{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-04-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2012-178_2013-04-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2012_178_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786120add1592e26cf345f57a1ecc7c9f0467e0e1c3b9f25321c76f9b616b00f884507d8e6bbf208ee7b53a1928d266ad4?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786120add1592e26cf345f57a1ecc7c9f0467e0e1c3b9f25321c76f9b616b00f884507d8e6bbf208ee7b53a1928d266ad4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2012_178", "Checksum": "a208999807d64fbdb321b13c3843a672"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2012 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 22.04.2013 SK 2012 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 22.04.2013 SK 2012 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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April 2013\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Berufungsführer\n\ngegen\n\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,\n3001 Bern\n\nwegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz.\n\nRegeste:\nNichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen mit\nVerkehrsinsel (Art. 33 Abs. 2 SVG i. V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV).\nWer aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse (Dämmerung, Regen, blendender Gegenverkehr und Reflexionen auf dem nassen Strassenbelag, eingeschränkte Sicht auf die Verkehrsinsel aufgrund provisorischer Signalisation) seine Geschwindigkeit auf weniger als 20\nkm/h reduziert und dennoch einen Fussgänger anfährt, welchen er bei genügender Aufmerksamkeit beim Überschreiten der ersten Fahrbahnhälfte hätte sehen können, handelt nicht\ngrobfahrlässig, sondern begeht nur eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1\naSVG).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Beschuldigte/Berufungsführer war erstinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90\nZiff. 2 aSVG) schuldig gesprochen worden. Oberinstanzlich beantragte er einen Schuldspruch\nwegen bloss einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 aSVG). Die\nGeneralstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am Berufungsverfahren.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...1\n\nII. Sac hv er halt\n\n[...]\n\n2. Unbestrittener Sachverhalt\n\n[...] um ca. 07:15 Uhr fuhr der Berufungsführer mit seinem dunkelgrauen PW [...] zur Arbeit. Auf\nder praktisch gerade verlaufenden Hauptstrasse [...] näherte er sich in langsamer Fahrt dem\nFussgängerstreifen, welcher die Hauptstrasse [...] quert. [Der Fussgänger] B., welcher sich an\ndiesem Morgen ebenfalls auf dem Weg zur Arbeit befand, wollte den Fussgängerstreifen [...]\npassieren. Nachdem er die erste Fahrbahnhälfte bereits überquert hatte, kam es auf der zweiten\nFahrbahnhälfte zur Kollision mit dem PW des Berufungsführers. B. verspürte unmittelbar nach\ndem Unfall Schmerzen im Bein- und Beckenbereich, trug jedoch keine bleibenden Schäden\ndavon. [...]\n\nDer fragliche Fussgängerstreifen wird in der Mitte durch eine Verkehrsinsel unterbrochen. Im\nUnfallzeitpunkt befanden sich auf der Insel einerseits ein provisorisches Signal „Standort eines\nFussgängerstreifens\" (Verkehrsschild Nr. 4.11, Anhang 2 SVV) auf einem Dreifuss (in\nFahrtrichtung des Berufungsführers auf Höhe des Beginns des Fussgängerstreifens) und\nandererseits zwei orangefarbene Molankegel mit Reflexionsstreifen (auf den beiden leicht\nerhöhten Enden der Verkehrsinsel).\n\nDer Unfall fand während der Morgendämmerung statt. Es regnete und die Fahrbahn war\nnass. [...]\n\nBeide Beteiligten waren mit der Strecke bzw. der Unfallstelle vertraut. [...]\n\n3. Umstrittener Sachverhalt\n\n[...1\n\n3.4.3. Beweisergebnis\n\nZusammenfassend erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt:\n\n[Der Fussgänger] B. betrat den besagten Fussgängerstreifen und passierte dessen erste\nHälfte. Als er in den Bereich der den Fussgängerstreifen teilenden Verkehrsinsel kam,\nschaute er nach rechts und erblickte den PW des Berufungsführers, welcher sich mit weniger\nals 20 km/h näherte. Aufgrund der tiefen Geschwindigkeit des Fahrzeugs nahm B. an, dass\nder Berufungsführer ihn gesehen hätte und ihm den Vortritt gewähren würde. In der Folge\nging er deshalb ohne zu halten weiter und betrat den zweiten Teil des Fussgängerstreifens,\nobwohl ihm die provisorische Signalisation auf der Mittelinsel für einen Moment die Sicht auf\nden PW des Berufungsführers verdeckt hatte.\n\n2\nDer Berufungsführer hatte seine Geschwindigkeit jedoch entgegen der Annahme von B. nicht\nwegen ihm, sondern wegen den schlechten Sichtverhältnissen und insbesondere aufgrund der\nzahlreichen am rechten Strassenrand auf den Bus wartenden Personen verringert. Diesen galt\ndenn auch primär seine Aufmerksamkeit.\n\nDer Berufungsführer wurde vom Gegenverkehr und von der Strassenbeleuchtung bzw. den auf\nder nassen Strasse entstehende Reflexionen geblendet und die provisorische Signaltafel sowie\nder sich davor befindliche Molankegel schränkten die Sicht des Berufungsführers auf die\nVerkehrsinsel zusätzlich ein. Der Berufungsführer hätte B. sehen können, als dieser den ersten\nTeil des Fussgängerstreifens passierte und bis dieser in den „Schatten\" der provisorischen\nSignaltafel und des Molankegels trat.\n\nObwohl der Berufungsführer auch einen Blick an den linken Strassenrand und auf die Mittelinsel\ngeworfen hatte, sah er B. indessen erst, als dieser auf seine Fahrbahn hinaustrat.\n\nZu diesem Zeitpunkt befand sich sein PW zwar noch nicht auf dem Fussgängerstreifen, aber\nbereits in derart geringer Distanz, dass der Berufungsführer trotz sofortiger Vollbremsung eine\nKollision nicht mehr vermeiden konnte. Er touchierte den Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen mit der vorderen Stossstange links, so dass dieser auf dem Bauch vor dem linken\nVorderrad unter dem PW zu liegen kam.\n\nIII. Rechtliche Würdigung\n\n[...]\n\n3.1. Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern\n\n"}