1416, Z. 30 f.), sind vor dem Hintergrund seines durchwegs aggravierenden Aussageverhaltens wenig glaubhaft und sind vielmehr als Ausprägung des andauernden Konflikts mit dem Angeschuldigten zu betrachten. Es liegen denn auch keine Beweismittel vor, die auf zumindest vorübergehende negative Auswirkungen des Vorfalls auf den Privatkläger hindeuten würden. Er benötigte offensichtlich keinerlei ärztliche oder psychologische Hilfe. Dass er in der gegebenen Situation Angst hatte, rechtfertigt noch keine Genugtuung.