Ebenso wenig läge diesfalls ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden des Fussgängers vor. Dass sich B. nicht nochmal vergewisserte, dass ihm der Berufungsführer auch wirklich den Vortritt gewährt, war nicht derart ungewöhnlich, dass Letzterer damit überhaupt nicht hätte rechnen müssen (vgl. BGer 66_250/2012 vom 01.11.2012 E. 3.3 m.w.H.). 3.2. Einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung?