31. Verfahrenskosten 31.1 In erster Instanz Gemäss Art. 386 Abs. 1 StrV werden die Verfahrenskosten der angeschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Da die Schuldsprüche bestätigt werden, hat der Angeschuldigte die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17’700.00 zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage im erstinstanzlichen Verfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 31.2 In oberer Instanz Im oberinstanzlichen Verfahren ist Art. 392 StrV anwendbar.