Der fragliche Fussgängerstreifen wird in der Mitte durch eine Verkehrsinsel unterbrochen. Im Unfallzeitpunkt befanden sich auf der Insel einerseits ein provisorisches Signal „Standort eines Fussgängerstreifens" (Verkehrsschild Nr. 4.11, Anhang 2 SVV) auf einem Dreifuss (in Fahrtrichtung des Berufungsführers auf Höhe des Beginns des Fussgängerstreifens) und andererseits zwei orangefarbene Molankegel mit Reflexionsstreifen (auf den beiden leicht erhöhten Enden der Verkehrsinsel). Der Unfall fand während der Morgendämmerung statt. Es regnete und die Fahrbahn war nass. [...] Beide Beteiligten waren mit der Strecke bzw. der Unfallstelle vertraut. [...] 3. Umstrittener Sachverhalt