Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass [der Fussgänger] B. seiner Beobachtungspflicht in genügender Weise nachkam, indem er sich, als er in den Bereich der Verkehrsinsel kam, mit einem Blick nach rechts vergewisserte, dass der von rechts herannahende Berufungsführer nur noch langsam fuhr. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch auf dem ersten Teil des Fussgängerstreifens, kurz vor der Insel befand, ändert daran nichts. Er durfte davon ausgehen, dass der Berufungsführer ihn ebenfalls gesehen hatte und im Begriff war, anzuhalten, um ihm den Vortritt zu gewähren.