Der Berufungsführer musste vorliegend aufgrund der ihm bekannten Gefährlichkeit der Unfallstelle und der prekären Witterungs- und vor allem Sichtverhältnisse (Blendung durch den Gegenverkehr und durch Reflexionen verschiedener Lichtquellen auf dem nassen Strassenbelag; aufgrund der provisorischen Signalisation eingeschränkte Sicht auf die Mittelinsel) im Bereich des Fussgängerstreifens ganz besonders vorsichtig fahren. Dies hat er weitgehend auch getan, indem er seine Geschwindigkeit stark reduzierte und seine Aufmerksamkeit insbesondere der Gruppe der auf den Bus wartenden Personen am rechten Strassenrand schenkte.