___ vollumfänglich rückzahlungspflichtig. Auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar i.S.v. Art. 52 Abs. 2 StrV wurde verzichtet. 32.3 Rechtsanwalt Dr. D.________ Der von Rechtsanwalt Dr. D.________ in der nachgereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die beschränkte Appellation und die Bedeutung der Sache nicht angemessen (pag.