Dies hat er weitgehend auch getan, indem er seine Geschwindigkeit stark reduzierte und seine Aufmerksamkeit insbesondere der Gruppe der auf den Bus wartenden Personen am rechten Strassenrand schenkte. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen muss in dubio pro reo ausserdem davon ausgegangen werden, dass er zumindest kurz auch die linke Strassenseite, den die Gegenfahrbahn querenden Teil des Fussgängerstreifens und die Verkehrsinsel beobachtete, dabei aber den Fussgänger übersah. Unter diesen Umständen kann nicht von einem rücksichtslosen Verhalten des Berufungsführers gesprochen werden.