E. 5.1 S. 40, m.w.H.). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und damit besonders vorwerfbar ist (vgl. auch BGer 6S.139/2005 vom 24.06.2005 E. 1). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGE 131 IV 133 ff. E. 3.2 S. 136, m.w.H.; BGer 6S.139/2005 vom 24.06.2005 E. 1).