Dass er in der gegebenen Situation Angst hatte, rechtfertigt noch keine Genugtuung. Ohnehin erscheint es nicht sachgerecht, den Revolvereinsatz isoliert zu betrachten und dem Privatkläger jegliches Mitverschulden abzusprechen, befeuerte er doch die Auseinandersetzung durch das Eintreten der Wohnungstür selbst. Die (nicht gerechtfertigte) Reaktion des Angeschuldigten war zumindest teilweise mitverschuldet. Aus diesen Gründen wird die Zivilklage – soweit noch verfahrensgegenständlich – abgewiesen. VII. Kosten und Entschädigung