26 Abs. 1 SVG), er kann sich aber nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Fussgänger nicht richtig verhalten wird. Der Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen nähert, welcher durch eine Verkehrsinsel unterteilt ist, darf seine Aufmerksamkeit schon deshalb nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs widmen.