Er durfte davon ausgehen, dass der Berufungsführer ihn ebenfalls gesehen hatte und im Begriff war, anzuhalten, um ihm den Vortritt zu gewähren. B. war deshalb nicht verpflichtet, auf der Insel zu warten und er betrat — objektiv betrachtet — den zweiten Teil des Fussgängerstreifens für den Berufungsführer nicht überraschend. Es lag mithin keine Situation im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV vor, in welcher B. keinen Gebrauch von seinem Vortrittsrecht hätte machen dürfen.