Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG haben Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Nach Art. 47 Abs. 2 VRV dürfen sie von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. Bei Fussgängerstreifen, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV).