Grobfahrlässig handelt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen etwa, wer, obwohl er von der tiefstehenden Sonne geblendet wird, im Wissen um den vor ihm liegenden Fussgängerstreifen innerorts seine Geschwindigkeit nicht vorausschauend auf deutlich unter 50 km/h herabsetzt und nicht in erhöhtem Masse auf Fussgänger achtet (BGer 6S.628/2001 vom 29.11.2001 E. 1 c/bb), oder, wer seine Fahrweise nicht den Witterungs-und Sichtverhältnissen (einsetzende Dämmerung, schneenasse Fahrbahn) anpasst und deshalb auf einer ihm bekannten Strecke eine von der nahen Bushaltestelle her kommende, korrekt die Strasse überquerende Fussgängerin übersieht (BGer 6S.387/2005 vom 13.01.2006 E. 3.3).