6 Abs. 1 VRV bestimmt, dass Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren müssen, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Damit sie dieser Pflicht nachkommen können, müssen Fahrzeugführer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten. Ein Fahrzeuglenker darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fussgänger seiner Beobachtungs-und allfälligen Wartepflicht nachkommt (Art. 26 Abs. 1 SVG), er kann sich aber nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Fussgänger nicht richtig verhalten wird.