Wer Verkehrsregeln verletzt, wird nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) mit Busse bestraft. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird dagegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG). Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt. [...]