Bloss eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 2 SVG (was ebenfalls einer einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 aSVG entspricht) begeht, wer bei Nacht und nasser, aber gerader Fahrbahn und grundsätzlich guten Sichtverhältnissen den später angefahrenen Fussgänger bei genügender Aufmerksamkeit noch hätte sehen können, bevor er unmittelbar vor Erreichen des Fussgängerstreifens von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet wird (BGer 1C_594/2008 vom 27.05.2009).