4 eingeschränkten Sicht verpflichtet gewesen wäre, sich nochmals zu vergewissern, ob er den zweiten Teil des Fussgängerstreifens betreten könne, ohne den Berufungsführer zu einem brüsken Brems- oder Ausweichmanöver zu zwingen, verhielte es sich nicht anders. Es bestanden nämlich gerade aufgrund der für den Berufungsführer erkennbaren Sichteinschränkung durch das Signal genügende Anzeichen dafür, dass ein Fussgänger nicht auf der Insel warten würde (Art. 26 Abs. 2 SVG). Ebenso wenig läge diesfalls ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden des Fussgängers vor.