Auch in Bezug auf den Revolvereinsatz rechtfertigt sich keine Genugtuung. Es ist nicht belegt, dass der erlittene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers ein über blosse Aufregung hinausgehendes Ausmass hatte (vgl. BSK OR- KESSLER, Art. 49 N 11). Seine Angaben, wonach er unter Schock gestanden und Todesangst erlitten habe (z.B. pag. 282, Z. 16 ff.; pag. 1416, Z. 30 f.), sind vor dem Hintergrund seines durchwegs aggravierenden Aussageverhaltens wenig glaubhaft und sind vielmehr als Ausprägung des andauernden Konflikts mit dem Angeschuldigten zu betrachten.