänzungen, Präzisierungen oder Wiederholungen der rechtlichen Grundlagen bei den Erwägungen der Kammer unter Ziff. 2.3. Den erstellten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz rechtlich wie folgt: Der Beschuldigte schloss als unabhängiger Vermögensverwalter mit Z. und Y. je einen Vermögensverwaltungsauftrag über eine erhebliche Anlagesumme von CHF 708'834.08 bzw. CHF 326'497.39 ab. Z. liess in der Folge bei der A. Bank Konten eröffnen, unterzeich- nete das sogenannte Formular A und räumte dem Beschuldigten eine „beschränkte Voll- macht für unabhängige Vermögensverwalter“ ein, worin dieser ermächtigt wurde, „den Kunden in allen Geschäften betreffend die Verwaltung seiner bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte, insbesondere beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Wertrech- 40 ten aller Art, ungeachtet ihrer Handelbarkeit, Herkunft und Rechtsnatur, […] zu vertreten.“ (pag. 04 04 001 ff.). Dieselben Dokumente wurden in Bezug auf die Vermögensverwaltung von Y. durch diesen und den Beschuldigten unterzeichnet (pag. 02 01 026 und 028 f.). Der Beschuldigte hatte zweifelsfrei sowohl in Bezug auf Z. wie auch Y. in tatsächlich oder for- mell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen. Es war Zweck des Vertrages, fremdes Vermögen in fremdem Interesse zu verwalten. Die Geschäftsführereigenschaft ist erfüllt. Betreffend die bei den allgemeinen Ausführungen zitierten Lehrmeinungen zur Pflichtverlet- zung in Bezug auf die Retrozessionen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Mehrheit der zitierten Lehrmeinungen zu folgen ist, wonach zusammengefasst die tatbestandsmäs- sige Pflichtverletzung in der Verletzung der Abrechnungspflicht des Vermögensverwalters liege und nicht nur in der Nichtablieferung des Vorenthaltenen, und zwar aus nachstehen- den Überlegungen: Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass eine Verletzung der Herausgabepflicht allein zur Erfüllung der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht genüge. Es hat sich aber weder im zitierten BGE noch in einem anderen Entscheid dazu geäussert, wie es sich verhält, wenn ein privater Vermögensverwalter nebst der Herausgabepflicht auch die Informations- und Abrechnungspflicht verletzt. Dass die Verletzung der Herausga- bepflicht alleine zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt, erscheint logisch. In einem so gelagerten Fall ist es dem Auftraggeber, der seinen Anspruch kennt (sei es vom Grundsatz oder der Höhe her), unbenommen, diesen auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Wenn der Auftraggeber seinen Anspruch zufolge Verletzung der Informationspflicht des Vermögensverwalters nicht kennt, kann er ihn folgerichtig auch nicht geltend machen. D.h. eigentlich ist die Informationspflicht (jedenfalls im konkreten Fall des Vermögensverwalters, der Retrozessionen erhält) die wesentlichere Pflicht als die Herausgabepflicht. Daher kann auch aus dem Satz des Bundesgerichts, die Verletzung der Herausgabepflicht stelle für sich allein noch keine Verletzung von Art. 158 StGB dar, noch nicht geschlossen werden, es hätte gleiches auch für die Verletzung der Informationspflicht gesagt. Indem der Beschuldigte seinen Informations-, Abrechnungs- und Herausgabepflichten nicht nachkam, oder mit anderen Worten, Z. und Y. nicht darüber aufklärte, dass sie die Retro- zessionen zu Gute hätten, nicht darüber Abrechnung erstattete, wie hohe Retrozessionen er pro Halbjahr und Kunde erhielt und letztlich die Retrozessionen nicht herausgab, hat er eine essentielle Pflicht verletzt, die auf die Wahrnehmung der Vermögensinteressen seines Kunden gerichtet war. Er hat demnach seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Da Z. und Y. aufgrund der fehlenden Informationen und Abrechnung über die Retrozessio- nen ihren Herausgabeanspruch nicht geltend machen konnten und der Beschuldigte die Retrozessionen auch von sich nicht weiterleitete, erlitten diese einen Vermögensschaden in der Höhe der durch den Beschuldigten empfangenen Retrozessionen. Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Dafür spricht das Verhalten des Beschul- digten als solches. Dadurch, dass er die Kunden nicht angemessen informierte, manifestier- te er seinen Willen, seine ihm bekannten Pflichten als Vermögensverwalter zu verletzen. Und dadurch, dass er die Retrozessionen behielt, zeigte er auch seinen Willen, die Kunden am Vermögen zu schädigen und sich damit direkt selbst zu bereichern. Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte über ein abgeschlossenes juristischen Studium verfügt, dass er alle anderen wesentlichen Punkte schriftlich regelte, dass er sich z.B. auch die Mühe nahm zu versuchen, sich als Vermögensverwalter im Hinblick auf die Geldwä- 41 schereinormen direkt der eidgenössischen Finanzverwaltung, Kontrollstelle für die Bekämp- fung der Geldwäscherei (heute Finanzmarktaufsicht, FINMA; pag. 03 08 001 ff.) zu unter- stellen, was gemäss den Aussagen des Beschuldigte auch kurzzeitig der Fall gewesen sei. Dies zeigt, wie bereits bei der Beweiswürdigung dargelegt, dass ihm rechtliche Pflichten al- so durchaus bewusst waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er fahrlässig oder in gänzlicher Unkenntnis seiner Pflichten als Vermögensverwalter gehandelt hat. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschuldigte schuldig zu erklären ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen, im Deliktsbe- trag von total CHF 89'275.55. 2.2 Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Berufungsbegründung sowie seiner Stel- lungnahme zur Anschlussberufungsbegründung des Strafklägers den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz an und folgt deren Subsumption insoweit, als er als Ge- schäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB agiert habe. Nicht gefolgt wer- den könne hingegen der weiteren Subsumption der Vorinstanz, welche dem zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 IV 124) gleich in zweierlei Hinsicht widerspreche. Zum einen sei der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur dann erfüllt, wenn sich der Empfänger der Zahlung zu einem Verhalten verleiten lasse, welches sich schädigend gegenüber dem Geschäftsherrn auswirke. Im vorliegenden Fall sei von keiner Seite ernsthaft behauptet worden, er sei durch die Zahlung der A. Bank zu einem schädigenden Verhalten gegenüber seinen Auftraggebern verleitet worden. Zum anderen erfüllten auch die zusammen erfolgenden Verletzungen der Herausga- be- und der Informations- und Abrechnungspflicht nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht (un- ter Hinweis auf BGE 129 IV 124 sowie BGer Urteil 6.S 711/2000 vom 08. Januar 2003). Auch Prof. Susan Emmenegger erachte mit der blossen Zurückhaltung der Re- trozessionen den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als nicht erfüllt („Anlagekosten: Retrozessionen im Lichte der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung“ in: Schweizerische Bankenrechtstagung, 2007, Anlagerecht, pag. 103). Subjektiv ha- be er sich im Übrigen aufgrund der zu dieser Zeit herrschenden Branchenusanz in ei- nem Sachverhaltsirrtum befunden. Obwohl sein Verhalten zivilrechtliche Pflichten des Vermögensverwalters verletzte, habe er sich in einem Irrtum hinsichtlich seiner Pflich- ten befunden, indem er von einer stillschweigenden Zustimmung seiner Auftraggeber ausgegangen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft stimmt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegrün- dung des Beschuldigten den vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung vollumfänglich zu. Die Argumentation des Beschuldigten überzeuge nicht. Bei der Abgabe einer Zustimmung, sei es stillschweigend oder expli- zit, müsse sich die betreffende Person bewusst sein, dass es sich nicht um eine blos- se Information, sondern um einen verhandelbaren Vertragspunkt handle, zu dem sie eine Willenserklärung abgeben könne und ihr Verzicht auf eine Äusserung als Zu- stimmung interpretiert werden könnte. Wer seinen Anspruch nicht kenne, könne auch nicht rechtsgültig darauf verzichten (mit Verweis auf BGer Urteil 4A_226/2010). Selbst 42 wenn es damals Usanz gewesen sei, seine Kunden nicht korrekt aufzuklären, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass die beiden Kunden durch Stillschweigen bewusst auf ihren Anspruch auf die Retrozessionen ver- zichtet hätten. Der Strafkläger wendet sich in seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten gegen die Ausführungen des Beschuldigten. Es sei ausreichend, wenn der Auftragnehmer die privaten Interessen vor diejenigen des Auftraggebers setzte (unter Hinweis auf BGE 129 IV 124 E 4.1). Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn der Auftragnehmer seine Treuepflicht verletze. Wenn ein Arbeitnehmer dem Ar- beitgeber zustehende Provisionen nicht weiterleite, verstosse dieser gegen die ar- beitsrechtliche Treuepflicht und richte sich damit gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn, welcher dadurch eine Nichtvermehrung der Aktiven hinnehmen müs- se (unter Hinweis auf 6B_223/2010 E 3.4.6). Dies lasse sich auf die Nichtweiterleitung von Retrozessionen übertragen. Zumindest sei in der Verletzung der Abrechnungs- pflicht eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu erblicken. Diese Pflichtverletzung führe beim Kunden zu einem Vermögensschaden. Denn mangels Offenlegung der Retro- zessionen könne ein Kunde seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen, wo- mit der objektive Tatbestand erfüllt sei. Betreffend den subjektiven Tatbestand könne auf seine Ausführungen zum Betrug anlässlich seiner Anschlussberufungsbegründung verwiesen werden. Zu Recht berufe sich der Beschuldigte auf einen Sachverhaltsirr- tum und nicht auf einen Rechtsirrtum. Als ausgebildeter Jurist sei ihm jedoch bekannt gewesen, dass Retrozessionen weiterzuleiten seien. 2.3 Erwägungen der Kammer Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungstatbestand. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung ei- nes Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögen- sinteressen verletzt hat, es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermö- gens gekommen ist und der Täter vorsätzlich gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 129 IV 124 E 4.1). a) objektiver Tatbestand Dass der Beschuldigte die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 StGB inne hielt, ist unzweifelhaft und wird von keiner Partei bestritten. Der Beschuldig- te hatte sowohl in Bezug auf Z. wie auch Y. in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerhebli- chen Vermögenskomplex zu sorgen. Seine Stellung war die eines externen, unab- hängigen Vermögensverwalters. Als unabhängiger Vermögensverwalter war er für die Verwaltung der Vermögen von Z. und Y. verantwortlich. Betreffend die geforderte Pflichtverletzung ist dem Beschuldigten insoweit zuzu- stimmen, als das Bundesgericht in konstanter Praxis allein die Verletzung der Her- ausgabepflicht zur Erfüllung der ungetreuen Geschäftsbesorgung als nicht ausrei- chend erachtet. Erforderlich sei, dass der Empfänger durch die Zahlung von Provisio- nen oder Schmiergeldern (als Gegenleistung für eine Bevorzugung) zu einem Verhal- ten verleitet werde, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn 43 richte und sich somit schädigend auswirke (BGE 129 IV 124 E 4.1; BGer Urteil 6S.711/200 vom 08. Januar 2003 E 4.5; BGer Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E 3.4.3). Gefordert wird eine qualifizierte bzw. besondere Treuepflichtverletzung (vgl. STRATENWERTH BT I, a.a.O., § 19 N 11). Unter Hinweis auf diese konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts vertritt EMMENEGGER die Ansicht, das blosse Zurückhalten der Retrozessionen erfülle den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung nicht. Die Schwelle der Strafbarkeit sei erst erreicht, wenn der Vermögens- verwalter durch die Zahlung dazu verleitet werde, nachteilige Verwaltungsentscheide zu treffen und dem Kunden daraus Schaden entstehe. Der Retro-Normalfall bleibe un- terhalb dieser Strafbarkeitsschwelle, könne im Normalfall dem Vermögensverwalter doch keine objektiv feststellbare, durch die Rückvergütung verleitete, nachteilige Ver- waltungshandlung nachgewiesen werden. Zu bedenken sei allerdings, dass der Ver- mögensverwalter eine weitere Pflichtverletzung begehe, die vom Bundesgericht nicht thematisiert werde, nämlich die Verletzung der Abrechnungspflicht. Ob diese Verlet- zung, gleich wie im Falle der Herausgabepflicht, für sich alleine nicht ausreiche, um die strafrechtliche Pflichtverletzung zu bejahen, sei bislang nicht entschieden, sollte sich im Hinblick der ultima ratio Funktion des Strafrechts ihrer Meinung nach aber gleich verhalten wie mit der Herausgabepflicht (EMMENEGGER, a.a.O., pag. 99). Hier- gegen wendet ENGLER ein, dass die pflichtwidrige Handlung darin liege, dass der Vermögensverwalter seiner Abrechnungspflicht (Rechenschaftspflicht) nicht nach- komme. Der Vermögensverwalter informiere den Kunden nicht über die ihm zuste- henden Retrozessionen, in der Absicht, diese Zahlungen selbst einzubehalten. Ent- scheidend sei damit nicht die Nichtherausgabe der Retrozessionen, sondern die Ver- letzung der Abrechnungspflicht gegenüber dem Kunden. Diese Pflichtverletzung führe beim Kunden zu einem Vermögensschaden. Denn mangels Offenlegung der Retro- zessionen könne der Kunde seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen. Dem Bundesgerichtsentscheid 129 IV 124 könne nicht entnommen werden, dass Verfü- gungen über abzuliefernde Zahlungen generell nie unter den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung fallen könnten. Schliesslich sei zum Zeitpunkt des Ent- scheids der Artikel über die passive Privatbestechung im UWG noch nicht in Kraft ge- wesen. Vor dem Hintergrund der Strafbarkeit der passiven Privatbestechung sei die damalige Argumentation des Bundesgerichts nicht mehr überzeugend. Entsprechend erscheine heute auch die Entgegennahme von Retrozessionen ohne Kenntnis und Zustimmung des Kunden als ungetreue Geschäftsbesorgung (ENGLER, Retrozessio- nen aus strafrechtlicher Perspektive, ST 3/10, pag. 137, 138). Auch gemäss SCHU- BARTH ist zu beachten, dass in der Verletzung der Abrechnungspflicht die tatbe- standsmässige Pflichtverletzung liege. Entscheidend sei also nicht die Nichtabliefe- rung, das Vorenthalten der Retrozessionen, sondern die Verletzung der Abrech- nungspflicht. Diese Pflichtverletzung werde in der Regel beim Kunden zu einem Ver- mögensschaden führen, da dieser mangels Offenlegung der Retrozessionen seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen könne. Damit sei zugleich gesagt, dass in der blossen Nichtablieferung der Retrozessionen keine ungetreue Geschäftsbesor- gung liege (SCHUBARTH, Retrozessionen und Ungetreue Geschäftsbesorgung, in An- lagerecht, Emmenegger (Hrsg.), Basel 2007, pag. 169, 170). Damit übereinstimmend erachtet NIGGLI den bundesgerichtlichen Entscheid 129 IV 124 damals als heikel und heute vor dem Hintergrund von Art. 4a UWG als nicht mehr haltbar, denn es müsse 44 offen bleiben, wie ein schädigungsfreies Vorenthalten von Ansprüchen möglich sein solle. Die Entgegennahme von entsprechenden Zahlungen ohne Kennt- nis/Zustimmung des Treugebers müsse als ungetreue Geschäftsbesorgung erschei- nen (BSK StGB II-NIGGLI, Art. 158 N 104a). GALLIANO/MOLO erachten es als entschei- dend, ob die Nichtinformation des Kunden über den Erhalt von Retrozessionen als Verletzung einer Hauptpflicht oder lediglich als Verletzung einer Nebenpflicht bewertet werde (GALLIANO/MOLO, Les rétrocessions dans le domaine de la gestion patrimonia- le, PJA 2012, pag. 1766, 1777). SCHWOB gibt schliesslich zu bedenken, dass eine Vorenthaltung von Informationen über Retrozessionen und eine Zuführung entspre- chender Zahlungen, auf die der Kunde mangels Information nicht rechtsgültig habe verzichten können, zum Vermögen des unabhängigen Vermögensverwalter durchaus schädigend auf das Vermögen des Kunden auswirke, ohne dass es darüber hinaus weiterer schädigender Handlunge des unabhängigen Vermögensverwalters bedürfe. Es sei damit zu rechnen, dass auf dem Hintergrund von Art. 4a UWG, dem Tatbe- stand der Privatbestechung, die bundesgerichtliche Argumentation wohl ändern werde (SCHWOB, Retrozessionen: Betrachtung zur strafrechtlichen Relevanz für eine Bank, ZStrR 130/2012, pag. 121, 134 unter Hinweis auf BSK StGB II- NIGGLI, Art. 158 N 104a). Wie bereits die Vorinstanz folgt auch die Kammer der vorhergehend zitierten Lehr- meinung, wonach die tatbestandsmässige (qualifizierte) Pflichtverletzung nicht in der Verletzung der Herausgabepflicht, sondern vielmehr in der Verletzung der Informati- ons- und Abrechnungspflicht liegt, und zwar aus folgenden Gründen: Bereits aus der allgemeinen Treuepflicht von Art. 398 Abs. 2 OR ergibt sich eine Auf- klärungspflicht betreffend entscheidwesentlicher Tatsachen (SCHMID, a.a.O., pag.127 f.). So bilden Gegenstand der vorvertraglichen Aufklärungspflicht grundsätzlich alle dem potentiellen Auftraggeber (zu Recht) unbekannten Sachverhalte, welche für des- sen Entschluss, das Mandat zu erteilen, wesentlich sind (SCHMID, a.a.O., pag. 128 mit Verweis auf FELLMANN, Berner Kommentar, Art. 398 N 150 f.). Diese Pflicht konkreti- siert sich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage stehenden Geschäfts andererseits (vgl. BGer Urteil 4C.151/2001 vom 23. Oktober 2001; BGE 124 III 155 E 3a; 119 II 333 E 5a). Die Information hat vollständig, wahr- heitsgetreu, hinreichend ausführlich und verständlich zu sein (vgl. BGE 110 II 181 E 2). Schon vor Publikation des Retrozessionen-Urteils wurde von der Lehre in nahezu einhelliger Weise anerkannt, dass den Vermögensverwalter die grundsätzliche Pflicht trifft, den Kunden über Retrozessionen zu informieren (SCHMID, a.a.O., pag. 131 mit Verweis auf BORER-BENZ, a.a.O., pag. 151). Aus Art. 400 Abs. 1 OR ergibt sich weiter die Pflicht des Beauftragten, Rechenschaft abzulegen. Diese Pflicht stellt eine Essentiale des Auftragsrechts dar und ist ein Mini- mum dessen, was der Beauftragte zu erfüllen hat, damit wirklich angenommen wer- den kann, er habe Geschäfte im fremden Interesse zu besorgen; sie stellt sicher, dass der Auftraggeber Klarheit darüber gewinnen kann, wie der Auftrag ausgeführt wurde (BGE 110 II 181 E 2). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftragge- ber mit anderen Worten die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen und bildet die Grundlage und Voraussetzung der Ablieferungs- und Herausgabepflicht (BGE 110 II 181 E 2; BGer Urteil 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E 3.2.2). Sie ist damit 45 ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags (BGer Urteil 4A_127/2012 vom 30. Oktober 2012 E 5.3; BGE 137 III 393 E 2.3). Nur der informierte Auftraggeber kann Klarheit darüber gewinnen, ob der Beauftragte die Geschäfte vertragsgemäss und getreu besorgt hat, und – falls das zu verneinen wäre – Schadenersatz geltend machen. Auch kann ein nicht informierter Auftraggeber weder sein Weisungsrecht sinnvoll ausüben (OR 397) noch sachdienlich über Widerruf (OR 404) oder Fort- führung des Auftrages entscheiden (OFK OR-BÜHLER, Art. 400 N 2 mit Verweis auf BGE 110 II 181 E 2). Sind mit der Ausführung des Auftrages die Einnahme und Aus- gabe von Geld verbunden, umfasst die erforderliche Rechenschaftsablegung auch ei- ne eigentliche Rechnungslegung. Diese besteht in der erschöpfenden und verständli- chen Zusammenstellung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben sowie der Saldo- ziehung. Für die Pflicht zur Rechnungslegung ist dabei unerheblich, ob der Beauftrag- te die Gelder (beispielsweise als Vorschuss für bevorstehende Auslagen) vom Auf- traggeber selbst oder von Dritten (etwa im Rahmen eines Inkassoauftrages) erhalten hat (FELLMANN, Berner Kommentar, Bd. IV/2/2, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, Art. 400 N 8). Betreffend den Bezug von Retrozessionen bejaht die Lehre denn auch seit jeher eine Offenlegungs- und Herausgabepflicht (EMMENEGGER, a.a.O., S 69). Ein Herausgabeverzicht setze voraus, dass die Kunden vorgängig vollständig und wahrheitsgetreu über die zu erwartenden Vergütungen informiert wurden (EMMENEG- GER, a.a.O., S 70). Ob der Vermögensverwalter seiner Herausgabepflicht nachkommt, lässt sich in der Regel ohne Mühe und ohne Mitwirkung des Beauftragten feststellen. Bei der Rechen- schaftspflicht hingegen ist der Auftraggeber auf eine wahrheitsgemässe und umfas- sende Rechenschaftsablegung seitens des Beauftragten angewiesen. Ohne Mithilfe des Beauftragten, lässt sich kaum feststellen, in welchem Umfang Ausgaben und Ein- nahmen erfolgten. Die Rechenschaftsablegung setzt somit im Vergleich zur Heraus- gabe ein intaktes Vertrauens- bzw. Treueverhältnis zwischen Beauftragtem und Auf- traggeber voraus. Kommt hinzu, dass der Beauftragte anders als der Arbeitnehmer selbständig tätig ist und in keinem Subordinationsverhältnis zum Auftraggeber steht. Die Rechenschaftsablegung des Beauftragten stellt für den Auftraggeber oft die einzi- ge Möglichkeit dar, das Handeln desselben nachzuvollziehen, zu beurteilen und ge- gebenenfalls daraus Konsequenzen zu ziehen. Erfolgt eine falsche bzw. unvollständi- ge Rechenschaftsablegung, vermag dies das Vertrauen zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten an der Basis zu zerstören. Die Verletzung der Rechenschafts- pflicht stellt damit eine unmittelbare und schwerwiegende Verletzung der auftrags- rechtlichen Treuepflicht dar. Die Rechenschaftspflicht hat im konkret vorliegenden Fall als wesentlicher Bestandteil der Vermögensfürsorgepflicht des unabhängigen Vermö- gensverwalters bzw. als Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen zu gelten. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich noch nicht dazu geäussert, wie es sich mit dem Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verhält, wenn ein unab- hängiger Vermögensverwalter neben der Herausgabepflicht auch seine Informations- bzw. Abrechnungspflicht verletzt. Den bundesgerichtlichen Entscheiden kann insbe- sondere nicht entnommen werden, dass Verfügungen über nicht offengelegte, abzu- liefernde Zahlungen generell nie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung fallen könnten. Zwar fordert das Bundesgericht, dass die Annahme der Provi- 46 sionen oder Schmiergelder den Täter zu einem Verhalten verleiten müsse, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richte und diesen damit schädi- ge. Jedoch ist diesbezüglich SCHWOB zuzustimmen, wenn sie einwendet, dass eine Vorenthaltung von Informationen über Retrozessionen und eine Zuführung entspre- chender Zahlungen, auf die der Kunde mangels Information nicht rechtsgültig verzich- ten konnte, zum Vermögen des unabhängigen Vermögensverwalter, durchaus schä- digend auf das Vermögen des Kunden auswirke, ohne dass es darüber hinaus weite- rer schädigender Handlungen desselben bedürfe (SCHWOB, a.a.O., P 134). Vorliegend bestand zwischen dem Beschuldigten und Z. bzw. zwischen ihm und Y. ein Auftragsverhältnis in Form eines Vermögensverwaltungsvertrages. Als Auftrag- nehmer von Y. und Z. traf ihn gemäss Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR eine umfassende Informations-, Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber seinen Auftraggebern. Da die Auftragsführung des Beschuldigten mit Einnahmen und Ausga- ben von Geld verbunden war, traf den Beschuldigten insbesondere die Plicht zur Rechnungslegung. Zur Wahrnehmung ihrer aus dem Auftragsverhältnis fliessenden Rechte (insbesondere das Weisungs-, Widerrufs-, Herausgabe- und Schadenersatz- forderungsrecht) waren Y. und Z. auf eine vollständige sowie wahrheitsgetreue Re- chenschaftsablegung und Rechnungslegung angewiesen. Wie das Beweisergebnis aufzeigte, wurden Y. und Z. vom Beschuldigten jedoch weder über ihren Anspruch an den Retrozessionen aufgeklärt noch wurden sie über die Berechnungsweise bzw. un- gefähre Höhe der Retrozessionen beim Abschluss des Vermögensverwaltungsvertra- ges informiert, und dies, obwohl der Beschuldigte selbst aussagte, nicht beurteilen zu können, ob Y. und Z. klar gewesen sei, was Retrozessionen seien, dass diese ihnen zustünden und welchen Umfang sie erreichen könnten. Bei der Rechnungslegung verzichtete der Beschuldigte zudem auf die Aufführung der tatsächlich angefallenen Retrozessionen, so dass seine Kunden jeweils eine unvollständige Abrechnung der Ausgaben und Einnahmen erhielten. Mit diesem Verhalten verletzte der Beschuldigte nicht nur seine Herausgabepflicht, sondern zugleich die auftragsrechtlich essentiellen Aufklärungs-, Informations- und Abrechnungspflichten; er verletzte seine Pflichten als Geschäftsführer mithin in qualifizierender Art und Weise. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten wirkte sich schädigend auf das Ver- mögen von Y. und Z. aus. Dem Beschuldigten oblag als Vermögensverwalter nicht nur die Pflicht zur Erhaltung des vorhandenen Kundenvermögens, sondern auch zu des- sen Vermehrung. Mit seinem Verhalten bewirkte der Beschuldigte, dass Y. und Z. mangels Kenntnis ihres Anspruches die ihnen zustehenden Retrozessionen gar nicht erst geltend machen bzw. rechtsgültig darauf verzichten konnten. Es bedurfte somit keiner weiteren Handlung des Beschuldigten, um Y. und Z. am Vermögen zu schädi- gen. Sie erlitten unmittelbar einen Vermögensschaden im Umfang der durch den Be- schuldigten empfangenen und zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen (CHF 89‘275.55). Zusammenfassend erfüllt das Entgegennehmen und unrechtmässige Einbehalten der Retrozessionen durch den Beschuldigten ohne entsprechende Aufklärung und Infor- mation seiner Kunden (betreffend ihren Anspruch sowie Erhalt und Höhe der Retro- zessionen) nach Ansicht der Kammer objektiv den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. 47 Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt sich in einem ähnlich gelagerten, fiktiven Bei- spiel. Verkaufte ein Beauftragter im Auftrag des Geschäftsherrn für CHF 800.00 ein- gekaufte Gegenstände für CHF 1‘000.00 (Gewinnmarge von CHF 200.00) und legte er bei der nachfolgenden Abrechnung gegenüber seinem Auftraggeber nur einen Ver- kaufspreis von CHF 900.00 offen, um die restlichen CHF 100.00 selbst zu behalten, wäre eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Ansicht der Kammer ebenfalls zu be- jahen. Auch in diesem fiktiven Beispiel wird der Auftraggeber in seinem Vermögen ge- schädigt (nämlich CHF 100.00 pro Verkauf). Da dieser nicht um den höheren Ver- kaufspreis weiss, wird er auch seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen können. b) subjektiver Tatbestand Betreffend den subjektiven Tatbestand kann vorgängig auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 153). Der Beschuldigte han- delte mit direktem Vorsatz. Er war sich bewusst, als unabhängiger Vermögensverwal- ter in selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse von Y. und Z. für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen. Gleichzeitig wusste er auch – wie das Beweisergebnis ergab –, dass der zwischen ihm und seinen Kunden geschlosse- ne Vermögensverwaltungsvertrag rechtlich als Auftrag gilt und die Retrozessionen grundsätzlich seinen Kunden zustehen, solange diese nicht förmlich darauf verzichte- ten (was sie nur in Kenntnis, dass die Retrozessionen eigentlich ihnen zustehen wür- den, hätten tun können). Da er keine Kenntnis davon hatte, ob seine Kunden sich ih- res Anspruchs überhaupt bewusst waren und er die Retrozessionen als nicht verhan- delbare Vergütung an den Vermögensverwalter darstellte, konnte er nicht von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen. Der Beschuldigte befand sich – entgegen seiner diesbezüglichen Einwände – in keinem Sachverhaltsirrtum. Durch das Ver- schweigen des Anspruchs, das Nichterwähnen der erhaltenen Retrozessionen sowie dem Einbehalten der Retrozessionen manifestierte der Beschuldigte seinen Willen, Y. und Z. am Vermögen zu schädigen. Er liess Y. und Z. bewusst in Unkenntnis über ih- ren Anspruch, in der Absicht, die an ihn von der A. Bank ausbezahlten Retrozessio- nen als zusätzliches Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwen- den. Damit handelte er zugleich mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht. 2.4 Fazit X. hat sich der mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB strafbar gemacht, indem er als unabhängiger Ver- mögensverwalter zum Nachteil von Y. und Z. seine auftragsrechtlichen Informations- sowie Abrechnungspflichten verletzte und ihnen dadurch von der A. Bank ausbezahlte Retrozessionen im Umfang von insgesamt CHF 89‘275.55 in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht vorenthielt. 3. Passive Privatbestechung 3.