32. Entschädigungen 32.1 Fürsprecher E.________ Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Angeschuldigten, Fürsprecher E.________, wurde im erstinstanzlichen Urteils sowie mit Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2011 festgesetzt (pag. 999). Die bereits an Fürsprecher E.________ ausbezahlten Entschädigungen werden in ihrer Höhe bestätigt, wobei der Angeschuldigte in vollem Umfang rück- und nachzahlungspflichtig ist. 32.2 Fürsprecher Dr. B.________ Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher Dr. B.________, wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag.