Vielmehr sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, wobei allerdings Rücksichtslosigkeit umso eher anzunehmen ist, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt (BGer 6B_788/2009 vom 27.11.2009 E. 2.3). Entscheidend für das Mass der Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Abgrenzung der einfachen von der groben Verkehrsregelverletzung ist, inwieweit der Fahrzeuglenker die Gefährdung des Fussgängers hätte erkennen können und müssen, mithin das Mass seiner Unaufmerksamkeit (BGer 6S.139/2005 vom 24.06.2005 E. 3).