SK 2012 178 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Guéra (Präsident), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Weber sowie Gerichtsschreiber Erismann vom 22. April 2013 in der Strafsache gegen A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Regeste: Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen mit Verkehrsinsel (Art. 33 Abs. 2 SVG i. V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV). Wer aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse (Dämmerung, Regen, blendender Gegenver- kehr und Reflexionen auf dem nassen Strassenbelag, eingeschränkte Sicht auf die Ver- kehrsinsel aufgrund provisorischer Signalisation) seine Geschwindigkeit auf weniger als 20 km/h reduziert und dennoch einen Fussgänger anfährt, welchen er bei genügender Aufmerk- samkeit beim Überschreiten der ersten Fahrbahnhälfte hätte sehen können, handelt nicht grobfahrlässig, sondern begeht nur eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 aSVG). Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschuldigte/Berufungsführer war erstinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) schuldig gesprochen worden. Oberinstanzlich beantragte er einen Schuldspruch wegen bloss einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 aSVG). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am Berufungsverfahren. 1 Auszug aus den Erwägungen: [...1 II. Sac hv er halt [...] 2. Unbestrittener Sachverhalt [...] um ca. 07:15 Uhr fuhr der Berufungsführer mit seinem dunkelgrauen PW [...] zur Arbeit. Auf der praktisch gerade verlaufenden Hauptstrasse [...] näherte er sich in langsamer Fahrt dem Fussgängerstreifen, welcher die Hauptstrasse [...] quert. [Der Fussgänger] B., welcher sich an diesem Morgen ebenfalls auf dem Weg zur Arbeit befand, wollte den Fussgängerstreifen [...] passieren. Nachdem er die erste Fahrbahnhälfte bereits überquert hatte, kam es auf der zweiten Fahrbahnhälfte zur Kollision mit dem PW des Berufungsführers. B. verspürte unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen im Bein- und Beckenbereich, trug jedoch keine bleibenden Schäden davon. [...] Der fragliche Fussgängerstreifen wird in der Mitte durch eine Verkehrsinsel unterbrochen. Im Unfallzeitpunkt befanden sich auf der Insel einerseits ein provisorisches Signal „Standort eines Fussgängerstreifens" (Verkehrsschild Nr. 4.11, Anhang 2 SVV) auf einem Dreifuss (in Fahrtrichtung des Berufungsführers auf Höhe des Beginns des Fussgängerstreifens) und andererseits zwei orangefarbene Molankegel mit Reflexionsstreifen (auf den beiden leicht erhöhten Enden der Verkehrsinsel). Der Unfall fand während der Morgendämmerung statt. Es regnete und die Fahrbahn war nass. [...] Beide Beteiligten waren mit der Strecke bzw. der Unfallstelle vertraut. [...] 3. Umstrittener Sachverhalt [...1 3.4.3. Beweisergebnis Zusammenfassend erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: [Der Fussgänger] B. betrat den besagten Fussgängerstreifen und passierte dessen erste Hälfte. Als er in den Bereich der den Fussgängerstreifen teilenden Verkehrsinsel kam, schaute er nach rechts und erblickte den PW des Berufungsführers, welcher sich mit weniger als 20 km/h näherte. Aufgrund der tiefen Geschwindigkeit des Fahrzeugs nahm B. an, dass der Berufungsführer ihn gesehen hätte und ihm den Vortritt gewähren würde. In der Folge ging er deshalb ohne zu halten weiter und betrat den zweiten Teil des Fussgängerstreifens, obwohl ihm die provisorische Signalisation auf der Mittelinsel für einen Moment die Sicht auf den PW des Berufungsführers verdeckt hatte. 2 Der Berufungsführer hatte seine Geschwindigkeit jedoch entgegen der Annahme von B. nicht wegen ihm, sondern wegen den schlechten Sichtverhältnissen und insbesondere aufgrund der zahlreichen am rechten Strassenrand auf den Bus wartenden Personen verringert. Diesen galt denn auch primär seine Aufmerksamkeit. Der Berufungsführer wurde vom Gegenverkehr und von der Strassenbeleuchtung bzw. den auf der nassen Strasse entstehende Reflexionen geblendet und die provisorische Signaltafel sowie der sich davor befindliche Molankegel schränkten die Sicht des Berufungsführers auf die Verkehrsinsel zusätzlich ein. Der Berufungsführer hätte B. sehen können, als dieser den ersten Teil des Fussgängerstreifens passierte und bis dieser in den „Schatten" der provisorischen Signaltafel und des Molankegels trat. Obwohl der Berufungsführer auch einen Blick an den linken Strassenrand und auf die Mittelinsel geworfen hatte, sah er B. indessen erst, als dieser auf seine Fahrbahn hinaustrat. Zu diesem Zeitpunkt befand sich sein PW zwar noch nicht auf dem Fussgängerstreifen, aber bereits in derart geringer Distanz, dass der Berufungsführer trotz sofortiger Vollbremsung eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte. Er touchierte den Fussgänger auf dem Fuss- gängerstreifen mit der vorderen Stossstange links, so dass dieser auf dem Bauch vor dem linken Vorderrad unter dem PW zu liegen kam. III. Rechtliche Würdigung [...] 3.1. Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG haben Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Nach Art. 47 Abs. 2 VRV dürfen sie von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. Bei Fussgängerstreifen, die durch eine Verkehrsinsel unter- teilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV). Der Fussgänger muss deshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung spätestens auf der Verkehrsinsel prüfen, ob er den zweiten Teil des Übergangs betreten kann, ohne dadurch Fahrzeuge, die bereits so nahe sind, dass sie nicht mehr rechtzeitig anhalten können, zu brüsken Brems- und Ausweichmanövern zu nötigen. Das bedeutet indessen nicht, dass der Fussgänger auf der Verkehrsinsel, welche den Streifen unterteilt, in jedem Fall einen "Si- cherheitshalt" einschalten muss. Vielmehr darf er einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen in einem Zug überqueren, wenn er auf Grund seiner Beobachtungen davon ausge- hen darf, dass er dadurch keine herannahenden Fahrzeuglenker zu brüsken Manövern zwingt. Zu einem Warten auf der Insel ist der Fussgänger mit anderen Worten nur verpflich- tet, wenn Fahrzeuge bereits so nahe sind, dass sie nicht mehr rechtzeitig anhalten können (BGE 129 IV 39 E. 2.1 S. 42). 3 Die Fahrzeugführer ihrerseits haben gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG vor Fussgängerstreifen be- sonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, diesen zu betre- ten. Art. 6 Abs. 1 VRV bestimmt, dass Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewäh- ren müssen, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Damit sie dieser Pflicht nachkommen können, müssen Fahrzeug- führer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten. Ein Fahrzeuglen- ker darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fussgänger seiner Beobachtungs-und allfälligen Wartepflicht nachkommt (Art. 26 Abs. 1 SVG), er kann sich aber nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Fussgänger nicht richtig verhalten wird. Der Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen nähert, welcher durch eine Verkehrsinsel unterteilt ist, darf seine Aufmerksamkeit schon deshalb nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs widmen. Vielmehr muss er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten (BGE 129 IV 39 E. 2.2 S. 43 f.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass [der Fussgänger] B. seiner Beobachtungs- pflicht in genügender Weise nachkam, indem er sich, als er in den Bereich der Verkehrsinsel kam, mit einem Blick nach rechts vergewisserte, dass der von rechts herannahende Beru- fungsführer nur noch langsam fuhr. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch auf dem ersten Teil des Fussgängerstreifens, kurz vor der Insel befand, ändert daran nichts. Er durfte davon ausgehen, dass der Berufungsführer ihn ebenfalls gesehen hatte und im Begriff war, anzuhalten, um ihm den Vortritt zu gewähren. B. war deshalb nicht verpflichtet, auf der Insel zu warten und er betrat — objektiv betrachtet — den zweiten Teil des Fussgän- gerstreifens für den Berufungsführer nicht überraschend. Es lag mithin keine Situation im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV vor, in welcher B. keinen Gebrauch von seinem Vor- trittsrecht hätte machen dürfen. Der Berufungsführer hätte nach den tatsächlichen Feststellungen die Möglichkeit gehabt, den Fussgänger zu sehen, als dieser den ersten Teils des Fussgängerstreifens passierte und bis er in den „Schatten" der provisorischen Signaltafel und des Molankegels trat. Im Bereich des Fussgängerstreifens war er zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Dies galt umso mehr als die Sichtverhältnisse schlecht waren und der Berufungsführer um die Gefährlichkeit der Unfallstelle wusste. Zwar schenkte der Berufungsführer den ebenfalls im Bereich des Fussgängerstreifens auf dem rechtsseitigen Trottoir stehenden Personen zu Recht Aufmerk- samkeit. Dies entband ihn jedoch nicht davon, seine Aufmerksamkeit auch auf das linksseitige Trottoir, den die Gegenfahrbahn querenden Teil des Fussgängerstreifens sowie die Ver- kehrsinsel zu richten. Dieser Beobachtungspflicht kam er durch das Werfen eines kurzen Blicks nicht in genügendem Masse nach. Indem er B. den Vortritt nahm, verletzte er Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV. Da sich B. regelkonform verhielt, kann sich der Berufungsführer auch nicht etwa auf den Ver- trauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) berufen. Selbst wenn man im Übrigen zum Schluss kommen würde, dass der Fussgänger aufgrund seiner durch die provisorische Signaltafel 4 eingeschränkten Sicht verpflichtet gewesen wäre, sich nochmals zu vergewissern, ob er den zweiten Teil des Fussgängerstreifens betreten könne, ohne den Berufungsführer zu einem brüsken Brems- oder Ausweichmanöver zu zwingen, verhielte es sich nicht anders. Es be- standen nämlich gerade aufgrund der für den Berufungsführer erkennbaren Sichteinschrän- kung durch das Signal genügende Anzeichen dafür, dass ein Fussgänger nicht auf der Insel warten würde (Art. 26 Abs. 2 SVG). Ebenso wenig läge diesfalls ein kausalitätsunterbre- chendes Selbstverschulden des Fussgängers vor. Dass sich B. nicht nochmal vergewisserte, dass ihm der Berufungsführer auch wirklich den Vortritt gewährt, war nicht derart ungewöhn- lich, dass Letzterer damit überhaupt nicht hätte rechnen müssen (vgl. BGer 66_250/2012 vom 01.11.2012 E. 3.3 m.w.H.). 3.2. Einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung? Wer Verkehrsregeln verletzt, wird nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) mit Busse bestraft. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird dagegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG). Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt. [...] In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht zieht, er also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit jedoch einer sorgfältigen Prüfung (BGE 130 IV 32 ff. E. 5.1 S. 40, m.w.H.). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und damit besonders vorwerfbar ist (vgl. auch BGer 6S.139/2005 vom 24.06.2005 E. 1). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten ge- genüber fremden Rechtsgütern umschrieben, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGE 131 IV 133 ff. E. 3.2 S. 136, m.w.H.; BGer 6S.139/2005 vom 24.06.2005 E. 1). Aus dem Vorliegen des objektiven Tatbestands einer groben Verkehrsregelverletzung darf mithin nicht ohne Weiteres auf die Erfüllung auch des subjektiven Tatbestands geschlossen werden. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, wobei allerdings Rücksichtslosigkeit umso eher anzunehmen ist, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt (BGer 6B_788/2009 vom 27.11.2009 E. 2.3). Entscheidend für das Mass der Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Abgrenzung der einfachen von der groben Verkehrsregelverletzung ist, inwieweit der Fahrzeuglenker die Gefährdung des Fussgängers hätte erkennen können und müssen, mithin das Mass seiner Unaufmerksamkeit (BGer 6S.139/2005 vom 24.06.2005 E. 3). In dem vom Berufungsführer zitierten Urteil hatte das Bundesgericht entschieden, dass der besonders vorsichtig, insbesondere aufgrund der schwierigen Strassen- und Sichtverhält- 5 pisse mit stark reduzierter Geschwindigkeit fahrende, fahrtüchtige Fahrzeugführer (unter Mit- berücksichtigung seines im Entscheid nicht näher beschriebenen Verhaltens nach der Kolli- sion) nicht rücksichtslos handle (BGer 6B_835/2010 vom 16. November 2010 E 5.3). Der dortige Fahrzeuglenker hatte nach eigenen Angaben vor allem auf andere Passanten geach- tet und deshalb die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen erst durch die Kollision be- merkt. Er wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Bloss eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 2 SVG (was ebenfalls einer ein- fachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 aSVG entspricht) begeht, wer bei Nacht und nasser, aber gerader Fahrbahn und grundsätzlich guten Sichtverhältnissen den später angefahrenen Fussgänger bei genügender Aufmerksamkeit noch hätte sehen können, bevor er unmittelbar vor Erreichen des Fussgängerstreifens von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet wird (BGer 1C_594/2008 vom 27.05.2009). Grobfahrlässig handelt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen etwa, wer, obwohl er von der tiefstehenden Sonne geblendet wird, im Wissen um den vor ihm liegenden Fussgängerstreifen innerorts seine Geschwindigkeit nicht vorausschauend auf deutlich unter 50 km/h herabsetzt und nicht in erhöhtem Masse auf Fussgänger achtet (BGer 6S.628/2001 vom 29.11.2001 E. 1 c/bb), oder, wer seine Fahrweise nicht den Witterungs-und Sichtverhältnissen (einsetzende Dämmerung, schneenasse Fahrbahn) anpasst und deshalb auf einer ihm bekannten Strecke eine von der nahen Bushaltestelle her kommende, korrekt die Strasse überquerende Fussgängerin übersieht (BGer 6S.387/2005 vom 13.01.2006 E. 3.3). Der Berufungsführer musste vorliegend aufgrund der ihm bekannten Gefährlichkeit der Un- fallstelle und der prekären Witterungs- und vor allem Sichtverhältnisse (Blendung durch den Gegenverkehr und durch Reflexionen verschiedener Lichtquellen auf dem nassen Strassen- belag; aufgrund der provisorischen Signalisation eingeschränkte Sicht auf die Mittelinsel) im Bereich des Fussgängerstreifens ganz besonders vorsichtig fahren. Dies hat er weitgehend auch getan, indem er seine Geschwindigkeit stark reduzierte und seine Aufmerksamkeit ins- besondere der Gruppe der auf den Bus wartenden Personen am rechten Strassenrand schenkte. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen muss in dubio pro reo ausserdem davon ausgegangen werden, dass er zumindest kurz auch die linke Strassenseite, den die Ge- genfahrbahn querenden Teil des Fussgängerstreifens und die Verkehrsinsel beobachtete, dabei aber den Fussgänger übersah. Unter diesen Umständen kann nicht von einem rück- sichtslosen Verhalten des Berufungsführers gesprochen werden. Das Mass seiner Unauf- merksamkeit begründet mithin nicht einen Fahrlässigkeitsgrad, welcher den subjektiven Tat- bestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu erfüllen vermag. Der Berufungsführer ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen schuldig zu sprechen. Es liegt kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG vor. 6