A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'406.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 52 Abs. 2 StrV). Auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar i.S.v. Art. 52 Abs. 2 StrV wurde verzichtet. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwalt Dr. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: