392 StrV anwendbar. Nach Abs. 1 trägt die Person, die ein Rechtsmittel eingelegt hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wird, wenn es dahinfällt, wenn nicht darauf eingetreten oder wenn es als unbegründet abgewiesen wird. Gemäss Abs. 2 hat keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, wer mit seinen Anträgen durchdringt, es sei denn, die Änderung des Entscheides sei unbedeutend oder erfolge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben.