3 Die Fahrzeugführer ihrerseits haben gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, diesen zu betreten. Art. 6 Abs. 1 VRV bestimmt, dass Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren müssen, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will.