Zwar schenkte der Berufungsführer den ebenfalls im Bereich des Fussgängerstreifens auf dem rechtsseitigen Trottoir stehenden Personen zu Recht Aufmerksamkeit. Dies entband ihn jedoch nicht davon, seine Aufmerksamkeit auch auf das linksseitige Trottoir, den die Gegenfahrbahn querenden Teil des Fussgängerstreifens sowie die Verkehrsinsel zu richten. Dieser Beobachtungspflicht kam er durch das Werfen eines kurzen Blicks nicht in genügendem Masse nach. Indem er B. den Vortritt nahm, verletzte er Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV.