Regeste: Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen mit Verkehrsinsel (Art. 33 Abs. 2 SVG i. V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV). Wer aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse (Dämmerung, Regen, blendender Gegenverkehr und Reflexionen auf dem nassen Strassenbelag, eingeschränkte Sicht auf die Verkehrsinsel aufgrund provisorischer Signalisation) seine Geschwindigkeit auf weniger als 20 km/h reduziert und dennoch einen Fussgänger anfährt, welchen er bei genügender Aufmerksamkeit beim Überschreiten der ersten Fahrbahnhälfte hätte sehen können, handelt nicht grobfahrlässig, sondern begeht nur eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 aSVG).