82 Abs. 4 ZPO BE). Die Nachzahlung der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar wurde nicht beantragt und entfällt. 32.4 Weitere Entschädigungen Infolge Verurteilung ist auf die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Angeschuldigten gegenüber dem Kanton Bern nicht einzugehen.