Bei Fussgängerstreifen, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV). Der Fussgänger muss deshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung spätestens auf der Verkehrsinsel prüfen, ob er den zweiten Teil des Übergangs betreten kann, ohne dadurch Fahrzeuge, die bereits so nahe sind, dass sie nicht mehr rechtzeitig anhalten können, zu brüsken Brems- und Ausweichmanövern zu nötigen. Das bedeutet indessen nicht, dass der Fussgänger auf der Verkehrsinsel, welche den Streifen unterteilt, in jedem Fall einen "Sicherheitshalt" einschalten muss.