Der Berufungsführer wurde vom Gegenverkehr und von der Strassenbeleuchtung bzw. den auf der nassen Strasse entstehende Reflexionen geblendet und die provisorische Signaltafel sowie der sich davor befindliche Molankegel schränkten die Sicht des Berufungsführers auf die Verkehrsinsel zusätzlich ein. Der Berufungsführer hätte B. sehen können, als dieser den ersten Teil des Fussgängerstreifens passierte und bis dieser in den „Schatten" der provisorischen Signaltafel und des Molankegels trat. Obwohl der Berufungsführer auch einen Blick an den linken Strassenrand und auf die Mittelinsel geworfen hatte, sah er B. indessen erst, als dieser auf seine Fahrbahn hinaustrat.