1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil von C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil von C.________; 3. der Nötigung, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil von C.________; 4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen durch Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung; und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 129, 181 aStGB 33 Abs. 1 Bst. a WG 386 Abs. 1, 392 Abs. 1 StrV verurteilt: