in der nachgereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die beschränkte Appellation und die Bedeutung der Sache nicht angemessen (pag. 1436 f.). Ausserdem entsprechen mehrere ausgewiesene Positionen nicht den Entschädigungsgrundsätzen gemäss dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht (KS Nr. 15). So wird beispielweise Korrespondenz mit dem Gericht praxisgemäss als Kanzleiauslagen behandelt und bereits mit dem ordentlichen Honoraransatz abgegolten.