Zu diesem Zeitpunkt befand sich sein PW zwar noch nicht auf dem Fussgängerstreifen, aber bereits in derart geringer Distanz, dass der Berufungsführer trotz sofortiger Vollbremsung eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte. Er touchierte den Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen mit der vorderen Stossstange links, so dass dieser auf dem Bauch vor dem linken Vorderrad unter dem PW zu liegen kam. III. Rechtliche Würdigung [...] 3.1. Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern