BGer 6S.139/2005 vom 24.06.2005 E. 1). Aus dem Vorliegen des objektiven Tatbestands einer groben Verkehrsregelverletzung darf mithin nicht ohne Weiteres auf die Erfüllung auch des subjektiven Tatbestands geschlossen werden. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, wobei allerdings Rücksichtslosigkeit umso eher anzunehmen ist, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt (BGer 6B_788/2009 vom 27.11.2009 E. 2.3).