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur passiven Privatbestechung korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. WSG 156 ff.). Ergän- 48 zungen bzw. Präzisierungen der rechtlichen Grundlagen erfolgen punktuell bei den Erwägungen der Kammer unter Ziff. 3.4 nachfolgend. Den erstellten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz rechtlich wie folgt: Unstrittig ist, dass der Beschuldigte als Täter der passiven Bestechung in Frage kommt, denn er stand für die vorgeworfene Tatzeit zu Z. und Y. in einem Auftragsverhältnis. Der Beschuldigte war als selbständiger und unabhängiger Vermögensverwalter im privaten Sektor tätigt. Auch dieses Erfordernis ist erfüllt. Der Beschuldigte erhielt im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit von der Bank Retrozessionen, die er nicht weiter leitete, d.h. er nahm einen Vorteil an, obwohl er darauf keinen Anspruch hatte. Zwar mag man sich fragen, ob der Gesetzgeber an einen „Wettbewerbsteilnehmer“ wie den Beschuldigten gedacht hat, als er die entsprechende Bestimmung erliess, denn dass dieser als Einzelperson, der lediglich zwei Kunden zu einer Bank brachte, den Wettbewerb zwi- schen Banken faktisch beeinflussen kann, ist ausgeschlossen. Gemäss den oben zitierten Lehrmeinungen reicht es jedoch aus, dass eine Handlung, die objektiv auf eine Beeinflus- sung des Wettbewerbs ausgerichtet ist, vorliegt. Die Ausrichtung bzw. Annahme von Retro- zessionen ist zweifellos abstrakt geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen, so dass die Strafbestimmungen des UWG anwendbar sind. An dieser Stelle sei noch einmal erwähnt, dass Art. 4a UWG, welcher die passive Privatbe- stechung unter Strafe stellt, erst am 01.07.2006 in Kraft getreten ist. Vorher war die passive Privatbestechung nicht strafbar. Es sind daher nur Taten nach Inkrafttreten des Artikels zur berücksichtigen, was auf vorliegenden Fall bezogen bedeutet, dass einzig das Belassen der Wertschriften bei der A. Bank und die weiterbestehende Entgegennahme und Behalten der Retrozessionen als die im Zusammenhang mit der Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsan- nahme stehende Ermessensausübung als tatbestandsrelevante Handlung zu prüfen ist, nicht aber der ursprüngliche Entscheid, die Kundenbeziehung mit der A. Bank aufzuneh- men. Ob sein Handeln bzw. Unterlassen, nämlich das Belassen der Kundengelder bei der A. Bank und die weitere Annahme von Retrozessionen, eine Tathandlung im Sinne des UWG darstellt, ist fraglich. Wie gesagt, ist abstrakt gesehen gemäss der oben zitierten Literatur die Nicht-Weiterleitung von Retrozessionen ein ungebührlicher Vorteil. Auch dass er sich bei seiner Ermessensausübung („lasse ich die Gelder bei der Bank oder nicht bzw. nehme ich weiter Retrozessionen an ohne sie weiterzuleiten“) vom Erhalt der Retrozessionen als solchen beeinflussen liess, also sich sein Entscheid nicht nur auf objektive Kriterien stützte, kann man für sich allein gesehen vorliegend bejahen. Das Problem liegt nach der Ansicht des Gerichts darin, dass der Beschuldigte nichts tat, ausser einen seit Langem bestehen- den Zustand fortdauern zu lassen. Dadurch, dass der Gesetzgeber die passive Privatbe- stechung im UWG und nicht im StGB ansiedelte, brachte er zum Ausdruck, dass er damit insbesondere das freie Spiel des Wettbewerbs schützen wollte. Vorliegend lag aber faktisch gar keine Wettbewerbssituation mehr vor. Der Beschuldigte entschied sich nicht neu für ei- ne Bank, sondern er beliess einfach alles beim alten. Das Gericht lässt die Frage letztlich offen, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, da aus fol- genden Gründen der subjektive Tatbestand zu verneinen ist: 49 Nach dem Wortlaut von Art. Art. 12 Abs. 2 StGB ist der Vorsatz wie folgt definiert „Vorsätz- lich begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.“. Der Täter muss um die reale Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes wissen und dessen Erfüllung wollen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten (so BGE 135 IV 12 ff., S. 17), dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Wollen geschlossen werden darf. Im vorliegenden Falls kommt das Gericht be- weiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte die Gelder seiner beiden einzigen Kunden deshalb bei der A. Bank beliess, weil sie schon seit Jahren dort waren, die Bank- beziehung problemlos verlief und er die Retrozessionen bekam. Er machte sich aber kei- nerlei Gedanken um irgendeine Wettbewerbssituation. Vielmehr wäre bei seinen geringen Umsätzen und nur zwei Kunden fraglich gewesen, ob er bei einer anderen Bank überhaupt noch zu einem Vertrag als externer Vermögensverwalter gekommen wäre. Er hatte folglich weder das Wissen, dass er sich in einer Situation befand, die wettbewerbsrelevant sein könnte, noch hatte er den Willen oder nahm er in Kauf, mit seinem Handeln eine wettbe- werbsbeeinflussende Handlung vorzunehmen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der passiven Beste- chung. 3.2 Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte verweist vorab in seiner Berufungsbegründung auf die Ausführun- gen der Vorinstanz. Im vorliegenden Fall sei keine pflichtwidrige Handlung ersichtlich, die durch die Entgegennahme von Retrozessionen bewirkt worden wäre. Insbesonde- re werde von keiner Seite behauptet, dass die tatbestandsmässig allein zur Diskussi- on stehenden Handlungen – das Belassen der Vermögenswerte bei der A. Bank und das Entgegennehmen derer Retrozessionen – durch die Ausschüttung der Retrozes- sionen verursacht worden wäre. Alle Banken schütteten Retrozessionen aus und es sei nicht erstellt, dass diejenigen der A. Bank besonders hoch gewesen wären. Die Vermögensverwalter seien im Weiteren gerade dazu verpflichtet, für eine sichere und nachhaltige Anlage der Vermögenswerte ihrer Klienten zu sorgen. Dem kämen sie in der Regel dadurch nach, dass sie für eine Anlage der Vermögenswerte bei einer Bank besorgt sind. Da jede Bank Retrozessionen ausschütte, würde jede externe Vermö- gensverwaltung verunmöglicht, würde alleine schon die Entgegennahme von Retro- zessionen ohne weitere Voraussetzung als passive Bestechung qualifiziert werden. Geradezu absurd werde es, wenn man bedenke, dass die A. Bank nichts von der un- terlassenen Weiterleitung der Retrozessionen gewusst habe. Somit läge ein Fall vor, wo es einen Bestochen gäbe, nicht aber einen Bestechenden. Da der Vermögensver- walter die Vermögenswerte seiner Kunden wegen seiner vertraglichen Sorgfaltspflicht faktisch bei einer Bank anlegen müsse, könne dieser sich durch die Retrozessionen auch nicht mehr zu einer „im Ermessen stehenden Handlung“ veranlassen lassen. Der Strafkläger bestreitet in seiner schriftlichen Begründung zur Anschlussberufung die Ausführungen der Vorinstanz, wonach am 01. Juli 2006 gar kein Wettbewerbsver- hältnis mehr vorlag und es am subjektiven Tatbestand fehle. Die Annahme von Retro- zessionen stelle einen ungebührenden Vorteil dar, insbesondere, wenn der Vermö- gensverwalter diese vom Auftraggeber nicht genehmigen lasse. Es sei hinreichend, 50 dass der Täter wisse, bzw. in Kauf nehme, dass der Treugeber nicht im rechtlich not- wendigen Mindestumfang über die Zuwendung orientiert werde. Die Erfüllung des Tatbestands hänge nicht davon ab, ob die betreffende Zahlung aus Sicht des Vermö- gensverwalters den Ausschlag für dessen Verhalten bzw. Entscheid gegeben habe (mit Verweis auf DONATSCH/ZUBERBÜHLER, Strafrechtliche Fallgruben für Treuhänder, in: Vermögensverwaltung II, Zürich 2009, pag. 99 sowie EMMENEGGER, a.a.O., pag. 116 und 118). Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich bewusst erweitern wollen. Wolle sich der Vermögensverwalter vom Vorwurf der passiven Bestechung entlasten, so habe er entweder die Retrozessionen an den Kunden weiterzuleiten oder einen Herausgabeverzicht zu vereinbaren (mit Verweis auf EMMENEGGER, a.a.O., pag. 118 und 120). Bei der Ermessensausübung sei es hinreichend, dass der Vor- teilsempfänger seinen Ermessensspielraum zugunsten des Vorteilsgewährers ausübe und eine bestimmte Offerte unter gleichen wähle. In einem Markt mit gleich gewähr- ten, jedoch unzulässigen Retrozessionen sei ansonsten nie passive Bestechung ge- geben. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG sei bereits erfüllt, als der Beschuldigte durch Entge- gennahme und Einbehalten von Retrozessionen ohne entsprechende Information bzw. Verzichtserklärung, die vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe. Die Frage, ob ein nicht gebührender Vorteil für eine pflichtwidrige resp. im Ermessen liegende Handlung gewährt bzw. angenommen worden sei, entscheide sich erst im Zeitpunkt, in welchem der unabhängige Vermögensverwalter entscheide, den Kunden nicht über die erhaltene Zahlung zu orientieren und diese auch nicht weiterzuleiten (mit Verweis auf SCHWOB, a.a.O., pag. 136). Dies bedeute, dass der Beschuldigte bei jeder einzel- nen erhaltenen Zahlung entscheiden müsse, ob er diese weiterleite resp. zumindest darüber informiere. Eine andere Lösung habe zur Folge, dass nur die Auswahl eines bestimmten Anbieters, hingegen nicht mehr die Entgegennahme der einzelnen Zah- lungen strafbar wäre. Subjektiv könne nicht davon ausgegangen werden, der Be- schuldigte habe sich keine Gedanken über irgendeine Wettbewerbssituation gemacht und wegen seiner geringen Umsätze keine andere Möglichkeit gehabt. Wesentlich und hinreichend sei, dass der Beschuldigte nicht in rechtlich notwendigem Mindestum- fang über die Zuwendung informiert habe. Ihm sei zweifelsohne bewusst gewesen, dass er die wirtschaftlichen Interessen seiner Kunden beeinträchtigte. Für die Generalstaatsanwaltschaft fehlt es bereits an einer Wettbewerbsverzerrung. Das UWG habe eine wettbewerbsrechtliche Ausrichtung, weshalb das Vorliegen einer Wiederhandlung gegen das UWG unter anderem bedinge, dass das beanstandete Geschäftsgebaren das (Wettbewerbs-)Verhältnis zwischen den Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusse. Eine Ermessenshandlung zugunsten eines Wettbewerbers falle deshalb nur dann unter Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG, wenn sie sich nicht auf objektive Kriterien stützen liesse, sondern im Gegenteil durch die Vor- teilszuwendung verfälscht werde, was die übrigen Wettbewerbsteilnehmer verletze und in allgemeiner Weise den Markt beeinträchtige. Als unlauter würden wettbewerbs- relevante, durch das Versprechen oder Gewähren von Vorteilen beeinflusste, d.h. auf sachfremden Erwägungen beruhende Verhaltensweisen und Entscheide qualifiziert. Gefordert sei eine Wettbewerbsverzerrung. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die De- potgebühren seien von der Anzahl der Depots und Wertschriftentitel sowie von der Höhe des Wertes der Wertschriften abhängig gewesen. Die Retrozessionen der De- potgebühren seien dem Beschuldigten zugeflossen, weil der Strafkläger seine Wert- 51 schriften bei der A. Bank gelagert habe. Da nicht nachweisbar sei, dass die Retrozes- sionen die Geschäftsführung durch den Beschuldigten beeinflusst hätten, fehle es dementsprechend auch an einer Wettbewerbsverzerrung. Ebenso wenig könne wider- legt werden, dass der Beschuldigte die Transaktionsentscheide aufgrund objektiver Kriterien getroffen habe, womit es auch hier an einer nachweisbaren Wettbewerbsver- zerrung fehle. In seiner schriftlichen Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung führt der Beschuldigte aus, dass – auf den Fall der Retrozessionen angewandt – die pflicht- widrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung in der Regel darin bestehe, dass der (bestochene) Vermögensverwalter die Anlage der Vermögenswerte und die diese betreffenden Finanzgeschäfte über eine bestimmte (bestechende) Bank abwickeln lasse. Der Vorteil werde gebildet durch die Retrozessionen, wobei diese dann nicht gebührend seien, wenn der Vermögensverwalter sie einbehalte und nicht dem Auftraggeber weiterleite. Habe dieser aber auf eine Weiterleitung verzichtet, so gebühre der Vorteil dem Vermögensverwalter und der Tatbestand der passiven Pri- vatbestechung sei zum Vornherein nicht erfüllt. Dass er pflichtwidrig die A. Bank aus- gewählt und Transaktionen über diese abwickeln habe lassen, werde nicht einmal von den Auftraggebern behauptet. Auch könne von keiner im Ermessen stehenden Hand- lung gesprochen werden, schütteten doch alle Banken Retrozessionen aus. Das Be- weisverfahren habe keine Anhaltspunkte geliefert, dass er aussergewöhnlich hohe Retrozessionen erhalten oder – um mehr Retrozessionen zu erhalten – besonders viele Transaktionen vorgenommen habe. Aus der Botschaft ergebe sich in keiner Weise, dass die Retrozessionen vom neuen Tatbestand hätten erfasst werden sollen. Vielmehr sollten Fälle abgedeckt werden, bei denen der Beauftragte seinen Ermes- sensspielraum zu Gunsten des Bestechenden ausübe, zum Beispiel gegen Entschä- digung eine bestimmte Offerte unter gleichen wähle. Dies ergebe nur Sinn, wenn die Konkurrenten gerade keine Entschädigung gewährten. Relevant sei gemäss Botschaft denn auch, dass sich die Wahl nicht auf objektive Kriterien stütze, sondern im Gegen- teil durch die Vorteilsgewährung verfälscht werde. Es sei offensichtlich, dass in einem Markt, in dem von allen Banken gleichermassen Retrozessionen ausgeschüttet wür- den, die Wahl der Bank durch Retrozessionen zum Vornherein nicht verfälscht werden könne und weder die übrigen Wettbewerbsteilnehmer verletze, noch eine Beeinträch- tigung des Markts vorliege. Was den ungebührenden Vorteil betreffe, müsse ihm – was den zivilrechtlichen Sachverhalt angehe – infolge der damaligen Branchenübung ein Sachverhaltsirrtum zugebilligt werden. 3.3 Beschluss der Beschwerdekammer vom 10. November 2011 Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 10. November 2011 wurde die Be- schwerde des Strafklägers vom 19. August 2011 insoweit gutgeheissen, als die kan- tonale Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, auch im Bezug auf den Vorwurf der passiven Bestechung Anklage zu erheben. Die Beschwerdekammer hielt fest, dass sich sowohl die eine wie die andere Ansicht vertreten lasse, ob verheimlichte oder nicht weitergeleitete Retrozessionen per se objektiv eine Wettbewerbsverzerrung dar- stellten und es unerheblich sei, ob die Retrozessionen der Grund für das Handeln des Vermögensverwalters dargestellt hätten, oder eine tatsächliche Beeinflussung not- 52 wendig sei. Die Lehre betreffend die zivil- und strafrechtliche Zulässigkeit von Retro- zessionen sei uneinheitlich und es existierte dazu keine gefestigte Rechtsprechung. 3.4 Erwägungen der Kammer a) Anwendbarkeit des UWG Der sachliche Anwendungsbereich des UWG ist in Art. 2 UWG definiert. Gemäss die- sem ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbieter und Abneh- mern beeinflusst. Ein Verhalten, das die Generalklausel von Art. 2 UWG nicht erfüllt, zieht keine lauterkeitsrechtlichen Folgen nach sich, selbst, wenn es einen der Spezial- tatbestände wie die Privatbestechung erfüllt. Bei der Prüfung eines Sachverhaltes muss somit zunächst geprüft werden, ob das Verhalten die Voraussetzungen der Ge- neralklausel erfüllt, bevor die Tatbestandsmässigkeit i.S.v. Art. 4a UWG geprüft wer- den kann (GFELLER, Die Privatbestechung Art. 4a UWG, Basel 2010, pag. 71). Ein solches, Art. 2 UWG erfüllende Verhalten ist nur gegeben, wenn es dazu bestimmt oder geeignet ist, sich auf die Marktverhältnisse auszuwirken bzw. objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt ist; mithin ein wirtschafts- und wettbewerbsrelevantes Verhalten darstellt (UWG Handkommentar-JUNG, Art. 2 N 12; BGE 133 III 431; 126 III 198 E. 2c/aa m.w.H). Wettbewerbsrelevant sei das Verhalten gemäss JUNG nur, wenn das Verhalten direkt oder indirekt spürbare Auswirkungen auf dem Markt zeitige, indem es Unternehmen in ihrem Kampf um Kundschaft begünstige bzw. benachteilige oder Marktanteile steigere bzw. verringere. Dabei komme es nur auf die objektive Eignung des Verhaltens zur Beeinflussung und damit weder auf ei- nen Beeinflussungswillen des Handelnden noch – nach allgemeiner Meinung (mit Verweis auf BGE 120 II 76 E 3a) und entgegen dem Wortlaut von Art. 2 UWG – auf einen tatsächlich feststellbaren Einfluss an. Grundsätzlich unerheblich sei es auch, ob die massgebliche Wettbewerbshandlung vor Vertragsschluss oder erst danach erfolg- te, da auch eine erst nach Vertragsschluss stattfindende unlautere Beeinflussung den Kunden in seinem Entschluss bestätigen und beeinflussen könnte. Unerheblich sei schliesslich, ob der betroffene Markt aufgrund der dort gehandelten Produkte oder Leistungen ein per se rechtswidriger Markt sei. Diesbezüglich solle nichts anderes gel- ten als bei der Zurückweisung des sog. unclean-hands Einwands (UWG Handkom- mentar-JUNG, Art. 2 N 17 sowie 124). Im Bereich der Privatbestechung liegt eine Wettbewerbshandlung jedenfalls dann vor, wenn mit der Bestechung Selektionsent- scheidungen beeinflusst werden sollen. Die Bestechung dient diesfalls nämlich direkt dem Kampf um Abnehmer (GFELLER, a.a.O., pag. 72 f.). Vorliegend ist das Bestehen wettbewerbsrelevanten Verhaltens – sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Art. 4a UWG – zu bejahen. Die Banken sind geschäftlich an der Erbringung von kostenpflichtigen Dienstleistungen für die Kunden der externen Ver- mögensverwalter interessiert und gewähren den Vermögensverwaltern aus diesem Grund verschiedenste (Rück-)Vergütungen für den Fall, dass sie Kundenvermögen bei ihnen platzieren und im Rahmen derer Verwaltung kostenfällige Dienstleistungen beanspruchen. Zu den Vergünstigungen gehören u.a. Finder Fees und Retrozessio- nen. Anders als Finder Fees werden Retrozessionen jedoch nicht einmalig für die 53 Übertragung der Kundenvermögen gewährt, sondern für jede einzelne Inanspruch- nahme einer Dienstleistung. Retrozessionen wirken sich damit nicht nur auf die an- fängliche Wahl der Bank aus, sondern können zusätzlich dazu beitragen, dass der Vermögensverwalter einen (allenfalls angezeigten) Bankenwechsel unterlässt, diesen gar nicht erst in Betracht zieht oder unnötig Bankdienstleistungen für seine Kunden zur Erhöhung der Retrozessionszahlungen in Anspruch nimmt. Fortlaufende Auszah- lungen von Retrozessionen können folglich nicht nur (mit) ausschlaggebend für die Wahl der Bank sein, sondern auch für den Verbleib sowie für Art und Umfang der Verwaltungshandlungen bei selbiger. Das Gewähren bzw. Entgegennehmen und Be- halten von Retrozessionen stellt damit potentiell wettbewerbsrelevantes Verhalten dar, das objektiv auf eine Beeinflussung des Wettbewerbs zwischen den Dienstleistungs- anbietern angelegt ist. Dass die Gewährung von Retrozessionen gängige Branchen- praxis darstellt, vermag daran nichts zu ändern, sondern zeigt vielmehr die zentrale Rolle, die die Gewährung von Retrozessionen bei den Banken im Wettbewerb um un- abhängige Vermögensverwalter einnimmt. Eine Bank, die auf die Gewährung von Re- trozessionen verzichtet, dürfte beim Akquirieren und Bewirtschaften von unabhängi- gen Vermögensverwaltern klarerweise einen wettbewerblichen Nachteil haben. