Der Berufungsführer hätte nach den tatsächlichen Feststellungen die Möglichkeit gehabt, den Fussgänger zu sehen, als dieser den ersten Teils des Fussgängerstreifens passierte und bis er in den „Schatten" der provisorischen Signaltafel und des Molankegels trat. Im Bereich des Fussgängerstreifens war er zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Dies galt umso mehr als die Sichtverhältnisse schlecht waren und der Berufungsführer um die Gefährlichkeit der Unfallstelle wusste. Zwar schenkte der Berufungsführer den ebenfalls im Bereich des Fussgängerstreifens auf dem rechtsseitigen Trottoir stehenden Personen zu Recht Aufmerksamkeit.