0.5 Stunden Nachbesprechung mit dem Klienten; 1 Stunde Abschlussarbeiten). Die ausgewiesenen Kopierspesen sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Seit dem abgeschlossenen Verfahren SK 11 85 hat das Dossier keinen merklichen Zuwachs erfahren. Die beigezogenen Akten des eingestellten, gegen den Angeschuldigten geführten Verfahrens BM 11 37030 waren für den Privatkläger in keiner Weise relevant. Von daher werden pauschal 125 Kopien à CHF 0.40, ausmachend CHF 50.00, vergütet (vgl. KS Nr. 15 Ziff. 3.3 und die vom amtlichen Verteidiger des Angeschuldigten oberinstanzlich in Rechnung gestellte Anzahl Kopien, pag.