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Ausrichtung bzw. die Annahme von Retrozessionen abstrakt geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen (pag. WSG 159). Dadurch, dass die A. Bank dem Beschuldigten infolge seiner Tätigkeit als unabhängi- ger Vermögensverwalter auch nach Inkrafttreten des Art. 4a UWG Retrozessionen auszahlte bzw. der Beschuldigte diese entgegennahm und einbehielt, legten beide auch nach dem 30. Juni 2006 ein potentiell wettbewerbsrelevantes Verhalten an den Tag, das den Normen des UWG untersteht. b) Strafantrag Betreffend die Einhaltung der Strafantragsfrist und Gültigkeit des Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. WSG 156). c) Objektiver Tatbestand Wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, war der Beschuldigte zur vor- geworfenen Tatzeit (ab 01. Juli 2006 bis mindestens 31. Januar 2008) als unabhängi- ger Vermögensverwalter für Y. tätig. Er handelte mithin als Beauftragter im privaten Sektor. Als solcher erhielt er in dieser Zeit im Zusammenhang mit seiner geschäft- lichen Tätigkeit bzw. im Zusammenhang mit seinem Auftragsverhältnissen von der A. Bank Retrozessionen im Umfang von CHF 7‘644.90 ausbezahlt. Als Auftraggeber von Y. war er gehalten, Rechenschaft über die erhaltenen Retrozessionen abzulegen und diese an Y. herauszugeben (Art. 400 Abs. 1 OR). Entgegen dieser auftragsrecht- lichen Regelung gab er die Retrozessionen nicht an Y. weiter, sondern verwendete diese zu seinem Vorteile, nämlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der Vor- teil war ein ungebührender, da ein rechtsgültiger Verzicht seitens Y. auf die Heraus- gabe der Retrozessionen nicht vorlag. Wie das Beweisergebnis aufgezeigt hat, infor- mierte der Beschuldigte Y. lediglich am Rande der Vertragsverhandlungen über den Erhalt von Retrozessionen, liess aber den gesetzlichen Anspruch des Auftraggebers bewusst unerwähnt, um die Retrozessionen selbst vereinnahmen zu können. Y. war 54 sich folglich nicht bewusst, Anspruch an den Retrozessionen zu haben und die Her- ausgabe verlangen zu können. Ein stillschweigender Verzicht setzt jedoch gerade voraus, dass der Verzichtende überhaupt um seine Verzichtsmöglichkeit weiss. Fehlt es ihm an diesem Wissen, kann von vornherein kein rechtsgenügender, stillschwei- gender Verzicht bestehen. Die Tathandlung stellt das Annehmen der Retrozessionen durch den Beschuldigten nach Juni 2006 dar. Beim objektiven Tatbestand der passiven Privatbestechung ist somit einzig offen, ob der Beschuldigte den ungebührenden Vorteil, den er als Beauftragter im privaten Sek- tor im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit von der A. Bank entgegennahm, für ei- ne pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung er- hielt. Der Vorteil muss somit im Hinblick auf eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit gewährt wor- den sein (Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteilsgewährung und der pflichtwidrigen Handlung bzw. Unterlassung; CHK-FERRARI-HOFER/VASELLA, Art. 4a N 8 UWG). Ge- fordert ist ein eigentliches korruptionstechnisches Austauschverhältnis „do ut des“ (ich gebe, damit du gibst). Das bedeutet, dass der Beweis erbracht werden muss, der Vor- teil stehe in Beziehung zu einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Handlung oder Unterlassung (JOSITSCH, a.a.O., pag. 836). Als tatbestandsmässige Verhaltens- weisen im Vordergrund stehen Entscheide, bspw. derjenige, einen bestimmten Anbie- ter (mit-) zu berücksichtigen oder zu bevorzugen (UWG Handkommentar-SPITZ, Art. 4a N 69). Gemäss GFELLER werde der Vorteil gerade dafür gegeben bzw. angenom- men, dass der Entscheid nicht nach freiem Ermessen, sondern nach dem Willen und den Wünschen des Geschenkgebers getroffen werde. Durch die Annahme von Vortei- len beraube sich der Beauftragte selbständig seiner Fähigkeit, objektiv die Interessen des Auftraggebers zu bewerten. Hinzukommen müsse jedoch die Möglichkeit des Be- auftragten, überhaupt im Sinne des Bestechenden zu handeln, mithin eine Macht- komponente. Derjenige, der überhaupt nicht über die notwendige Macht verfüge, im Sinne des Klienten zu entscheiden, könne das Delikt nicht vollenden (GFELLER, a.a.O., pag. 186 f. m.w.H.). Gemäss Anklageschrift werden dem Beschuldigten zwei angeblich durch die Entge- gennahme und das Einbehalten von Retrozessionen beeinflusste Verhalten vorgewor- fen, nämlich das Handeln mit Wertpapieren und das Belassen der Wertschriften bei der A. Bank. Im Rahmen des Beweisverfahrens konnte dem Beschuldigten kein pflichtwidriges Verhalten bzw. Unterlassen betreffend den Handel mit Wertpapieren und das Belas- sen der Wertschriften bei der A. Bank nachgewiesen werden. Das Anlegen und Be- lassen des Kundenvermögens bei einer Bank sowie das Handeln mit Wertpapieren gehörten mit zum Auftrag des Vermögensverwalters. Der Beschuldigte war nicht nur berechtigt, Wertschriften zu handeln, sondern aufgrund seines Vermögensverwal- tungsmandats bzw. des Auftrags zur Vermehrung des Kundenvermögens hierzu ver- pflichtet. Dass er hierfür mit Wertpapieren in einer Art und Weise handelte, die seinem Verwaltungsmandat zuwider liefen und demzufolge eine Pflichtverletzung darstellten, ist nicht nachweisbar. Ebenso wenig lässt sich eine Pflichtverletzung darin erblicken, dass der Beschuldigte das Kundenvermögen auch nach Juni 2006 weiter bei der A. Bank beliess. Umstände, die einen Bankenwechsel aus Gründen der Treue- bzw. 55 Sorgfaltspflicht erfordert oder notwendig erscheinen hätten lassen, sind beweismässig nicht erstellt. In einem ersten Schritt kann somit festgehalten werden, dass es an ei- nem vorwerfbaren, durch die Entgegennahme und das Einbehalten von Retrozessio- nen beeinflussten, pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten fehlt. Betreffend das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten, seine Kunden nicht über ihren Anspruch zu informieren, die Retrozessionen einzubehalten und auch keine Rechenschaft darü- ber abzulegen, fehlt es hingegen am notwendigen Austauschverhältnis (Äquivalenz- verhältnis). Die Retrozessionen wurden dem Beschuldigten nicht für die Begehung dieser Pflichtverletzungen gewährt. Die A. Bank verlangte im Zusammenarbeitsvertrag mit dem Beschuldigten denn auch ausdrücklich die Information seiner Kunden über den Erhalt von Retrozessionen. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der passiven Privatbestechung ist jedoch nicht zwingend ein pflichtwidriges Verhalten erforderlich, sondern es genügt eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu Gunsten des Bestechenden. Als unabhängiger Vermögensverwalter bei der A. Bank besass der Beschuldigte – in- nerhalb der mit Y. vereinbarten Anlagestrategie – freien Ermessensspielraum bei der Anlage des durch ihn verwalteten Vermögens. Er konnte in diesem Umfang frei nach eigenem Ermessen bestimmen, ob, wann und in welcher Höhe Wertschriften für Y. gehandelt werden. Für den Handel mit Wertpapieren erhielt der Beschuldigte von der A. Bank jeweils Rückvergütungen in Form von 40 % der Nettobeträge der Börsencourtagen. Es bestand folglich ein direktes Austauschverhältnis zwischen den Retrozessionen auf den Börsencourtagen (als ungebührenden Vorteil) und dem Han- del mit Wertpapieren (als im Ermessen stehende Handlung). Betreffend das Belassen des Kundenvermögens bei der A. Bank hingegen kam dem Beschuldigten prinzipiell kein unabhängiges Ermessen zu. Ein Bankenwechsel hätte zugleich das Mitwirken von Y. vorausgesetzt, welcher den Rahmenvertrag mit der A. Bank hätte auflösen und mit der neuen Bank abschliessen müssen. Faktisch musste Y. jedoch – wollte er sein Vermögen durch den Beschuldigten verwalten lassen – die- selbe Bank auswählen, mit welcher der Beschuldigte zuvor einen Zusammenarbeits- vertrag betreffend die externe Vermögensverwaltung abgeschlossen hatte. Die Wahl des Finanzinstituts lag damit im Machtbereich des Beschuldigten. Er wählte die A. Bank aus bzw. schlug diese Y. vor. D.h. er besass einen Ermessensspielraum bei der Wahl des Finanzinstituts. Dasselbe Ermessen stand ihm auch bei der Wahl zu, das Kundenvermögen bei der A. Bank zu belassen. Hätte der Beschuldigte sich ent- schieden, seine Arbeit als unabhängiger Vermögensverwalter bei einem anderen Fi- nanzinstitut fortzuführen, hätte Y. das Finanzinstitut, soweit er den Beschuldigten wei- terhin als seinen Vermögensverwalter beauftragen wollte, ebenfalls wechseln müssen. Der Beschuldigte besass damit gegenüber Y. faktisch weitestgehend Freiheit in der Wahl des Finanzinstituts; sowohl zu Beginn als auch während dem Bestehen des Vermögensverwaltungsvertrags. Für die Anlage von Kundenvermögen bei der A. Bank erhielt der Beschuldigte von der A. Bank 40 % der Nettobeträge der angefalle- nen Depotgebühren. Mit anderen Worten gewährte die A. Bank dem Beschuldigten eine Rückvergütung für das Anlegen und Belassen von Kundenvermögen bei ihr. Da- mit bestand zwischen den Retrozessionen auf den Depotgebühren (als ungebühren- 56 den Vorteil) und dem Anlegen bzw. Belassen von Kundenvermögen bei der A. Bank (als im Ermessen stehende Handlung) ein Austauschverhältnis. Indem der Beschuldigte das Kundenvermögen von Y. bei der A. Bank anlegte, dort auch nach Juni 2006 weiter beliess und im Rahmen der Vermögensverwaltung Wert- papiere handelte bzw. rückvergütungsauslösende Dienstleistungen der A. Bank bean- spruchte, übte er sein Ermessen zu Gunsten der Bestechenden aus. Die A. Bank konnte ihren Ertrag durch Inanspruchnahme ihrer kostenpflichtigen Dienstleistungen erhöhen. Sämtliche in Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG aufgeführten, objektiven Tatbestandselemente sind damit prima vista erfüllt. Der Botschaft über die Genehmigung und die Umset- zung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption vom 10. November 2004 (nachfolgend: BOTSCHAFT) lässt sich jedoch ent- nehmen, dass mit dem Begriff der „im Ermessen stehenden Handlung“ Fälle abge- deckt werden sollen, in denen der Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragte oder Gehilfe ohne eine ausdrückliche vertragliche Pflicht zu verletzen, auf Grund der Vor- teilszuwendung seinen Ermessensspielraum zu Gunsten des Bestechenden ausübt, zum Beispiel gegen Entschädigung eine bestimmte Offerte unter gleichwertigen wählt. Relevant sei, dass sich die Wahl innerhalb des Ermessens nicht auf objektive Kriterien stütze, sondern im Gegenteil durch die Vorteilszuwendung verfälscht werde und damit die übrigen Wettbewerbsteilnehmer verletze und in allgemeiner Weise den Markt be- einträchtige (BOTSCHAFT, pag. 7012). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte schliessen aus dem Wortlaut der BOTSCHAFT, dass die Retrozessionen der Grund für den Verbleib bei der A. Bank und den Wertpapierhandel gewesen sein müssen. Stüt- ze sich die Wahl einzig auf objektive Kriterien, würden die übrigen Wettbewerbsteil- nehmer nicht verletzt und der Markt nicht in allgemeiner Weise beeinträchtigt. Dieser Interpretation widerspricht der Strafkläger mit Verweis auf die Literatur von EMMENEG- GER, JOSITSCH, ENGLER und DONATSCH/ZUBERBÜHLER. Nachfolgend ist somit der Frage nachzugehen, ob die Erfüllung des Tatbestands der passiven Privatbestechung es erfordert, dass der ungebührende Vorteil tatsächlich (mit-) ausschlaggebend bei der Ermessensausübung zu Gunsten des Bestechenden war; es mit anderen Worten nicht genügt, dass die Wahl durch die Vorteilsgewährung potentiell beeinflusst bzw. verfälscht wurde. Sowohl EMMENEGGER, JOSITSCH, als auch ENGLER vertreten die Auffassung, dass ei- ne Strafbarkeit auch dann gegeben sei, wenn die Handlung des Vermögensverwalters unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sei bzw. es um korrekte Ermessensausübung gehe (EMMENEGGER, a.a.O., pag. 118; ENGLER, a.a.O., pag. 138; JOSITSCH, a.a.O., pag. 836). Entscheidend sei gemäss EMMENEGGER lediglich, dass die Wahl „durch die Vorteilszuwendung verfälscht werde, was die übrigen Wett- bewerbsteilnehmer verletze und in allgemeiner Weise den Markt beeinträchtige (EM- MENEGGER, a.a.O., pag. 118 mit Verweis auf BOTSCHAFT). SPITZ führt differenzierend aus, dass vom Wortlaut der Vorschrift her fraglich sei, ob eine Unlauterkeit vorliege, wenn die Handlung pflichtgemäss bzw. ermessensfehlerfrei sei. In der Botschaft fände sich zwar eine klare Äusserung dahingehend, dass durch den Begriff der im Ermes- sen stehenden Handlung die Fälle abgedeckt werden (sollen), in denen der Arbeit- nehmer, Gesellschafter, Beauftragte oder Gehilfe, ohne eine ausdrückliche vertragli- 57 che Pflicht zu verletzen, auf Grund der Vorteilszuwendung seinen Ermessensspiel- raum zu Gunsten des Bestechenden ausübe, zum Beispiel gegen Entschädigung eine bestimmte Offerte unter gleichwertigen wähle. Auch wenn diese Absicht klar sei, sei dennoch fraglich, ob – zumindest aus strafrechtlicher Sicht – dem Legalitätsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot in genügender Weise entsprochen werde. Das Kriterium der Gleichwertigkeit sei, soweit komplexe oder kombinierte Waren- bzw. Dienstleis- tungsangebote in Frage stünden, ohnehin nur schwierig zu handhaben. Ob in der Konsequenz der Fall, dass unter mehreren unterschiedlichen Offerten die Beste ge- wählt, also insofern pflichtgerecht gehandelt worden sei und der entsprechende An- bieter einen Vorteil ausgerichtet habe, nicht von Art. 4a Abs. 1 lit. a erfasst werden solle und könne, sei zweifelhaft. Zwar erfolge auch hier ein Treuebruch, doch scheine der Gesetzgeber eine Unlauterkeit abzulehnen, weil der Wettbewerb nicht verfälscht werde. Die beste Lösung habe sich ja durchgesetzt. Soweit die Hilfsperson ihre Ver- haltensweise nicht vom Vorteil habe beeinflussen lassen und die beste Leistung berücksichtigt habe, werde ihrerseits eine Unlauterkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b ent- fallen. Sie dürfte jedoch regelmässig vertragsbrüchig sein (UWG Handkommentar- SPITZ, Art. 4a N 74 f.). DONATSCH/ZUBERBÜHLER führen mit Verweis auf die Botschaft aus, dass Konstellationen gemeint seien, in welchen der Beauftragte zufolge der Vor- teilszuwendung seinen Ermessensspielraum zugunsten des Bestechenden ausübe. Dies könne etwa der Fall sein, wenn er von zwei gleichwertigen Offerten die eine des- halb auswähle, weil ihm vom betreffenden Offerenten ein Vorteil zugewendet worden sei. Damit stütze sich die Wahl zwischen den beiden Offerten nicht auf objektive Krite- rien des Markts, sondern auf den Umstand der Vorteilszuwendung (DO- NATSCH/ZUBERBÜHLER, a.a.O., pag. 100). Gemäss GALLIANO/MOLO soll der Tatbe- stand der passiven Privatbestechung nicht erfüllt sein, wenn die Retrozessionen kei- nen oder nur einen marginalen Einfluss gespielt hätten. Es genüge, «que le gérant accepte des avantages en relation avec le contrat de gestion». Dies habe zur Konsequenz, dass, «si le gérant conseille au client une banque au seul motif que celle-ci lui offre des rétrocessions plus élevées, l’infraction de corruption passive pourrait être réalisée ». Dasselbe gelte, wenn «l’intermédiaire financier propose un fonds de placement dans le seul but de se procurer des rétrocessions plus avantageuses.» (GALLIANO/MOLO, Les Rétrozessions dans le domaine de la gestion patrimoniale, PJA 2012 p. 1766, 1779). Nach Ansicht der Kammer ist dem Wortlaut der BOTSCHAFT zu folgen, der in seiner Aussage klar ist. Die Wahl muss auf Grund der Vorteilszuwendung zu Gunsten des Bestechenden ausgefallen sein. Die Vorteilszuwendung muss der eigentliche Antrieb der Handlung bzw. des Unterlassens gewesen sein, zu Gunsten der Vorteilszuwende- rin zu handeln. Erforderlich ist mithin der Nachweis einer effektiven Auswirkung der Vorteilszuwendung auf die Ermessensausübung, wogegen die blosse Gefährdung nicht ausreichen kann. Eine andere Auslegung lässt die BOTSCHAFT nicht zu, wenn sie ausführt, relevant sei, dass sich die Wahl nicht auf objektive Kriterien stütze, sondern im Gegenteil durch die Vorteilszuwendung verfälscht werde, was die übrigen Wettbe- werbsteilnehmer verletze und in allgemeiner Weise den Markt beeinträchtige. Trifft der Bestochene seine im Ermessen liegende Wahl trotz Vorteilszuwendung rein nach ob- jektiven Kriterien, fehlt es an einer Verletzung der Wettbewerbsteilnehmer und einer Beeinträchtigung des Marktes. Die Wahl wäre ohne Vorteilszuwendung aufgrund der- 58 selben Kriterien getroffen worden, das Ermessen gleich ausgeübt worden. Es genügt folglich nicht, dass der Bestochene sein Ermessen zu Gunsten der Vorteilszuwenderin ausübt, sondern es bedarf darüber hinaus einer nachweisbar kausalen Auswirkung der Vorteilszuwendung auf die Ermessensausübung. Ob sich die Vorteilszuwendung effektiv auf die Wahl auswirkte, ist anhand der gesamten Umstände zu würdigen. Wurde beispielsweise nachweislich nicht die beste Offerte gewählt, sondern diejenige, mit welcher eine Vorteilszuwendung verbunden war, dürfte sich die Annahme, der Be- stochene habe sich nicht nur von objektiven Kriterien leiten lassen, aufdrängen. Glei- ches gilt für das in der Botschaft genannte Beispiel der gleichwertigen Offerten. Auch hier wird die Annahme nahe liegen, dass der Bestochene die Wahl schliesslich von der Vorteilszuwendung (kausal) abhängig machte. Der von EMMENEGGER, JOSITSCH, und ENGLER vertretenen Meinung kann insoweit ge- folgt werden, als es zur Strafbarkeit der passiven Privatbestechung nicht entscheidend sein kann, ob das Ermessen im Ergebnis (allenfalls bloss zufälligerweise) korrekt aus- gefallen bzw. unter dem Gesichtspunkt der „Best Execution“ nicht zu beanstanden ist. Denn auch eine solche, im Ergebnis korrekt erscheinende Ermessensausübung kann aufgrund falscher Gründe getroffen werden. Entscheidend muss einzig sein, ob der Weg zum Ergebnis, mithin das Auswahlverfahren innerhalb des Ermessensspiel- raums, unbeeinflusst von Vorteilszuwendungen nur nach objektiven Kriterien durchge- führt wurde. Mit dem Tatbestand der passiven Privatbestechung soll verhindert wer- den, dass im Ermessen stehende Handlungen auf Grund von Vorteilszuwendungen nicht mehr nach objektiven Kriterien vorgenommen werden. Der Bestechende soll sich keinen unlauteren Vorteil verschaffen können. Der Bestochene wiederum soll seine Handlungen nicht von unlauteren Zuwendungen beeinflussen lassen. Die Strafbarkeit der passiven Privatbestechung hängt folglich nicht vom Ergebnis der im Ermessen stehenden Wahl ab, sondern vom Auswahlverfahren selbst. Die Wettbewerbsteilneh- mer und der Markt werden verletzt und beeinträchtigt, wenn die Wahl sich nicht auf objektive Kriterien stützt, sondern (mit) auf Grund der Vorteilszuwendung getroffen wurde. Vorliegend ist durch die Auszahlung von Rückvergütungen an den Beschuldigten ein Anreiz geschaffen worden, auch im Interesse der Bank und nicht nur im Interesse der Kunden (beispielsweise die Gebühren niedrig zu halten) zu handeln. Gleichzeitig war es dem Beschuldigten möglich, seine Einnahmen durch vermehrte Transaktionen zu steigern. Damit wurde die in seinem Ermessen stehende Wahl, eine rückvergütungs- auslösende Dienstleistung der A. Bank für Y. zu beanspruchen oder nicht, durch die Gewährung von Retrozessionen potentiell beeinflusst. Es bestand die Gefahr, dass sich die im Ermessen des Beschuldigten stehende Wahl nicht (einzig) auf objektive Kriterien stützt, sondern im Gegenteil durch die Auszahlung von Retrozessionen ver- fälscht wird. Im Beweisverfahren konnte dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er sich tatsächlich im Rahmen des Wertschriftenhandels von der jeweiligen Aus- zahlung der Retrozessionen beeinflussen liess und seine Wahl – ob, wie oft und in welchem Umfang eine rückvergütungsauslösende Dienstleistung der A. Bank bean- sprucht werden soll – nicht nach objektiven Kriterien traf (vgl. Ziff. III.5 hiervor). Das Kundenprofil von Y. sah ein aggressives Auftreten am Markt vor. Ziel war es, innert 59 kurze Zeit das investierte Vermögen zu vervielfachen. Bei einer solchen Strategie stellt eine hohe Anzahl Transaktionen in jeweils nicht unerheblichem Umfange nichts Aussergewöhnliches dar. Jedenfalls kann unter diesen Umständen dem Beschuldig- ten kein bewusstes Umwälzen des Kundenvermögens unterstellt werden (sog. Chur- ning). Es fehlen Transaktionen, die sich nur mit der Absicht, Retrozessionen zu gene- rieren, nachvollziehbar begründen lassen. Es fehlen Anhaltspunkte, die aufzeigten, dass der Beschuldigte beim Wertpapierhandel aufgrund der Retrozessionszahlungen die Interessen von Y. hinter seine eigenen und die der A. Bank stellte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist – gemäss Beweisergebnis – folglich davon auszugehen, dass seine jeweiligen Ermessensentscheide, Transaktionen bei der A. Bank in Auftrag zu geben, sich nur auf objektive Kriterien stützten und durch die Rückvergütung nicht be- einflusst bzw. verfälscht wurden. Dem vorliegenden Sachverhalt liegt zudem die besondere Situation zu Grunde, dass der Beschuldigte den Wertschriftenhandel für seine Kunden – aufgrund des im Juli 2006 bereits bestehenden Zusammenarbeitsvertrags mit der A. Bank und der eben- falls vor Juli 2006 zur A. Bank transferierten Kundenvermögen – einzig über die A. Bank abwickeln konnte. Eine Inanspruchnahme von Dienstleistungen anderer Anbie- ter war ohne Transferierung der Kundenvermögen nicht möglich. Sein Ermessen be- treffend den Handel mit Wertschriften beschränkte sich damit einzig auf die Frage, Dienstleistungen der A. Bank in Anspruch zu nehmen oder keinen Wertpapierhandel für seine Kunden zu tätigen. Entschloss sich der Beschuldigte, für Y. Wertpapiere zu kaufen bzw. verkaufen, übte er sein Ermessen zwangsläufig zu Gunsten der A. Bank aus. Offerten anderer Finanzdienstleister, zu Ungunsten welcher er sich jeweils bei Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen der A. Bank hätte entscheiden müssen, bestanden nicht. Das dem Beschuldigten beim Wertschriftenhandel zustehende Er- messen tangierte die übrigen Wettbewerbsteilnehmer somit nur mittelbar, indem er den Ertrag der A. Bank und damit ihre wirtschaftliche Kraft steigerte. Anders liegt der Fall bei der Wahl des Finanzinstituts. Wie bei der Beweiswürdigung ausgeführt, schrieb der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 betref- fend die Depot-Neueröffnung für Y. an die A. Bank: „Ich gehe davon aus, dass die Re- trozessionen 40% beträgt!“ (vgl. Ziff. III.5 hiervor). Nach Ansicht der Kammer lassen das Schreiben sowie die weiteren Umstände keine Zweifel daran aufkommen, dass die Auszahlung von Retrozessionen für den Beschuldigten (zumindest mit-) entschei- dend für die Wahl der A. Bank als Depotbank war. Die im Ermessen stehende Wahl des Beschuldigten, das Kundenvermögen bei der A. Bank anzulegen, wurde massge- blich durch den ungebührenden Vorteil (der Auszahlung von Retrozessionen) beein- flusst und verfälscht. Er unterliess es, Offerten weiterer Finanzinstitute einzuholen, um anschliessend anhand objektiver Kriterien die passende Depotbank für die Verwaltung des Vermögens von Y. auszuwählen. Ob die A. Bank im Ergebnis tatsächlich die bes- te Wahl darstellte, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist einzig, dass der Beschul- digte seine Wahl nicht nur auf objektive Kriterien stützte, sondern sein Ermessen auf- grund der in Aussicht gestellten Retrozessionszahlungen zu Gunsten der A. Bank ausübte. Dass der Beschuldigte danach nie mit dem Gedanken eines Bankenwech- sels spielte, wird – wie bei der Beweiswürdigung ausgeführt (vgl. Ziff. III.5 hiervor) – ebenfalls von der (fortlaufenden) Auszahlung von Retrozessionen beeinflusst worden sein. Die Auszahlung von Retrozessionen spielte damit objektiv eine kausale Rolle, 60 dass der Beschuldigte auch nach Juni 2006 das Kundenvermögen bei der A. Bank be- liess. Was der Beschuldigte dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass faktisch sämtliche Finanzinstitute Retrozessionen gewähren. Dies ist vorlie- gend aber ohne Bedeutung, da Retrozessionen den Wettbewerb so oder anders be- einflussen. Würde ein Finanzinstitut keine Retrozessionen bezahlen, hätte es ge- genüber den zahlenden Finanzinstituten einen wettbewerblichen Nachteil. Bei der Auszahlung der Retrozessionen handelt es sich somit dem Grundsatze nach stets um wettbewerbsrelevantes Verhalten (vgl. Ziff. IV.3.4.a. hiervor). Die Erfüllung der passi- ven Privatbestechung setzt zudem nicht gleichzeitig eine Erfüllung der aktiven Privat- bestechung voraus. Beide Tatbestände können voneinander unabhängig zur Anwen- dung gelangen. Beispielsweise kann eine Strafbarkeit der auszahlenden Bank entfal- len, wenn die Bank davon ausgehen durfte, der Vermögensverwalter leite die Retro- zessionen an seine Kunden weiter oder habe mit diesen einen gültigen Verzicht abge- schlossen. Auf Seiten des passiv Bestochenen ist schliesslich nicht das Entgegen- nehmen von Retrozessionen strafbar, sondern das Zurückbehalten ohne gültigen Ver- zicht des Auftraggebers. Erst dadurch werden die Retrozessionen zu einem unge- bührenden Vorteil. Im Ergebnis kann der objektive Tatbestand der passiven Privatbestechung betreffend den Vorwurf des Belassens der Wertschriften bei der A. Bank bejaht werden. d) Subjektiver Tatbestand Betreffend den subjektiven Tatbestand wird vorgängig auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (pag. WSG 159 f.). Wie das Beweisverfahren aufzeigte (vgl. Ziff. III.5 hiervor), war sich der Beschuldigte seiner Stellung als Beauftragter und unabhän- giger Vermögensverwalter im Privatsektor durchaus bewusst. Im Rahmen dieses Auf- tragsverhältnisses zwischen ihm und Y. liess er sich von der A. Bank wissentlich und willentlich auch nach Juni 2006 Retrozessionen (im Umfang von CHF 7‘644.90) für die Anlage des Kundenvermögens und die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Dienstleistungen auszahlen. Die Retrozessionen gab der Beschuldigte nicht weiter, obwohl er wusste, dass die Rückvergütungen Y. zustehen und dieser – in Unkenntnis über seinen Anspruch – nicht gültig auf die Herausgabe verzichtet hatte. Er wusste damit um die Ungebührlichkeit des ihm zugewendeten Vorteils. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass er die Retrozessionen nur aufgrund der Anlage und Investition des Kundenvermögens bei der A. Bank erhielt und er im Rahmen der Vermögensverwal- tung gegenüber Y. faktisch über freies Ermessen verfügte, die Depotbank zu bestim- men und Wertpapiere zu handeln. Die A. Bank wählte der Beschuldigte bewusst (auch) wegen der vereinbarten Rück- vergütungen von 40 % auf den Nettobeträgen der Depotgebühren und Börsencourta- gen aus. Bei der im Ermessen stehenden Wahl für die A. Bank entschied er sich gleichzeitig bewusst gegen die anderen Wettbewerbsteilnehmer. Dass er hierbei vor- gängig keine weiteren Offerten anderer Finanzinstitute einholte, ist ohne Bedeutung, stellt doch schon der Entscheid, keine weiteren Offerten einzuholen, einen Entscheid zu Gunsten der A. Bank und gegen die weiteren Wettbewerbsteilnehmer dar. Der Ent- scheid, keine weiteren Offerten einzuholen, sondern sogleich die A. Bank als Dienst- 61 leisterin auszuwählen, wurde dabei massgeblich durch die in Aussicht gestellte Aus- zahlung von 40 % Retrozessionen beeinflusst. Nach Juni 2006 stellte der Beschuldigte keine nachweislichen Abklärungen bzw. Überlegungen betreffend einen allfälligen Bankenwechsel an. Das Beweisverfahren konnte keine Situation im Rahmen des Auftragsverhältnisses zwischen dem Beschul- digten und Y. aufzeigen, in welcher sich der Beschuldigte nochmals bewusst für die A. Bank und gegen andere Wettbewerbsteilnehmer entschied bzw. entscheiden musste (vgl. Ziff. III.5 hiervor). Ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte schlicht keine Gedanken über einen Bankenwechsel oder das Belassen des Kunden- vermögens bei der A. Bank machte, fehlt es dem Beschuldigten unweigerlich auch am Bewusstsein, durch das Belassen des Kundenvermögens bei der A. Bank eine wett- bewerbsrelevante Handlung bzw. Unterlassung vorzunehmen. Wer sich keine Gedan- ken um eine Wettbewerbssituation macht, kann diesbezüglich keine wettbewerbsrele- vante Handlung in Kauf nehmen. Es fehlt mithin an einem bewussten Entscheid für die A. Bank und gegen andere Wettbewerbsteilnehmer nach Juni 2006. Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese ausführt: „Er hatte folglich weder das Wissen, dass er sich in einer Situation befand, die wett- bewerbsrelevant sein könnte, noch hatte er den Willen oder nahm er in Kauf, mit sei- nem Handeln eine wettbewerbsbeeinflussende Handlung vorzunehmen.“ Ohne das Wissen, dass es sich beim Belassen des Kundenvermögens bei der A. Bank um eine Wettbewerbshandlung handelt, und die Inkaufnahme, mit seinem Han- deln den Wettbewerb zwischen den Finanzinstituten zu beeinflussen, ist der subjekti- ve Tatbestand der passiven Privatbestechung nicht erfüllt. 