Gemäss Abs. 2 hat keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, wer mit seinen Anträgen durchdringt, es sei denn, die Änderung des Entscheides sei unbedeutend oder erfolge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben. Bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft sind die Kosten der Gegenpartei oder dem Kanton aufzuerlegen.