3.3 und die vom amtlichen Verteidiger des Angeschuldigten oberinstanzlich in Rechnung gestellte Anzahl Kopien, pag. 1435). Die übrigen Auslagen von CHF 23.70 gemäss der Honorarnote werden übernommen. Weiter wird ein Reisezuschlag von CHF 75.00 für den Verhandlungstag vergütet. Die übrigen Berechnungen ergeben sich aus dem Dispositiv. Mit Blick auf den Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Privatkläger eine Rückzahlungspflicht im Umfang von 50% aufzuerlegen (Art. 396 Abs. 2 StrV i.V.m. Art. 82 Abs. 4 ZPO BE).