Unter diesen Umständen kann nicht von einem rücksichtslosen Verhalten des Berufungsführers gesprochen werden. Das Mass seiner Unaufmerksamkeit begründet mithin nicht einen Fahrlässigkeitsgrad, welcher den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu erfüllen vermag. Der Berufungsführer ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen schuldig zu sprechen. Es liegt kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG vor. 6