A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'168.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'491.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 52 Abs. 2 StrV).