_, wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 1434 f.). Entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird der geltend gemachte Aufwand um 3 Stunden gekürzt. Dadurch reduziert sich der für die Zeit vom 25. September 2020 bis 23. Februar 2022 zu vergütende Zeitaufwand auf 17 Stunden. Ferner wird festgestellt, dass Fürsprecher Dr. B.________ mit Datum vom 28. April 2014 bereits ein Vorschuss von CHF 6'000.00 ausbezahlt wurde (pag. 1253). Der Angeschuldigte ist auch für die oberinstanzliche amtliche Entschädigung an Fürsprecher Dr. B.________ vollumfänglich rückzahlungspflichtig.