Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschuldigte/Berufungsführer war erstinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) schuldig gesprochen worden. Oberinstanzlich beantragte er einen Schuldspruch wegen bloss einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 aSVG). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am Berufungsverfahren. 1 Auszug aus den Erwägungen: [...1 II. Sac hv er halt [...] 2. Unbestrittener Sachverhalt