3.5 Fazit Mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands ist der Beschuldigte freizusprechen von der Anschuldigung der passiven Privatbestechung. V. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz wies zu Recht auf den Umstand hin, dass die strafbaren Handlungen durch den Beschuldigten teilweise vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 01.01.2007 begangen wurden, teilweise danach. Sie ge- langte nach Würdigung der anzuwendenden Sanktionsnormen zum Ergebnis, dass das neue Recht im vorliegenden Falle das mildere sei und folglich als lex mitior zur Anwendung gelange. Dieser Meinung schliesst sich die Kammer an. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 160 f.). 2. Ausführungen der Vorinstanz Zur Strafzumessung im engeren Sinne führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. WSG 161 ff.): 62 Strafzumessung im vorliegenden Fall Tatkomponenten Bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, wie beispielsweise der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, ist der Deliktsbetrag zwangsläufig eine Grösse, die gewichtigen Einfluss auf die Strafe haben muss. Klar ist aber auch, dass die Deliktssumme für die Strafzumes- sung nur eine Einstiegsgrösse darstellt, nicht aber absolut die Höhe der Strafe bestimmt. Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag knapp CHF 90'000.00. Für die Verhältnisse des Wirt- schaftsstrafgerichts handelt es sich um einen eher geringen Betrag, jedoch keinesfalls um eine Bagatelle. Die nicht abgelieferten Retrozessionen brachten dem Beschuldigte jeden Monat rund CHF 1'000.00 an zusätzlichem Verdienst ein. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass Personen geschädigt wurden, die offensichtlich sehr gut bemittelt waren und bei denen der finanzielle Einschnitt durch den Deliktsbetrag eher gering ausfiel. Zudem ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs auch angesichts der Summen, welche Y. und Z. mit ih- ren Vermögensanlagen verloren haben, zu relativieren. Insgesamt erscheint das Ausmass des verschuldeten Erfolges als mittelgross, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass die Summe beim einen Geschädigten über rund acht Jahre, beim anderen über rund fünf Jahre hinweg zustande kam. Bei der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs stellt das Gericht fest, dass sie im Rahmen des für die Erfüllung des Delikts überhaupt Nötigen lag, sie war weder beson- ders raffiniert noch sonst irgendwie besonders bemerkenswert. Der Beschuldigte verletzte seine Pflichten als Vermögensverwalter, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Daher ist die- se Tatkomponente als neutral zu werten. Zur Willensrichtung und den Beweggründen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und in der Absicht handelte, sich selbst zu bereichern. Zu berücksichtigen ist je- doch, dass er in einer relativ schlechten finanziellen Situation war, als er die Retrozessio- nen für sich selbst einbehielt. Das vermag ihn zwar zweifellos nicht zu entschuldigen, doch hat sein Handeln ein anderes Gewicht, als wenn er als erfolgreicher Verwalter von vielen Kundenvermögen so gehandelt hätte. Dass es ihm nicht nur darum ging, seine beiden Kunden auszubeuten, zeigt sich auch darin, dass er auf sein ihm vertraglich zugesichertes Honorar verzichtete, als die Depotwerte tief waren. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist vorab auf die Ausführungen zum Werdegang zu verweisen. In Bezug auf die Strafzumessung sind zusätzlich folgende As- pekte von Bedeutung: Der Beschuldigte sagte am 10.12.2008 gegenüber der Kapo aus, er sei seit Dezember 2002 arbeitslos. Er erhalte Sozialhilfe von der Ausgleichskasse und gehe kleineren Neben- jobs nach wie beispielsweise Börsenbriefe erstellen, Börsenbeurteilungen machen oder Zeitungen ausliefern (pag. 03 01 002). Es ist offensichtlich, dass das Leben des Beschuldigten spätestens seit Anfang des neuen Jahrtausends eine erhebliche Wende nahm. Wie es zu diesem deutlichen Bruch in seinem Leben kam, geht aus den Akten nicht hervor und wurde auch an der Hauptverhandlung nicht ganz klar. 63 Der Beschuldigte geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach, in seinem Alter sei es aus- sichtslos, eine Stelle zu finden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme könne er auch keinen Nebenbeschäftigungen mehr nachgehen. […] (pag. WSG 061 f.). Der Beschuldigte ist verheiratet. Das gemeinsame Einkommen der Ehegatten beläuft sich zum Zeitpunkt des Urteils auf monatlich CHF 3'900.00 insbesondere aus AHV- und Ergän- zungsleistungen der Ehefrau (pag. WSG 037 ff.). […]. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. WSG 020). Trotz des Bruchs im Leben des Beschuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass er insbesondere in familiärer Hinsicht in stabilen Verhältnissen lebt. Zugute zu halten ist ihm, dass er in seiner Arbeitslosigkeit mit kleinen Nebenjobs versuchte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die persönlichen Verhältnisse sind leicht zugunsten des Beschuldigten zu werten. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gilt es Folgendes zu bemerken: im Strafverfahren verhielt er sich korrekt und er hat sich seit der Taten nichts mehr zu Schul- den kommen lassen. Dieser Punkt fällt weder zugunsten noch zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht. Seine Strafempfindlichkeit ist angesichts seiner offenbar eher schlechten gesundheitli- chen Verfassung und der Tatsache, dass er bereits über 60 Jahre alt ist, leicht erhöht. Strafschärfungsgrund Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung ist eine mit Freiheitsstra- fe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedrohte Tat. Demzufolge liegt der Strafrahmen zwi- schen 2 Tagessätzen Geldstrafe und 7,5 Jahren Freiheitsstrafe. Verschulden / Konkrete Strafzumessung Zusammenfassend erscheint der Beschuldigte als jemand, der in einer finanziell ange- spannten Situation sozusagen „eine Gelegenheit beim Schopf packte“ und die Retrozessio- nen, von denen er wusste, dass sie nicht ihm gehörten, einbehielt. Auch wenn Art. 48 StGB nicht anwendbar ist, so ist zu berücksichtigen, dass die ersten Tathandlungen rund 12 Jah- re her sind und dass das Strafverfahren angesichts des einfachen Sachverhalts mit rund vier Jahren relativ lange dauerte, was nicht der Beschuldigte zu vertreten hat. Die Täter- komponente ist durchwegs neutral bzw. zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Angesichts des nicht sonderlich grossen Ausmasses des verschuldeten Erfolges erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das BGer stellt in seinem Grundsatzentscheid BGE 134 IV 60 fest, dass für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen auszugehen ist, das dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei spielt keine Rolle, aus welcher Quelle die Einnahmen stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auf der anderen 64 Seite ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst. Speziell erwähnt werden im Gesetz allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, dies weil die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards möglichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Schliesslich enthält das Gesetz einen Hinweis auf das Existenzminimum, ohne darzulegen, wie dieses bei der Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen ist. Gemäss BGer kann mit dem Existenzminimum nicht der betreibungsrechtliche Notbedarf gemeint sein und das unpfändbare Einkommen (Art. 93 SchKG) kann keine absolute Schranke bilden. Denn wenn in jedem Fall der Notbedarf im Sinne des Betreibungsrechts zu ermitteln wäre und nur der überschiessende Betrag zu Verfügung stünde, wäre die Geldstrafe breiten Kreisen der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, Studierende, haushaltsführende Ehe- gatten, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige usw.) verwehrt, was gerade nicht der Wille des Gesetzgebers sei. Das BGer sieht auch bei einkommensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoein- kommen als Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes. „Der zusätzliche Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen.“ Dem Existenzminimum kommt eine Korrekturfunktion zu. „Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint.“ (BGE 134 IV 60). Für den haushaltsführenden Ehegatten ist auf den ihm tatsächlich zufliessenden oder zu- stehenden Unterhalt abzustellen. Massgebend ist, was ihm aus dem Familieneinkommen tatsächlich persönlich zukommt. Gemäss Dolge kann grundsätzlich von den Regelansätzen ausgegangen werden, welche im umgekehrten Fall als Unterhaltsabzüge zur Anwendung gelangen. Dem haushaltsführenden Ehegatten können dementsprechend in der Regel 40% (ohne Kinder) bzw. 25% (mit Kinder) des Nettoeinkommens des Partners, der ein Einkom- men generiert, angerechnete werden (Dolge, BSK I, Art. 34 N 57). Im vorliegenden Fall verfügt der Beschuldigte selber nicht direkt über ein Einkommen, er ist insofern zur Berechnung der Tagessatzhöhe mit einem haushaltsführenden Ehegatten zu vergleichen. Seiner Ehefrau kommt monatlich der Betrag von rund CHF 3'900.00 zu, insbe- sondere aus einer AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Bei der Berechnung der Er- gänzungsleistungen werden die anrechenbaren Einnahmen wie auch die anerkannten Aus- gaben beider Ehegatten berücksichtigt (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), Ziff. 2110.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die Ehefrau des Beschuldigten erhält folglich Ergänzungsleistungen zur Bestreitung des gemeinsamen Le- bensunterhaltes. Der Beschuldigte verfügt damit indirekt auch über ein Einkommen. Geht man nach Dolge vor und bestimmt den „Naturallohn“ des Beschuldigte auf 40% des Familieneinkommens, so ergibt dies ein massgebendes Einkommen von CHF 1'560.00. Anhand des Berechnungsblatts kommt man bei einem Pauschalabzug von 30%, der bei ei- nem solch bescheidenen Einkommen das Minimum darstellt, auf eine Tagessatzhöhe von 65 CHF 30.00. Aufgrund der privaten Schulden ist zusätzlich ein Korrekturbetrag von mindes- tens CHF 10.00 abzuziehen, was eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00 ergibt. Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau am Existenz- minimum leben, was alleine daraus folgt, dass seine Ehefrau Ergänzungsleistungen be- zieht, bei deren Berechnung – wie bereits ausgeführt – er miteinbezogen ist. Denn gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG sowie Ziff. 2110.01 der WEL sind Personen anspruchsberechtigt, deren anerkannte Ausgaben die ihnen anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Differenz wird als Ergänzungsleistungen ausgerichtet (vgl. pag. WSG 040). Das bedeutet, dass die Ehe- gatten erst durch den Erhalt von Ergänzungsleistungen gerade über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihre gemeinsamen Ausgaben decken zu können und ihren Lebensun- terhalt zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unproblematisch, für den Beschul- digten 40% des Familieneinkommens als massgebendes Einkommen zu bestimmen, da ihm persönlich effektiv deutlich weniger zukommt. Geht man dennoch von diesen 40% des Familieneinkommens aus, so ist bei der Berech- nung der Tagessatzhöhe auf jeden Fall das Existenzminimum zu berücksichtigen. Aus obi- gen Ausführungen rechtfertigt sich eine relevante Herabsetzung der Tagessatzhöhe. Damit die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen als zumutbar erscheint, setzt das Gericht vorliegend die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 fest, was total ausmachend eine Geldstrafe von CHF 1'500.00 ergibt. Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe etc. in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Zusammenhang mit dem bedingten Vollzug von Geldstrafen nennt das Gesetz keine ob- jektiven Voraussetzungen. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Für die Zukunft kann dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden. Er ist ein Ersttäter und hat sich seit der Straftat keine neuen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen ist, dass seine Verfehlungen teilweise über zehn Jahre, die letzte bereits vier Jahre zurück liegt, er sich also seit einiger Zeit wohl ver- hält. Zudem lebt der Beschuldigte in familiärer Hinsicht in stabilen Verhältnissen. In Würdigung aller Umstände steht für das Gericht fest, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist erfüllt. Die Probezeit wird auf das Minimum, auf 2 Jahre, festgelegt. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Gericht verzichtet darauf, zusätzlich eine unbedingte Geldstrafe oder Busse auszusprechen, es ist davon auszuge- hen, dass dem Beschuldigten das Strafverfahren Denkzettel genug war und er heute nicht mehr in der Situation ist, in der er Kundenvermögen verwaltet und daher dieselben oder ähnliche Verfehlungen nicht zu befürchten sind. 66 3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bemängelt in ihrer Berufungsbegründung das ausge- fällte Strafmass der Vorinstanz. Dieses sei nicht mehr geeignet, die Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Sanktion aufzuzeigen und sei weder dem Verschulden noch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die ausgesprochene Strafe sei so tief, dass man in eine Schnittstellenproblematik gerate. Ferner gewichte die Vorinstanz die strafzumessungsrelevanten Faktoren nicht immer nachvollziehbar und es fehle an einer abschliessenden Qualifizierung des Verschuldens. Der Delikts- betrag dürfe nicht lediglich mit Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts verglichen werden, sondern sei in die gesamte Bandbreite der Vermögensdelikte einzuordnen und in Ein- klang mit der Rechtsprechung der Regionalgerichte zu bringen. Auch der gleichzeiti- ge, hohe Verlust von Vermögensanlagen vermöge das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht zu schmälern. Dass sich die deliktische Tätigkeit über acht Jahre hin- weg zog, sei erschwerend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz lasse zudem die Tat- komponente der Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung unberücksichtigt. Diese sei aufgrund der Bildung und Erfahrung des Beschuldigten klar gegeben. Die von der Vor- instanz angeführte erhöhte Strafempfindlichkeit überzeuge nicht, sei der Beschuldigte doch erst 62 Jahre alt und handle es sich lediglich um eine Geldstrafe. Alter und Ge- sundheit seien bei der Geldstrafe nur insoweit zu berücksichtigen, als diese sich ne- ben der Beeinflussung der Tagessatzhöhe auf die Erzielung eines Einkommens aus- wirkten. Vorliegend sei die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, weshalb dem Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden könne. Die ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen sei bei einem ordentlichen Straf- rahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren unhaltbar mild und entspreche keineswegs dem leichten bis mittelschwer einzustufen- den Verschulden des Beschuldigten. Der Deliktsbetrag von CHF 89‘275.55 führe unter Berücksichtigung der bis Ende 2010 geltenden Weisung der Generalprokuratur des Kantons Bern betreffend Anklageerhebung beim zuständigen Gericht und den von Tanja Graber entworfenen Richtlinien zu einer Einsatzstrafe von rund 320 Strafeinhei- ten. Aufgrund der leicht zugunsten des Beschuldigten zu wertenden Komponente des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen sowie in Anbetracht dessen, dass der Beginn der deliktischen Tätigkeit relativ weit zurückliege, rechtfertige sich trotz der langen Deliktsdauer eine Reduktion auf 240 Tagessätze. Betreffend die Höhe des Ta- gessatzes seien die anlässlich der Voruntersuchung festgestellten Daten nicht mehr aktuell und die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen ungenügend. Auch die zusätzlichen Abzüge der Vorinstanz überzeugten nicht (Schuldenabzug und Abzug zur Deckung des Existenzminimums) und widersprächen der bernischen Praxis, wo- nach nur in Ausnahmefällen ein Tagessatz unter CHF 30.00 ausgesprochen werde. 4. Erwägungen der Kammer 4.1 Grundsätze der Strafzumessung Die Strafkammern des Obergerichts üben bei der Überprüfung erstinstanzlich ausge- fällter Strafen Zurückhaltung aus. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen As- pekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktska- tegorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkei- 67 ten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Die 1. Straf- kammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, • dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben sind, • dass wesentliche Zumessungsfaktoren falsch gewichtet worden sind, • dass die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist, • dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beein- flussende Änderungen eingetreten sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung nach “alter Lesart“ korrekt wiedergegeben (pag. WSG 161 f.); mittlerweile ist von den in BGE 136 IV 55 ff. vor- gegebenen Leitlinien auszugehen. Insbesondere ist die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beach- ten: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat(-gruppe) innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten (bzw. Tatgruppen) in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt ge- danklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbe- züglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3; BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4.; zur Frage der Tatgrup- pen: Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013, Urteil des Bun- desgerichts 6B_561/2012 vom 12.03.2013). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. 4.2 Strafzumessung im vorliegenden Fall a) Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung schuldig gemacht (Art. 158 Ziff. 1 StGB). Die Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis 68 zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Innerhalb von ca. 8 Jahren liess sich der Beschuldigte im Rahmen seiner beiden Ver- mögensverwaltungsmandate Retrozession im Umfang von insgesamt CHF 89‘275.55 von der A. Bank auszahlen, ohne diese anschliessend an Y. und Z. heraus zu geben. Davon entfielen CHF 45‘038.05 auf die Verwaltung des Vermögens von Y. während eines Zeitraums von ca. 5½ Jahren, sowie CHF 44‘237.50 auf die Verwaltung des Vermögens von Z. während eines Zeitraums von ca. 8 Jahren. Die Schwere der Ver- letzung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweg- gründe und Ziele des Beschuldigten sowie die Vermeidbarkeit gleichen sich bei die- sen Vorfällen weitestgehend. Eine einzelne, klar schwerste Straftat, liegt nicht vor. Aufgrund des längeren Zeitraums, des höheren Retrozessionsgesamtbetrags sowie der zeitlichen Abfolge, erachtet es die Kammer als sachgerecht, das Delikt zum Nach- teil von Z. als Ausgangspunkt zur Bestimmung einer Einsatzstrafe heranzuziehen und infolge des Delikts zum Nachteil von Y. in einem zweiten Schritt – im Sinne des vor- erwähnten Asperationsprinzips – angemessen zu erhöhen. b) Tatkomponenten Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gehört zu den Vermögensdelik- ten und will das Vermögen des Treugebers schützen. Beim Ausmass des verschul- deten Erfolgs ist somit insbesondere der Vermögensschaden bzw. im vorliegenden Fall der Umfang der Retrozessionszahlung von CHF 45‘038.05 zu beachten. Bei die- sem Betrag handelt es sich zwar nicht mehr um eine Bagatelle, jedoch ist im Vergleich mit anderen ungetreuen Geschäftsbesorgungen von einem noch vergleichsweise tie- fen Deliktsbetrag zu sprechen. Die Retrozessionen wurden über einen Zeitraum von ca. 8 Jahren ausbezahlt. Während sich die lange Zeitdauer insoweit erschwerend auswirkt, als Z. immer wieder von neuen in seinem Vermögen geschädigt wurde, wirkt sie sich gleichzeitig mindernd aus, als das Erfolgsausmass von CHF 45‘038.05 erst durch diese lange Dauer zu Stande kam und einem monatlichen Zusatzeinkommen von “nur“ etwas mehr als CHF 460.00 entspricht. Zu beachten ist ferner, dass es sich beim Geschädigten Z. um eine finanziell gut situierte Person handelt, die durch das Vorenthalten der Retrozessionen keine finanziellen Engpässe durchleiden musste. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dürfte ihn der hohe Verlust auf seiner Vermö- gensanlage wesentlich härter getroffen haben. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das Ausmass der ungetreuen Geschäftsbesorgung, erfolgte diese doch unabhängig vom Anlageverlust. Insgesamt erscheint die Verletzung des geschützten Rechtsguts bzw. das Ausmass des verschuldeten Erfolgs noch gerade als leicht. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann den Ausführun- gen der Vorinstanz beigepflichtet werden. Die Handlungen und Vorkehrungen des Be- schuldigten liegen nicht über dem Notwendigen zur Erfüllung des Delikts. Er handelte weder raffiniert noch wendete er besondere Kniffe an (vgl. hierzu auch die Ausführun- gen zum Betrug, Ziff. IV.3). Er handelte mithin mit einer eher geringen kriminellen Energie. Dies zeigt sich auch darin, dass dem Beschuldigten kein Churning nachge- wiesen werden kann, mittels dem er zu seinen Gunsten die Retrozessionsbeträge zu- sätzlich vergrössert hätte. 69 Das objektive Tatverschulden erscheint in Relation zum Strafrahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung gesamthaft als noch gerade leicht. Betreffend die Willensrichtung und Beweggründe handelte der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz und der Absicht, die Retrozessionszahlungen als zusätzliches Ein- kommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Sein Handeln war auf die Erzielung eigener finanzieller Vorteile ausgerichtet. Dabei ist – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – zu beachten, dass der Beschuldigte zeitweise vollständig auf sein vertraglich zugesichertes Honorar verzichtete. Es ging ihm offen- sichtlich nicht darum, Z. als einen seiner beiden einzigen Kunden völlig auszubeuten. Dem Beschuldigten sind denn auch keine Wertpapiertransaktionen nachzuweisen, die darauf hinweisen, dass er diese nur in der Absicht, mehr Gebühren und damit mehr Retrozessionen zu generieren, ausführte. Die Retrozessionszahlungen verwendete der Beschuldigte dabei nicht zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils, sondern – aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation – zur Mitfinanzierung seiner all- gemeinen Lebenskosten. Da die Vorteilsabsicht bereits zur Qualifizierung der unge- treuen Geschäftsbesorgung führte, ist seine Absicht, die Retrozessionen zu seinem eigenen Vorteile zu verwenden, neutral zu gewichten. Der direkte Vorsatz wirkt sich ebenfalls neutral aus, während die gesamten Umstände betreffend die Beweggründe (finanziell angespannte Situation, Finanzierung der allgemeinen Lebenskosten, zeit- weiser Verzicht auf vertragliches Honorar) mindernd berücksichtigt werden. Zur Vermeidbarkeit ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten keinerlei Einschrän- kungen in der Fähigkeit bestanden, die Tat zu vermeiden. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, Z. anlässlich der Vertragsverhandlungen über seinen Anspruch an den Retrozessionen zu informieren und diesbezüglich korrekt abzurech- nen. Gleichzeitig wäre es dem Beschuldigten offen gestanden, an Stelle der Retro- zessionen ein höheres vertragliches Honorar einzufordern oder aber einen gültigen Verzicht einzuholen. Das zeitweise Nichteinfordern des vertraglichen Honorars erfolg- te ebenfalls auf freiwilliger Basis, obwohl er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf das Einkommen aus den beiden Mandaten angewiesen war. Der Beschuldigte war folglich – trotz finanziell angespannter Situation – grundsätzlich in der Lage, die Ver- letzung zu vermeiden. Dies wirkt sich leicht erschwerend aus. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer insgesamt von einem noch gerade leichten Tatverschulden am unteren Ende des Strafrahmens aus. Eine Einsatzstrafe von 140 Strafeinheiten erscheint dem Tat- verschulden für die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Z. als ange- messen. Diese Einsatzstrafe ist zugleich im Einklang mit der bis Ende 2010 geltenden Weisung der Generalprokuratur des Kantons Bern, welche Vermögensdelikte im Umfang von CHF 100‘000.00 bei rund 360 Strafeinheiten ansiedelte. Der Deliktsbetrag liegt vorlie- gend knapp unter der Hälfte (CHF 45‘000.00 entsprächen linear betrachtet 162 Stra- feinheiten). Unter Berücksichtigung der eher tiefen kriminellen Energie des Beschul- digten und den gesamten Umständen betreffend seine Beweggründe erscheinen die veranschlagten 140 Strafeinheiten auch unter diesem Blickwinkel als angemessen. Damit kommt auch keineswegs für Wirtschaftsstrafdelikte ein anderes Bemessungs- 70 system zur Anwendung als in allen übrigen Fällen, wie dies die Generalstaatsanwalt- schaft moniert. c) Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. WSG 164). Das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sind leicht strafmindernd zu werten. Die fehlenden Vor- strafen wirken sich hingegen neutral aus. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist entgegen der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verhielt sich stets korrekt und hat sich seit den beiden ungetreuen Geschäftsbesorgungen nichts weiter zu schulden kommen lassen. Der Beschuldigte war von Beginn weg geständig betreffend das Einbehalten von Retrozessionen sowie die fehlende Aufklärung und Information seiner Kunden. So gab er zu, seine Kunden nie über ihren Anspruch in Kenntnis ge- setzt und in der Folge nie über den Erhalt von Retrozessionen informiert zu haben. Dieses kooperative und geständige Aussageverhalten ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, wobei sich eine Relativierung insofern daraus ergibt, dass seine Unterlassungen grösstenteils auch dokumentarisch nachzuweisen gewesen wären. Hingegen behauptete der Beschuldigte bis zuletzt, die rechtliche Problematik betref- fend die Retrozessionen nicht gekannt zu haben und versuchte, die beiläufige Erwäh- nung der Retrozessionen anlässlich der Vertragsverhandlungen als konsensualen Ak- zept hinzustellen, durch welchen Z. gültig auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichtet habe. Einsicht und Reue war beim Beschuldigten einzig dahingehend vor- handen, als er bedauerte, diesbezüglich nichts Schriftliches festgehalten zu haben. Dies relativiert sein Geständnis zusätzlich, welches sich damit lediglich leicht straf- mindernd auswirkt. Mit Blick auf die auszusprechende Sanktion einer Geldstrafe liegt nach Ansicht der Kammer keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Das Alter und der Gesundheits- zustand des Beschuldigten dürften zwar eine nicht unbedeutende Rolle an seiner momentanen, finanziell angespannten Situation tragen. Diesen Umständen ist jedoch angemessen bei der Festlegung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen. Denn gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfind- lichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Die "persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellten das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen sei. Eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfind- lichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes sei ausgeschlossen (BGE 134 IV 60 E 5.3 mit Hinweisen). Die durchwegs neutral (Vorstrafen, Strafempfindlichkeit) bis leicht strafmindernd (Vor- leben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren) ausfal- lenden Täterkomponenten rechtfertigen nach Ansicht der Kammer ein Reduktion der Einsatzstrafe um insgesamt 20 Strafeinheiten. 71 Zu beachten ist schliesslich der Zeitablauf. Seit der ersten Tathandlung sind über 13 Jahre vergangen. Das Strafverfahren läuft seit 5 Jahren, wovon 4 Jahre bis zum erst- instanzlichen Urteil vergangen sind. Die verhältnismässig lange Dauer des Verfah- rens, welche vom Beschuldigten nicht zu vertreten ist, rechtfertigt eine weitere Reduk- tion der Einsatzstrafe um 20 Strafeinheiten auf 100 Strafeinheiten. d) Asperation infolge ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. Y. Betreffend die Tat- und Täterkomponenten kann – soweit nachfolgend keine abwei- chende Erwägung erfolgt – auf die Ausführungen zur Strafzumessung der ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Z. verwiesen werden (vgl. Ziff. V.4.2.a-c). Die ungetreue Geschäftsbesorgung gegenüber Y. erfolgte über einen Zeitraum von 5½ statt 8 Jahren und im Umfang von insgesamt CHF 44‘237.50 statt CHF 45‘038.05. Der Beschuldigte erzielte damit aufgrund der Verwaltung des Vermögens von Y. ein durchschnittliches Zusatzeinkommen von CHF 670.00 monatlich im Vergleich zu CHF 460.00 monatlich bei Z.. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit Blick auf den Gesamtbetrag praktisch identisch. Der kürzere deliktische Zeitrahmen der unge- treuen Geschäftsbesorgung wird durch die erzielten höheren Monatserträge wettge- macht. Auch bei Y. handelt es sich um eine finanziell gut situierte Person, die durch das Vorenthalten der Retrozessionen keine finanziellen Engpässe durchleiden muss- te. Insgesamt erscheint die Verletzung des geschützten Rechtsguts bzw. das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs als in etwa gleich leicht. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs unterscheidet sich das Verhalten des Beschuldigten gegenüber Y. nicht von seinem Verhalten gegenüber Z.. Er handelte mithin mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Auch die Willensrichtung und Beweggründe waren dieselben wie bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Z.. Selbiges gilt für die Vermeidbarkeit. Die objektive und subjektive Tatschwere betreffend die beiden Straftaten fallen somit im Ergebnis gleich aus. Es ist von einem leichten Tat- verschulden am unteren Ende des Strafrahmens auszugehen. Eine Asperation von 70 auf insgesamt 170 Strafeinheiten erscheint der Kammer unter diesen Umständen als angemessen. Bei den Täterkomponenten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse so- wie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren erneut jeweils leicht strafmin- dernd im Umfang von 10 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Vorstrafenlosigkeit sowie die Strafempfindlichkeit fallen neutral aus. Die lange, unverschuldete Dauer des Verfahrens ist auch hier strafmindernd im Umfang von 10 Strafeinheiten zu berück- sichtigen. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz für die genau gleiche Delinquenz ausge- fällte Strafe in der Höhe von 150 Strafeinheiten nach dem soeben ausgeführten als angemessen und korrekt. Die Kammer sieht keine Veranlassung hiervon abzuwei- chen. e) Geldstrafe Als Sanktionsart kommt im vorliegenden Fall einzig eine Geldstrafe in Frage (Art. 34 ff. StGB). 72 Die von Amtes wegen mit Beschluss vom 13. November 2012 angeordnete Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten brachte keine neuen Erkenntnis- se, da der Beschuldigte die Angabe verweigerte (pag. WSG 217 ff, 226 f.). Mit Schrei- ben vom 06. Dezember 2012 teilte Rechtsanwalt R. mit, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten seit 19. März 2012 nicht geändert hätten und er in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 03. Dezember 2012 verweise, wel- ches am 04. Dezember von seinem Mandanten gegengezeichnet worden sei (pag. WSG 254). Im Schreiben vom 03. Dezember 2012 bestätigte der Beschuldigte durch Unterzeichnung, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Eingabe von Rechtsanwalt R. vom 19. März 2012 nicht geändert hätten (pag WSG 255). Die Kam- mer stützt sich zur Beurteilung der Tagessatzhöhe somit auf die Aussagen zur Person des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 07. Mai 2012 (pag. WSG 061 ff.) sowie auf die Eingabe von Rechtsanwalt R. vom 19. März 2012 (pag. WSG 36 ff.). Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes muss auch für einkommensschwache Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen sein. Der zu- sätzliche Hinweis auf das Existenzminimum in Art. 34 Abs. 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuwei- chen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem Kriterium des Lebensaufwandes Korrektur- funktion zu (BGE 134 IV 60 E 6.5.2. mit Verweis auf SOLLBERGER, ZStrR 121/2003 S. 253 i.f.). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum le- ben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar er- scheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoein- kommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um wei- tere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Be- drängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E 6.5.2. m.w.H.). Ein Ausweis über ein Nettoeinkommen des Beschuldigten fehlt in den Akten. Als Ein- künfte stehen ihm und seiner Ehefrau gemäss den mit Schreiben vom 19. März 2012 eingereichten Unterlagen die AHV seiner Ehefrau von CHF 1‘883.00 sowie Ergän- zungsleistungen von CHF 2‘058 zur Verfügung; insgesamt ca. CHF 3‘900.00 monat- lich (pag. WSG 037 ff.). Dieser Gesamtbetrag wurde vom Beschuldigten an der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung anlässlich seiner Befragung bestätigt (pag. WSG 62 Z 27 f.). Der erstinstanzlichen Begründung folgend, wird ein Naturallohn des Beschuldig- ten ihm Umfang von 40% des obgenannten Gesamteinkommens bestimmt, ausma- chend CHF 1‘560.00. Aufgrund des tiefen Einkommens fallen keine Steuern an, je- doch vergleichsweise hohe Krankenkassenkosten, weshalb sich ein Pauschalabzug von 25% rechtfertigt. Die dadurch ermittelte Tagessatzhöhe von CHF 39.00 ist infolge des Eingriffs in das Existenzminimum und der hohen Anzahl Tagessätzen in einem ersten Schritt um 50% und in einem zweiten Schritt um 15% zu reduzieren (vgl. die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, BGE 134 IV 60 E 6.5.2), so dass schlussendlich eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 10.00 resultiert. Der von der 73 Staatsanwaltschaft monierte Mindesttagesssatz von CHF 30.00 entsprach der anfäng- lichen Praxis dieser Kammer zur Ernsthaftigkeit von Geldstrafen, welche nach dem oben zitierten BGE 134 IV 60 aufgegeben werden musste. f) bedingter Strafvollzug Betreffend die Gewährung des bedingen Strafvollzugs, die Auferlegung einer Probe- zeit und den Verzicht auf eine Verbindungsbusse kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 167). Eine beim Ersttäter für einen unbedingten Vollzug der Geldstrafe erforderliche schlechte Prognose kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden. Der unbedingte Vollzug der Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Ebenso wenig ist eine Verbindungsbusse angezeigt. Eine Probe- zeit von 2 Jahren erscheint der Kammer als angemessen. VI. Kosten und Entschädigung 1. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagebe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich dabei grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (Hrsg.), Zürich 2010, Art. 428 N 1 mit Verweis auf BGE 123 V 158 E 3.c). Bei bloss teilweisem Unterliegen einer Partei, sind ihr anteilsmässig Kosten aufzuerlegen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 be- stimmt (Art. 24 lit. c VKD). Davon entfallen CHF 1‘750.00 auf den Schuldspruch be- treffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, CHF 750.00 auf den Freispruch betreffend den Tatbestand der passiven Privatbestechung sowie CHF 500.00 auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte obsiegte mit seinem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs, unterlag jedoch mit seinem Antrag auf zusätzlichen Freispruch betreffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung. Die Staatsanwaltschaft unterlag ihrerseits mit ihrem Antrag zur Strafzumes- sung, obsiegte jedoch beim Schuld- und Freispruch. Der Strafkläger unterlag schliess- lich beim Freispruch betreffend den Tatbestand der passiven Privatbestechung, ob- siegte jedoch beim Schuldspruch betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung. Un- ter diesen Umständen haben der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 1‘750.00 (aufgrund des erfolgten Schuldspruchs), der Strafkläger von CHF 750.00 (aufgrund des erfolgten Freispruchs) sowie der Kanton Bern von CHF 500.00 (infolge der bestätigten Anzahl Strafeinheiten und Höhe der Geldstrafe) zu tragen. Aufgrund der vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils drängt sich keine Neuverteilung der vorinstanzlichen Kostenregelung auf, sondern es wird viel- mehr auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. WSG 168). Diese hat – 74 mit Blick auf ihr ausgefälltes Urteil – den Parteien die Verfahrenskosten der Vorunter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens innerhalb ihres Ermessens auferlegt. 2. Entschädigungen a) Strafklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a) sie obsiegt; oder (b) die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Ansprüche auf Entschädigungen und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Vertreter des Strafklä- gers seine Kostennote vom 04. Mai 2012 betreffend das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 27‘572.75 und mit Schreiben vom 13. Februar 2013 seine Kosten- note betreffend das Rechtsmittelverfahren im Umfang von CHF 5‘946.70 zu den Ak- ten. Y. hat sich im Strafpunkt konstituiert und sowohl vor erster als auch vor oberer In- stanz teilweise obsiegt (vgl. Ziff. VI.1 hiervor). Analog der Vorinstanz gewichtet die Kammer den Umfang des Obsiegens des Strafklägers im oberinstanzlichen wie auch im erstinstanzlichen Verfahren mit jeweils 50 %. Der Beschuldigte wird demzufolge verurteilt, dem Strafkläger für das erstinstanzliche Verfahren CHF 13‘786.35 (50 % von CHF 27‘572.75) sowie für das oberinstanzliche Verfahren CHF 2‘973.35 (50 % von 5‘946.70) als Teilparteientschädigung zu bezahlen. b) Beschuldigter Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie (b) Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Ansprüche auf Entschädigun- gen und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Verteidiger des Be- schuldigten seine Kostennote vom 07. Mai 2012 betreffend das erstinstanzliche Ver- fahren im Umfang von CHF 18‘797.30 und mit Schreiben vom 11. Februar 2013 seine Kostennote betreffend das Rechtsmittelverfahren im Umfang von CHF 7‘506.55 zu den Akten. Sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte frei- gesprochen von der Anschuldigung der passiven Privatbestechung. Die in erster In- stanz verweigerte Ausrichtung einer Entschädigung wurde nicht angefochten. Betref- 75 fend das oberinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Entschädi- gung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im relativen Umfang der auf den oberinstanzlichen Freispruch ausgeschiedenen Verfahrenskosten, ausma- chend mithin 25 % (bzw. CHF 1‘876.65). Besondere wirtschaftliche Einbussen, die ihm lediglich aufgrund des Anklagepunktes der passiven Privatbestechung erwachsen wären, sind nicht ersichtlich. Zur Strafzumessung, bei welcher die Staatsanwaltschaft unterlag, stellte der Beschul- digte – seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch folgend - keine Anträge und verzichtete auf eine Stellungnahme. Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte bzw. wirtschaftliche Einbussen sind ihm diesbezüglich keine erwachsen. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Beschuldigten für diesen Teil des Berufungsverfahrens eine Entschädigung zuzusprechen. Dem Strafkläger – sowohl als Strafantragsteller wie auch als Privatkläger – kann zwar keine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens vorgeworfen werden, umso mehr, als die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 10. November 2011 seine Beschwerde guthiess und die kantonale Staatsanwaltschaft anwies, auch im Bezug auf den Vorwurf der passiven Privatbestechung Anklage zu erheben. Anders verhält es sich hingegen beim einzig vom Strafkläger angestrebten Rechtsmittelverfahren be- treffend den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der passiven Privatbestechung (vgl. BGE 139 IV 45 E 1 sowie e contrario BGE 138 IV 248 E 5.3). Diesbezüglich hat der Strafkläger die Aufwendungen des Beschuldigten – als auch vor Obergericht ob- siegende Person im Schuldpunkt beim Antragsdelikt der passiven Privatbestechung – für die angemessene oberinstanzliche Ausübung seiner Verfahrensrechte zu tragen. VII. Verfügungen 1. Amtliches Honorar Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster und oberer Instanz wird gemäss den von Rechtsanwalt R. eingereichten Kostennoten vom 07. Mai 2012 sowie 11. Februar 2013 festgesetzt. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand erscheint der Kammer als angemessen. Davon abzuziehen ist die für den Freispruch ausgerichtete Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Umfang von CHF 1‘876.65 vor oberer Instanz (vgl. Ziff. VI.2.b hiervor). Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 1 EAV). Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von CHF 13‘807.20 für das erstinstanzliche sowie von CHF 4‘069.10 für das oberinstanzli- che Verfahren, die durch den Kanton Bern auszurichten ist. Die gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten gemäss Art. 135 StPO bleiben vorbe- halten. 2. Sichergestellte Gegenstände Die sichergestellten Gegenstände gemäss Aktenverzeichnis (pag 07 06 001 ff.), wer- den dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 76 3. Mitteilung an Behörden Gemäss Art. 3 Ziff. 8 haben die kantonalen Behörden sämtliche Urteile, die nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) ergangen sind, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu melden. Art. 27 UWG sieht ferner die Pflicht der kantonalen Behörden zur unverzüglichen und unentgeltlichen Mitteilung der Urteile an die Bundesanwaltschaft sowie an das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor. 77 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer hat erkannt: I. X. wird freigesprochen: von der Anschuldigung der passiven Bestechung, angeblich begangen in der Zeit vom 01. Juli 2006 bis 31. Januar 2008, in K. und anderswo; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘876.65, welche dem Strafkläger Y. auferlegt wird, und unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern sowie der anteilsmässigen oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 750.00 an den Strafkläger Y.. II. X. wird hingegen schuldig erklärt: der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen 1. von ca. Februar 2000 bis ca. 31. März 2008 in K. und anderswo, zum Nachteil von Z., im Deliktsbetrag von CHF 45'038.05; 2. von ca. 16. Dezember 2002 bis ca. 31. März 2008 in K. und anderswo, zum Nachteil von Y., im Deliktsbetrag von CHF 44'237.50; und in Anwendung von: Art. 29 lit. c, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 422, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'500.00; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8'739.00; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘750.00; 4. zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von total CHF 16'759.70 an Y. für die notwendigen Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. 78 III. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von X. durch Rechtsanwalt R. wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.10 200.00 CHF 5'420.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'240.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 6'660.10 CHF 506.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'166.25 volles Honorar 27.10 250.00 CHF 6'775.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'240.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 8'015.10 CHF 609.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'624.25 nachforderbarer Betrag CHF 1'458.00 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.00 200.00 CHF 7'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 169.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'569.50 CHF 605.55 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'175.05 volles Honorar 37.00 250.00 CHF 9'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 169.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'419.50 CHF 753.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'173.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'998.00 Obere Instanz (nach Abzug der Entschädigung gemäss Ziff. I. des Dispositivs) 79 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.91 200.00 CHF 3'982.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 234.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'216.75 CHF 337.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'554.10 volles Honorar 19.91 250.00 CHF 4'977.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 234.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'212.25 CHF 417.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'629.25 nachforderbarer Betrag CHF 1'075.15 X. hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt R. die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die verbleibenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 2. Die Unterlagen gemäss „Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände iS X.“ (pag. 07 06 001 ff.) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt R. - dem Strafkläger/Anschlussberufungsführer, v.d. Fürsprecher F. - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin C. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Bundesanwaltschaft (Art. 27 UWG) - dem Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Art. 27 UWG) - dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern 80 Bern, 04. Juli 2013 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Weber Der Gerichtsschreiber: Knecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 81