Der Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen nähert, welcher durch eine Verkehrsinsel unterteilt ist, darf seine Aufmerksamkeit schon deshalb nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs widmen. Vielmehr muss er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten (BGE 129 IV 39 E. 2.2 S. 43 f.).